Verschmelzung von Templeton Fonds

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Franklin Templeton hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 22. Januar 2016 fusionieren.
Die Anteile der „abgebenden Fonds“ gehen damit in den „aufnehmenden Fonds“ auf. Das jeweilige Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
Franklin U.S. Focus Fund Class
A (acc) USD
LU0352131121 Franklin US Equity Fund
Class A (acc)
LU0098860363
Franklin U.S. Focus Fund Class
A (acc) EUR-H1
LU0352131717 Franklin US Equity Fund
Class A (acc) EUR-H1
LU0211333967
Franklin U.S. Focus Fund Class
N (acc) EUR-H1
LU0352131980 Franklin U.S. Equity Fund
N(acc)EUR-H1
TBA (Bekanntgabe
am Fusionstag)

Fondsanteile der „abgebenden Fonds“ können über die FFB bis zum 14. Dezember 2015 gekauft und bis zum 7. Januar 2016 verkauft werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf die „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden der aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

FRANKLIN TEMPLETON INVESTMENT FUNDS
Société d’investissement à capital variable
Eingetragener Hauptsitz: 8A, rue Albert Borschette, L-1246 Luxemburg,
Handelsregisternummer: Luxemburg B 35 177
(die „Gesellschaft“ oder „FTIF“)
Luxemburg, 12. Oktober 2015
Zusammenlegung des FTIF – Franklin U.S. Focus Fund mit dem FTIF – Franklin U.S. Equity Fund Sehr geehrte Anteilsinhaber,
mit diesem Schreiben möchten wir Sie über den Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft (der „Verwaltungsrat“) informieren, den FTIF – Franklin U.S. Focus Fund (der „eingebrachte Teilfonds“) mit dem FTIF – Franklin U.S. Equity Fund (der „aufnehmende Teilfonds“) zusammenzulegen.
Nach der Zusammenlegung wird der eingebrachte Teilfonds aufgelöst, ohne in Liquidation zu treten.
1. Begründung und Hintergrund der Zusammenlegung
Der FTIF – Franklin U.S. Focus Fund wurde im Mai 2008 aufgelegt und hatte zum 15. April 2015 ein Vermögen von ca. 29,9 Mio. USD. Der FTIF – Franklin U.S. Equity Fund wurde im Juli 1999 aufgelegt und hatte zum 15. April 2015 ein Vermögen von ca. 709 Mio. USD. Mit Wirkung zum 1. Mai 2014 erfolgte beim aufnehmenden Teilfonds ein Managerwechsel. Brent Loder, der Portfoliomanager des eingebrachten Teilfonds, wurde zum Portfoliomanager des aufnehmenden Teilfonds ernannt.
2
Da der eingebrachte Teilfonds und der aufnehmende Teilfonds ähnliche Anlageziele verfolgen, einen Portfoliomanager, Anlageverwalter, ähnliche Gebühren, Aufwendungen und Risikoprofile haben und auf ähnliche Anlegerprofile abzielen, ist der Verwaltungsrat der Ansicht, dass es im Interesse der Anteilsinhaber liegt, diese Teilfonds zusammenzulegen und sich auf ein einzelnes Portfolio zu konzentrieren, das den bestehenden Anteilsinhabern dieser Teilfonds Größenvorteile bietet.

Der Verwaltungsrat hat daher im Einklang mit Artikel 66(4) des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils aktuellen Fassung (das „Gesetz“) und Artikel 28 der Satzung der Gesellschaft beschlossen, den eingebrachten Teilfonds mit dem aufnehmenden Teilfonds zusammenzulegen.
Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass die Zusammenlegung im besten Interesse der Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds liegt. Beachten Sie jedoch bitte, dass der Verwaltungsrat die Eignung der Zusammenlegung in Bezug auf die individuellen Bedürfnisse oder Risikotoleranz der Anteilsinhaber nicht geprüft hat. Den Anteilsinhabern wird geraten, in Bezug auf ihre persönlichen Umstände unabhängigen finanziellen/steuerlichen Rat einzuholen.
2. Auswirkungen auf Anteilsinhaber und Anteilsinhaberrechte Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds, die nicht an der Zusammenlegung teilnehmen möchten, können bis zum 14. Januar 2016 um 18.00 Uhr (Luxemburger Zeit) kostenlos die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile am eingebrachten Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds von FTIF beantragen, die im aktuellen Prospekt von FTIF detailliert beschrieben sind (sofern diese anderen Teilfonds im jeweiligen Land zum Vertrieb zugelassen sind).
Am Wirksamkeitsdatum werden die Anteilsinhaber, die keine Rücknahme oder keinen Umtausch ihrer Anteile am eingebrachten Teilfonds beantragt haben, Anteilsinhaber des aufnehmenden Teilfonds und erhalten Anteile des aufnehmenden Teilfonds, wie in der Tabelle im nachstehenden Abschnitt 4 näher ausgeführt. Der Wert der am aufnehmenden Teilfonds gehaltenen Anteile wird dem Wert der am eingebrachten Teilfonds gehaltenen Anteile entsprechen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anteilsinhaber weiterhin Anteile an einer in Luxemburg regulierten Investmentgesellschaft halten werden und weiterhin von denselben Rechten und demselben allgemeinen Anlegerschutz nach den Vorschriften der Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren („OGAW“) profitieren.
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Wenn Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds Anteilsinhaber des aufnehmenden Teilfonds werden, können sie ab dem Tag nach dem Wirksamkeitsdatum an Versammlungen der Anteilsinhaber teilnehmen und ihre Stimmrechte ausüben, an jedem Handelstag die Rücknahme und den Umtausch ihrer Anteile beantragen und abhängig von ihrer Anteilsklasse Anspruch auf Ausschüttungen im Einklang mit der Satzung und dem Prospekt von FTIF haben.

Es wird nicht damit gerechnet, dass die Zusammenlegung des eingebrachten Teilfonds mit dem aufnehmenden Teilfonds einen Verwässerungseffekt für den aufnehmenden Teilfonds haben wird.

Es ist keine Neugewichtung des Portfolios des eingebrachten Teilfonds vor der Zusammenlegung geplant. Eine detaillierte Gegenüberstellung der von den Anteilsinhabern des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds getragenen Gebühren und Aufwendungen entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anhang I.
Darüber hinaus und zur Durchführung der Zusammenlegung gelten in Bezug auf den eingebrachten Teilfonds die folgenden Handelsbeschränkungen:
– Innerhalb der letzten 30 Kalendertage vor dem Wirksamkeitsdatum werden keine Anlagen von neuen Anlegern mehr zugelassen,
– bestehende Anteilsinhaber dürfen in den letzten 7 Kalendertagen vor dem Wirksamkeitsdatum keine weiteren Anteile des eingebrachten Teilfonds zeichnen; und – bestehende Anteilsinhaber können ihre Bestände ab dem 15. Januar 2016 nicht mehr zurückgeben oder umtauschen.
3. Vergleich zwischen dem eingebrachten Teilfonds und dem aufnehmenden Teilfonds Der eingebrachte Teilfonds und der aufnehmende Teilfonds haben denselben Anlageverwalter und Portfoliomanager, und sie haben ähnliche Anlageziele, Gebühren, Aufwendungen und Risikoprofile und zielen auf ein ähnliches Anlegerprofil ab. Beide Teilfonds investieren wie in Anhang I dargelegt hauptsächlich in US-Aktienwerte und verwenden dabei einen Ansatz, der es dem Portfoliomanager gestattet, unabhängig von der Höhe der Marktkapitalisierung, Sektor- oder Branchenüberlegungen über den gesamten US-amerikanischen Aktienmarkt hinweg zu investieren. Der eingebrachte Teilfonds und der aufnehmende Teilfonds haben zahlreiche Beteiligungen gemeinsam und der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass die Zusammenlegung des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds Skaleneffekte bieten wird, ohne die Anlagepolitik oder den Anlageansatz erheblich zu ändern.
Die Unterschiede zwischen dem eingebrachten Teilfonds und dem aufnehmenden Teilfonds sind in Anhang I dargelegt. Eine vollständige Beschreibung der jeweiligen Anlageziele, der Anlagepolitik und der damit verbundenen Risiken des aufnehmenden Teilfonds finden Sie im Prospekt von FTIF sowie in den beiliegenden Dokumenten mit wesentlichen Informationen für den Anleger („KIIDs“) des aufnehmenden Teilfonds. Die Anteilsinhaber werden gebeten, die beiliegenden KIIDs des aufnehmenden Teilfonds sorgfältig zu lesen.
4. Zusammenlegungsverfahren
Die Zusammenlegung wird am 22. Januar 2016 um Mitternacht (Luxemburger Zeit) (das „Wirksamkeitsdatum“) wirksam.
Am Wirksamkeitsdatum überträgt der eingebrachte Teilfonds seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (das „Vermögen“) an den aufnehmenden Teilfonds. Das Vermögen des eingebrachten Teilfonds wird am Wirksamkeitsdatum im Einklang mit den im Prospekt und in der Satzung der Gesellschaft dargelegten Bewertungsgrundsätzen bewertet. Bei den ausstehenden Verbindlichkeiten handelt es sich allgemein um fällige Gebühren und Aufwendungen, die noch nicht bezahlt wurden, wie in den Aktiva dieser Teilfonds widergespiegelt. In Bezug auf den eingebrachten Teilfonds bestehen keine ausstehenden noch nicht abgeschriebenen Gründungskosten.
Die im eingebrachten Teilfonds zum Zeitpunkt der Zusammenlegung aufgelaufenen Erträge werden in die Berechnung seines abschließenden Nettoinventarwerts je Anteil einbezogen, und diese aufgelaufenen Erträge werden nach der Zusammenlegung fortlaufend in den Nettoinventarwert je Anteil der jeweiligen Anteilsklasse des aufnehmenden Teilfonds einbezogen.
Die Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds, die keine Rücknahme oder keinen Umtausch ihrer Anteile am eingebrachten Teilfonds beantragt haben, erhalten Anteile der entsprechenden Anteilsklassen des aufnehmenden Teilfonds. Diese werden gebührenfrei ohne Nennwert und als Namensanteile ausgegeben (die „neuen Anteile

Für Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds entspricht der Gesamtwert der neuen Anteile, die sie erhalten, dem Gesamtwert ihrer Anteile am eingebrachten Teilfonds. Die Anzahl neuer Anteile, die den  Anteilsinhabern des eingebrachten Teilfonds zugeteilt werden, basiert auf dem jeweiligen Nettoinventarwert je Anteil beider Teilfonds am Wirksamkeitsdatum und wird durch Multiplizieren der Anzahl der an der jeweiligen Klasse des eingebrachten Teilfonds gehaltenen Anteile mit dem Umtauschverhältnis bestimmt. Das Umtauschverhältnis für jede Klasse wird berechnet, indem der am Wirksamkeitsdatum berechnete Nettoinventarwert je Anteil der jeweiligen Klasse des eingebrachten Teilfonds durch den zur gleichen Zeit am Wirksamkeitsdatum berechneten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des aufnehmenden Teilfonds geteilt wird.
Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds können die Anzahl der ihnen infolge der Zusammenlegung zugeteilten Anteile am aufnehmenden Teilfonds ihrer nächsten monatlichen Aufstellung nach dem Datum des Inkrafttretens entnehmen.
Am Datum des Inkrafttretens wird der eingebrachte Teilfonds aufgelöst, ohne in Liquidation zu treten.
5. Kosten der Zusammenlegung
Die bei der Zusammenlegung entstehenden Kosten einschließlich Rechts-, Buchhaltungs-, Verwahrungsund andere Verwaltungskosten werden von Franklin Templeton International Services S.à r.l. getragen.
6. Steuerliche Auswirkungen
Die Zusammenlegung wird für den eingebrachten Teilfonds, den aufnehmenden Teilfonds oder FTIF keine Steuern in Luxemburg zur Folge haben. Die Anleger können jedoch im Land ihres Steuerwohnsitzes oder in anderen Ländern, in denen sie Steuern zahlen, steuerpflichtig sein.
Da die Steuergesetze jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich sind, wird den Anlegern ungeachtet des oben Erwähnten empfohlen, sich bei ihren Steuerberatern nach den steuerlichen Folgen der Zusammenlegung in ihrem konkreten Fall zu erkundigen.
7. Verfügbarkeit von Dokumenten
Der Zusammenlegungsvorschlag, der aktuelle Prospekt von FTIF und die jeweiligen KIIDs (die dieser Mitteilung beliegen) sind auf Anfrage am eingetragenen Sitz der Gesellschaft kostenlos erhältlich.
Auf Anfrage sind Kopien des Berichts des zugelassenen gesetzlichen Abschlussprüfers der Gesellschaft 7
bezüglich der Zusammenlegung kostenlos am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich.
Kopien von wesentlichen Verträgen von FTIF sind am eingetragenen Sitz der Gesellschaft kostenlos erhältlich und/oder einsehbar.
Wenn Sie Fragen zu der geplanten Zusammenlegung haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Franklin Templeton International Services S.à. r.l. oder an Ihren Kundenbetreuer.
Im Namen von Franklin Templeton Investment Funds,
_________________
William Lockwood
Verwaltungsratsmitglied

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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