Nordea hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 22. Juni 2016 fusionieren.
Die Anteile der abgebenden Anteilsklassen gehen damit in den aufnehmenden Anteilsklassen auf.
Das jeweilige Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
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Nordea-1 Brazilian Equity Fund BP-EUR | LU0637292565 | Nordea 1-Latin American Equity Fund BP-EUR | LU0309468808 |
Nordea-1 Brazilian Equity Fund BP-USD | LU0634509524 | Nordea 1-Latin American Equity Fund – BP – USD | LU0607982732 |
Nordea-1 Brazilian Equity Fund – HB – EUR | LU0637293613 | Nordea 1-Latin American Equity Fund BP-EUR | LU0309468808 |
Anteile der abgebenden Anteilsklassen können über die FFB bis zum 10. Juni 2016 gekauft oder zurückgegeben werden.
Bei der Zusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den abgebenden Fonds werden automatisch auf die aufnehmenden Fonds umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden der aufnehmenden Anteilsklassen werden ebenfalls über die Zusammenlegung informiert.
Den Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER VON
Nordea 1 – Brazilian Equity Fund
UND
Nordea 1 – Latin American Equity Fund
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Die Anteilsinhaber des Nordea 1 – Brazilian Equity Fund und Nordea 1 – Latin American Equity Fund werden darüber informiert, dass der Verwaltungsrat von Nordea 1, SICAV (der „Verwaltungsrat“) beschlossen hat, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nordea 1 – Brazilian Equity Fund (der „übertragende Teilfonds“) mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Nordea 1 – Latin American Equity Fund (der „übernehmende Teilfonds“ und zusammen mit dem übertragenden Teilfonds die „Teilfonds“) zusammenzulegen.
Die Teilfonds sind beide Teilfonds von Nordea 1, SICAV, ein von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde zugelassener Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner geänderten Fassung (das „Gesetz von 2010“) mit Sitz in Luxemburg.
Bei der Zusammenlegung handelt es sich um den Vorgang, bei dem der übertragende Teilfonds aufgelöst wird, ohne in Liquidation zu gehen, und seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, wie in Abschnitt 8.1. dieser Mitteilung an die Anteilsinhaber definiert, am Datum des Inkrafttretens der Zusammenlegung (das „Datum des Inkrafttretens“) an den übernehmenden Teilfonds überträgt.
Der Verwaltungsrat hat die Absicht, den übertragenden Teilfonds am Datum des Inkrafttretens mit dem übernehmenden Teilfonds durch eine Zusammenlegung im Sinne der Definition von „Zusammenlegung“ in Artikel 1 (20) (a) des Gesetzes von 2010 und wie in Artikel 76 (1) des Gesetzes von 2010 weiter beschrieben wie folgt zusammenzulegen:
i. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Teilfonds werden an den übernehmenden Teilfonds oder gegebenenfalls an die Verwahrstelle von Nordea 1, SICAV, d.h. J.P. Morgan Bank Luxembourg S.A. (die „Verwahrstelle“), übertragen;
ii. die Anteilsinhaber der betreffenden Anteilsklasse des übertragenden Teilfonds werden, wie in Abschnitt 5.2. dieser Mitteilung an die Anteilsinhaber beschrieben, zu Anteilsinhabern der betreffenden Anteilsklasse des übernehmenden Teilfonds; und
iii. am Datum des Inkrafttretens hört der übertragende Teilfonds auf zu existieren.
Unbeschadet der Mitteilungserfordernisse und der Rechte auf kostenlose(n) Rücknahme/Umtausch ist für die Umsetzung der Zusammenlegung nicht die vorherige Zustimmung der Anteilsinhaber erforderlich.
Die vorliegende Mitteilung stellt den jeweiligen Anteilsinhabern zweckmäßige und genaue Informationen zur geplanten Zusammenlegung zur Verfügung, um ihnen eine fundierte Einschätzung der Auswirkung der Zusammenlegung auf ihre Anlage zu ermöglichen.
1. Hintergrund und Begründung der Zusammenlegung
1.1. Der Grund für die Zusammenlegung ist, dass das Vermögen des übertragenden Teilfonds unter ein Niveau gefallen ist, das der Verwaltungsrat als Minimum für einen wirtschaftlich effizienten Betrieb erachtet.
1.2. Durch Zusammenlegung des übertragenden Teilfonds mit dem übernehmenden Teilfonds dürften die kombinierten geschätzten Werte in Verbindung mit dem Potenzial für neue Anlagen im übernehmenden Teilfonds den Nutzen eines größeren Fondsvolumens und daher Größenvorteile bringen. Es wird erwartet, dass dies in Zukunft relativ niedrigere Kosten im Vergleich zum Gesamtnettoinventarwert ermöglichen sollte. Aus diesen Gründen ist der Verwaltungsrat der Ansicht, dass den Interessen der Anteilsinhaber besser gedient ist, wenn der übertragende Teilfonds mit dem übernehmenden Teilfonds zusammengelegt wird.
2. Erwartete Auswirkungen der Zusammenlegung auf die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds
2.1. Bei Umsetzung der Zusammenlegung erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds neue Anteile in Übereinstimmung mit den in Abschnitt 5.2. dieser Mitteilung an die Anteilsinhaber festgelegten Bedingungen und werden Anteilsinhaber der betreffenden Anteilsklasse des übernehmenden Teilfonds.
2.2. Der übertragende Teilfonds und der übernehmende Teilfonds haben dasselbe Risiko- und Ertragsprofil, d.h. beide haben einen synthetischen Risiko-Ertrags-Indikator („SRRI“) von 6. Beide Teilfonds werden aktiv verwaltet. Wenngleich der Schwerpunkt des übertragenden Teilfonds auf Brasilien liegt, weist er eine höhere Konzentration an länderspezifischem Risiko und Währungsrisiko auf. Der übernehmende Teilfonds ist geografisch und in Bezug auf Währungen diversifizierter.
2.3. Der übertragende Teilfonds weist ein höheres aktienspezifisches Konzentrationsrisiko (20–30 Positionen) auf als der übernehmende Teilfonds (60–80 Positionen). Der übertragende Teilfonds hat eine geringere durchschnittliche Marktkapitalisierung (höheres Illiquiditätsrisiko). In der Praxis setzt keiner der Teilfonds Derivate im Rahmen seiner Anlagestrategie ein. Insgesamt ist zu erwarten, dass das Risiko für Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds infolge der Zusammenlegung leicht verringert ausfallen wird.
2.4. Die Basiswährung des übertragenden Teilfonds ist der USD und die Basiswährung des übernehmenden Teilfonds ist der EUR.
2.5. Die Gebühren für den übernehmenden Teilfonds unterscheiden sich von denen des übertragenden Teilfonds, wie in Anhang I ausgeführt. Die Verwaltungsgebühr für P- und E-Anteile des übernehmenden Teilfonds wird jedoch am Datum des Inkrafttretens gesenkt, wie in Anhang I beschrieben.
2.6. Die Verfahren, die für Angelegenheiten wie den Handel mit, die Zeichnung, die Rücknahme, den Umtausch und die Übertragung von Anteilen gelten sowie die Methode der Berechnung des Nettoinventarwerts sind beim übertragenden Teilfonds und beim übernehmenden Teilfonds gleich.
Sonstige Merkmale des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds werden in Anhang I weiter ausgeführt. Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds sollten ihre eigenen professionellen Berater hinsichtlich der rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der Zusammenlegung gemäß den Gesetzen der Länder ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes, ihres Domizils oder ihrer Gründung zu Rate ziehen.
2.7. Keine Kosten und Aufwendungen, die sich aus der Umsetzung der Zusammenlegung oder der Auflösung des übertragenden Teilfonds ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden vom übertragenden Teilfonds oder den Anteilsinhabern des übertragenden Teilfonds getragen.
2.8. Über die Zusammenlegung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 schriftlich informiert.
Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds haben das Recht, ohne Gebühren, mit Ausnahme der gegebenenfalls zur Deckung der Desinvestitionskosten einbehaltenen, die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile zu verlangen. Dieses Recht besteht während mindestens dreißig (30) Kalendertagen ab dem Versand dieser Mitteilung und erlischt fünf (5) Kalendertage vor dem Termin der Berechnung des Umtauschverhältnisses der Zusammenlegung gemäß dem untenstehenden Abschnitt 6.
3. Erwartete Auswirkungen der Zusammenlegung auf die Anteilsinhaber des übernehmenden Teilfonds
3.1. Bei Umsetzung der Zusammenlegung behalten die Anteilsinhaber des übernehmenden Teilfonds dieselben Anteile des übernehmenden Teilfonds wie bisher, und es erfolgt keine Änderungen an den mit diesen Anteilen verbundenen Rechten. Die Umsetzung der Zusammenlegung wirkt sich nicht auf die Gebührenstruktur des übernehmenden Teilfonds aus und hat weder Änderungen an der Satzung oder dem Prospekt von Nordea 1, SICAV noch Änderungen an den wesentlichen Anlegerinformationen (die „KIIDs“) des übernehmenden Teilfonds zur Folge.
3.2. Keine Kosten der Zusammenlegung werden vom übernehmenden Teilfonds oder von dessen Anteilsinhabern getragen.
3.3. Bei Umsetzung der Zusammenlegung erhöht sich der gesamte Nettoinventarwert des übernehmenden Teilfonds infolge der Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Teilfonds.
4. Anpassung des Portfolios des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds vor oder nach der Zusammenlegung
4.1. In den letzten Wochen vor der Zusammenlegung wird das Portfolio des übertragenden Teilfonds in Barmittel investiert, um nur Barpositionen an den übernehmenden Teilfonds zu übertragen.
4.2. Die Zusammenlegung wird keine wesentliche Auswirkung auf das Portfolio des übernehmenden Teilfonds haben, und eine Anpassung des Portfolios des übernehmenden Teilfonds vor oder nach der Zusammenlegung ist nicht beabsichtigt. Die Zusammenlegung wird einen Barmittelzufluss in den übernehmenden Teilfonds zur Folge haben. Die Barmittel werden anschließend entsprechend der Anlagepolitik des übernehmenden Teilfonds in Aktien angelegt.
5. Kriterien der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für die Berechnung des Umtauschverhältnisses
5.1. Am Datum des Inkrafttretens bestätigt die Verwaltungsstelle von Nordea 1, SICAV, d.h. Nordea Bank S.A. (die „Verwaltungsstelle“), nach der Ermittlung des Nettoinventarwerts pro Anteil des übertragenden Teilfonds und pro Anteil des übernehmenden Teilfonds, einschließlich aller angefallenen Erträge, in Übereinstimmung mit den Bewertungsbestimmungen in dem Prospekt von Nordea 1, SICAV, den Nettoinventarwert pro Anteil gegenüber der Verwaltungsgesellschaft von Nordea 1,SICAV, d.h. Nordea Investment Funds S.A. (die „Verwaltungsgesellschaft“), und dem Verwaltungsrat, um das Umtauschverhältnis festzulegen.
5.2. Die Anteilsklassen des übertragenden Teilfonds werden mit den Anteilsklassen des übernehmenden Teilfonds wie folgt zusammengelegt
5.3. Die Verwahrstelle wird in Überstimmung mit den Erfordernissen von Artikel 70 des Gesetzes von 2010 bestätigen, dass sie die Art der Zusammenlegung und die beteiligten OGAW sowie das Datum des Inkrafttretens geprüft hat und dass die hierin ausgeführten geltenden Vorschriften für die Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und den Umtausch von Anteilen mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 in Einklang sind.
6. Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses
6.1. Die Anzahl der an jeden Anteilsinhaber auszugebenden neuen Anteile des übernehmenden Teilfonds wird anhand eines Umtauschverhältnisses berechnet, das auf der Grundlage des gemäß den obigen Abschnitten 5.1. und 5.2. berechneten Nettoinventarwerts der Anteile des übertragenden Teilfonds und der Anteile des übernehmenden Teilfonds ermittelt wird. Die betreffenden Anteile am übertragenden Teilfonds werden dann annulliert.
6.2. Das Umtauschverhältnis wird wie folgt ermittelt:
Der Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse des übertragenden Teilfonds wird durch den Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse des übernehmenden Teilfonds dividiert.
Die entsprechenden Nettoinventarwerte pro Anteil des übertragenden Teilfonds und pro Anteil des übernehmenden Teilfonds sind diejenigen, die beide am Datum des Inkrafttretens ermittelt wurden.
6.3. Die Ausgabe von neuen Anteilen des übernehmenden Teilfonds im Austausch für Anteile des übertragenden Teilfonds erfolgt kostenlos.
6.4. In Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen werden der Nettoinventarwert pro Anteil des übertragenden Teilfonds und der Nettoinventarwert pro Anteil des übernehmenden Teilfonds nicht unbedingt identisch sein. Daher erhalten Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds möglicherweise eine andere Anzahl von neuen Anteilen des übernehmenden Teilfonds als die Anzahl der zuvor von ihnen gehaltenen Anteile des übertragenden Teilfonds, auch wenn der Gesamtwert ihres Bestands gleich bleibt.
6.5. Es erfolgt keine Barzahlung an Anteilsinhaber im Austausch für die Anteile.
7. Risiko der Verwässerung der Performance
7.1. Da bei der geplanten Zusammenlegung der übertragende Teilfonds zu 100% in Barmitteln investiert sein wird, wird zum Datum des Inkrafttretens eine einzige Transaktion stattfinden, bei der der übertragende Teilfonds diese Barposition an den übernehmenden Teilfonds übertragen wird. Eine Verwässerung der Performance wird somit nicht erfolgen.
7.2. Die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds werden zu Anteilsinhabern von Anteilen der entsprechenden Klasse des übernehmenden Teilfonds.
8. Datum des Inkrafttretens der Zusammenlegung
8.1. Das Datum des Inkrafttretens ist der 22. Juni 2016 oder ein anderes Datum, das gegebenenfalls vom Verwaltungsrat festgelegt wird. Über das Datum des Inkrafttretens werden die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds schriftlich informiert.
9. Geltende Vorschriften für die Übertragung von Vermögenswerten und die Ausgabe von neuen Anteilen
9.1. Am Datum des Inkrafttretens legt die Verwaltungsstelle alle notwendigen Anweisungen fest oder sorgt für deren Festlegung, um die Barposition des übertragenden Teilfonds an die Verwahrstelle oder zu deren Verfügung auszuliefern und/oder zu übertragen bzw. für die Auslieferung und/oder Übertragung zu sorgen.
9.2. Im Gegenzug zur oben in Abschnitt 9.1. beschriebenen Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an die Verwahrstelle berechnet und bestimmt die Verwaltungsstelle die Anzahl der den Anteilsinhabern des übertragenden Teilfonds zuzuteilenden neuen Anteile und gibt so viele neue Anteile an jeden Anteilsinhaber im Verzeichnis der Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds aus, wie von der Verwaltungsstelle festgelegt wird. Die Anzahl neuer Anteile (Bruchteile mit bis zu vier Dezimalstellen), die am Datum des Inkrafttretens an jeden Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds ausgegeben werden, wird anhand des gemäß dem obigen Abschnitt 6 ermittelten Umtauschverhältnisses berechnet.
10. Verfahrensaspekte
10.1. Anteile des übertragenden Teilfonds können bis 15.30 Uhr Luxemburger Zeit am 14. Juni 2016 gezeichnet werden. Nach 15.30 Uhr Luxemburger Zeit am 14. Juni 2016 wird die Möglichkeit zur Zeichnung von Anteilen des übertragenden Teilfonds aufgehoben.
10.2. Anteile des übertragenden Teilfonds können vom 6. Mai 2016 bis zum 14. Juni 2016, 15.30 Uhr Luxemburger Zeit, kostenlos zurückgegeben oder umgetauscht werden.
10.3. Anteile des übernehmenden Teilfonds können vom 6. Mai 2016 bis zum 14. Juni 2016, 15.30 Uhr Luxemburger Zeit, kostenlos zurückgegeben oder umgetauscht werden.
10.4. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der Zusammenlegung werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
11. Aufgabe des Abschlussprüfers
11.1. Gemäß Artikel 71 (1) des Gesetzes von 2010 betraut der übertragende Teilfonds einen Abschlussprüfer damit, die Kriterien der Bewertung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten (wie in den obigen Abschnitten 5.1. und 5.2. ausgeführt) und die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses sowie das tatsächliche Umtauschverhältnis (wie in den Nordea 1, SICAV 562, rue de Neudorf P.O. Box 782 L-2017 Luxembourg Tel + 352 43 39 50 – 1 Fax + 352 43 39 48 nordeafunds@nordea.lu www.nordea.lu Registre de Commerce Luxembourg No B 31442, Registered office: 562, rue de Neudorf, L-2220-Luxembourg obigen Abschnitten 6.2. und 6.3. ausgeführt) am Datum der Berechnung des Umtauschverhältnisses zu bestätigen, wie in Artikel 75 (1) des Gesetzes von 2010 erwähnt.
11.2. Den Anteilsinhabern des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds sowie der CSSF wird auf Anfrage und kostenlos eine Kopie des Berichts der Abschlussprüfer zur Verfügung gestellt.
12. Dokumente mit wesentlichen Anlegerinformationen
Die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds werden gebeten, die Wesentlichen Anlegerinformationen (KIIDs) des übernehmenden Teilfonds, die am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft und auch unter www.nordea.lu erhältlich sind, zu lesen.
Für Anteilsinhaber in Deutschland sind der Prospekt, die Satzung, der Bericht des Abschlussprüfers sowie die wesentlichen Anlegerinformationen auf Wunsch am Sitz der deutschen Informations- und Zahlstelle Nordea Bank AB, Frankfurt Branch, Bockenheimer Landstrasse 33, D-60325 Frankfurt am Main kostenlos und in Papierform erhältlich.
Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass es wichtig ist, die KIIDs des übernehmenden Teilfonds sorgfältig zu lesen.
13. Zusätzliche Informationen
Anteilsinhaber, die Fragen bezüglich der oben genannten Änderungen haben, können sich an ihren Finanzberater oder an die Verwaltungsgesellschaft wenden: Nordea Investment Funds S.A., Kundendienst, unter der Telefonnummer +352 43 39 50 – 1.
Die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds, die ihre Anteile nicht zurückgegeben oder umgetauscht haben, werden am Datum des Inkrafttretens Anteilsinhaber des übernehmenden Teilfonds, und ihre Anteile werden auf der Grundlage des Umtauschverhältnisses, das sich aus dem Nettoinventarwert am Datum des Inkrafttretens ergibt, automatisch in Anteile des übernehmenden Teilfonds umgetauscht.
14. Steuern
Die Anteilsinhaber des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds werden gebeten, sich bei ihren eigenen Steuerberatern hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der geplanten Zusammenlegung zu erkundigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Namen des Verwaltungsrates