Verschmelzung von Metzler Fonds

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Die Metzler Investment GmbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 31. Oktober 2014 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in dem „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Das Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
Metzler Renten Allstyle DE0009752261 Metzler Euro Corporates AI DE000A0RBZB5

Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ über die FFB endet am 22. Oktober 2014.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir informieren die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fusion.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

Verschmelzungsinformationen an die Anleger der OGAW-Sondervermögen
Metzler Renten Allstyle (ISIN: DE0009752261) und Metzler Euro Corporates AI (ISIN:
DE000A0RBZB5)
Sehr geehrte Damen und Herren, die Metzler Investment GmbH hat beschlossen, mit Ablauf des 31. Oktober 2014 (Übertragungsstichtag) das OGAW-Sondervermögen Metzler Renten Allstyle (nachfolgend „übertragendes Sondervermögen“) auf das bestehende OGAWSondervermögen Metzler Euro Corporates AI (nachfolgend „übernehmendes Sondervermögen“) steuerneutral zu verschmelzen. Es handelt sich um eine inländische Verschmelzung durch Aufnahme, bei der sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das bestehende übernehmende Sondervermögen ohne Abwicklung übertragen werden.
Die Metzler Investment GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“) ist die OGAWKapitalverwaltungsgesellschaft beider OGAW-Sondervermögen. Die Verwahrstellenfunktion für beide OGAW-Sondervermögen hat die B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA übernommen.
I. Hintergrund und Beweggründe der Verschmelzung
Das zu übertragende Sondervermögen wurde am 11. März 1991 aufgelegt. Das aktuelle Fondsvolumen per 30. Mai 2014 beträgt 12,82 Mio. Euro. Das übernehmende Sondervermögen wurde am 2. März 2009 aufgelegt. Das aktuelle Fondsvolumen per 30. Mai 2014 beträgt 99,41 Mio. Euro.
Beide OGAW-Sondervermögen investieren entsprechend ihrer Besonderen Anlagebedingungen bis zu 100 % des Wertes des jeweiligen Sondervermögens in fest und variabel verzinsliche Wertpapiere. Das übertragende Sondervermögen ist stets überwiegend (mindestens 51 %) in fest und variabel verzinsliche Wertpapiere von Emittenten aus dem Euro-Raum investiert. Das übernehmende Sondervermögen investiert mindestens 51 % seines Wertes in Unternehmen (Corporates), z.B. in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Industrieunternehmen.
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Eine Optimierung der Produktpalette der Metzler Investment GmbH durch Verschmelzung eines OGAW-Sondervermögens auf ein anderes OGAWSondervermögen erhöht die Transparenz für die Anleger und ist für die Anleger des übertragenden Sondervermögens insbesondere mit Blick auf das aktuelle geringe Fondsvolumen des übertragenden Sondervermögens aber auch für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorteilhaft.
II. Potentielle Auswirkungen der Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und der Portfolioverwalter beider OGAW-Sondervermögen bleiben nach der Verschmelzung gleich.
Im Rahmen der Verschmelzung werden die Anteile am übertragenden Sondervermögen in Anteile am übernehmenden Sondervermögen umgetauscht, sodass Anleger des übertragenden Sondervermögens Anteile am übernehmenden Sondervermögen erhalten. Die Anleger des übertragenden Sondervermögens sind somit mit der Verschmelzung in dem übernehmenden Sondervermögen investiert.
Die Anleger haben alternativ die Möglichkeit, sich zur Rückgabe der Anteile zu entschließen (siehe Punkt III.).
Die Rechtsbeziehungen richten sich ab der Übertragung nach den Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens. Dabei sind die Allgemeinen Anlagebedingungen für beide OGAW-Sondervermögen identisch, da die OGAWSondervermögen über denselben Rechtsträger verfügen.
Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens ergeben sich durch die Verschmelzung hinsichtlich ihrer Rechtsposition keine Änderungen. Die Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens sind unverändert gültig.
Sowohl für die Anleger des übertragenden Sondervermögens als auch des übernehmenden Sondervermögens ergeben sich durch die Verschmelzung weder wesentliche Änderungen in der Anlagepolitik und –strategie noch im Risiko- und Ertragsprofil der OGAW-Sondervermögen.
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Der Risikoindikator SRRI (Synthetic Risk and Reward Indicator), der das Risikound Ertragsprofil eines Sondervermögens definiert (Einstufung in 7 Kategorien), ist für beide OGAW-Sondervermögen gleich. Sowohl das übertragende als auch das übernehmende Sondervermögen sind in Kategorie 3 eingestuft, da die Anteilpreise beider OGAW-Sondervermögen wenig bis moderat schwanken und deshalb sowohl Verlustrisiken wie Gewinnchancen niedrig bis moderat sein können.
Dem entsprechend liegt die empfohlene Mindestanlagedauer beider OGAWSondervermögen bei mindestens drei Jahren. Die Einstufung des Risikoindikators kann sich im Laufe der Zeit ändern.
Hinsichtlich der Ertragsverwendung gibt es keine Unterschiede. Die Erträge beider OGAW-Sondervermögen werden jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ausgeschüttet.
Die an die Gesellschaft und die Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen unterscheiden sich geringfügig. Mit der Verschmelzung profitieren die Anleger des übertragenden Sondervermögens davon, dass das übernehmende Sondervermögen für die Ausgabe von Anteilen keinen Ausgabeaufschlag erhebt sowie von der geringeren aktuellen Verwaltungs- und Verwahrstellenvergütung des übernehmenden Sondervermögens.
Die laufenden Kosten des übertragenden Sondervermögens lagen im letzten Geschäftsjahr bei 1,28 %. Die laufenden Kosten des übernehmenden Sondervermögens lagen im letzten Geschäftsjahr bei 0,38 %.Bei den laufenden Kosten werden die Anleger beider OGAW-Sondervermögen zukünftig von dem höheren Fondsvolumen des übernehmenden Sondervermögens und damit von den voraussichtlich geringeren laufenden Kosten (im Verhältnis zum Fondsvermögen) profitieren.
Die laufenden Kosten umfassen alle angefallenen Gesamtkosten des jeweiligen OGAW-Sondervermögens mit Ausnahme der erfolgsabhängigen Vergütung und der Transaktionskosten im Verhältnis zum Fondsvermögen.
Sämtliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, werden von der Gesellschaft getragen. Ausgenommen sind Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden. Diese werden dem übertragenden Sondervermögen mit der letzten Bewertung belastet.
Das Geschäftsjahr des übernehmenden Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres. Das Geschäftsjahr des übertragenden Sondervermögens beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres. Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens ändern sich daher nach der Verschmelzung die Stichtage und Veröffentlichungstage für die Jahres- und Halbjahresberichte entsprechend den Stichtagen des übernehmenden Sondervermögens.
Ein Jahresbericht für das übertragende Sondervermögen wird letztmalig zum Übertragungsstichtag 31. Oktober 2014 erstellt und spätestens vier Monate nach dem Übertragungsstichtag im Bundesanzeiger sowie auf der Homepage der Gesellschaft unter www.metzler-fonds.com veröffentlicht.
Die Verschmelzung erfolgt für die Anleger des übertragenden Sondervermögens steuerneutral (§14 InvStG). Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt diese Ausgabe daher nicht als Tausch und führt entsprechend nicht zur Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten. Zum Verschmelzungstermin wird für das übertragende Sondervermögen Metzler Renten Allstyle eine Ertragsthesaurierung gemäß den Vorgaben der Textziffer 240 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen zum InvStG vom 18. August 2009 durchgeführt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann. Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf Ihre persönliche Situation möchten wir Sie bitten, sich direkt an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wenden.
III. Rechte der Anleger im Zusammenhang mit der Verschmelzung Solche Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben das Recht, ihre Anteile ohne weitere Kosten an die Gesellschaft zurückzugeben. Das Recht beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Anleger beider OGAW-Sondervermögen über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden und endet fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses (Übertragungsstichtag 31. Oktober 2014) am 27. Oktober 2014.
Anleger, die das Angebot auf kostenlose Rückgabe ihrer Anteile nicht wahrgenommen haben, können ab dem 1. November 2014 ihre Rechte als Anleger des übernehmenden Sondervermögens wahrnehmen und jederzeit die Anteile gemäß den Bestimmungen des übernehmenden Sondervermögens zurückgeben.
Um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Verschmelzung zu gewährleisten, setzt die Gesellschaft ab dem 27. Oktober 2014 die Ausgabe und Rücknahme der Anteile des übertragenden Sondervermögens aus. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Anteilinhaber des übertragenden Sondervermögens noch Aufträge für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen erteilen.
Auf Anfrage erhalten die Anleger der OGAW-Sondervermögen eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Abs. 2 KAGB.
Weitere Informationen, die wesentlichen Anlegerinformationen, der Verkaufsprospekt, die Anlagebedingungen und die aktuellen Jahres- und Halbjahresbe richte sind jederzeit kostenlos erhältlich auf der Homepage der Gesellschaft (www.metzler-fonds.com) oder bei der Metzler Investment GmbH,
Postfach 20 01 38,
60605 Frankfurt am Main.
IV. Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag Der geplante Übertragungsstichtag für die Verschmelzung ist der Ablauf des Geschäftsjahresendes des übertragenden Sondervermögens, der 31. Oktober 2014.
Die Vermögensgegenstände des übertragenden Sondervermögens werden am Übertragungsstichtag 1:1 in das übernehmende Sondervermögen übertragen.
Auf Basis der Vermögensbewertung der beiden OGAW-Sondervermögen vom 31. Oktober 2014 wird das Umtauschverhältnis ermittelt. Nach dem ermittelten Umtauschverhältnis werden die Anteile des übertragenden Sondervermögens in Anteile des übernehmenden Sondervermögens umgetauscht. Das festgelegte Umtauschverhältnis und der gesamte Vorgang werden von den Wirtschaftsprüfern geprüft. Das Umtauschverhältnis wird mit zehn Nachkommastellen ermittelt.
V. Aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens Den vorliegenden Verschmelzungsinformationen sind die wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens zu Ihrer Information beigefügt.
Wir bitten Sie, diese zu lesen.
Frankfurt am Main, im Juni 2014
Metzler Investment GmbH
Die Geschäftsführung

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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