Die MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 31.1.2016 fusionieren. Die Anteile des „abgebenden Fonds“ gehen damit in dem „aufnehmenden Fonds“ auf. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
---|---|---|---|
MEAG ProZins A | DE0009754192 | MEAG EuroFlex | DE0009757484 |
Fondsanteilen des „abgebenden Fonds“ können über die FFB bis zum 12.1.2016 gekauft und zurück gegeben werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Verschmelzungsinformationen gemäß § 186 Kapitalanlagegesetzbuch
MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbH
München
betreffend die Verschmelzung des OGAW Sondervermögens
„MEAG ProZins“
auf das OGAW Sondervermögen
„MEAG EuroFlex“
Die MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend „Gesellschaft“) ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 15 Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „KAGB“ bezeichnet) mit Sitz in München. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat beschlossen, zum 31. Januar 2016 (nachfolgend „Übertragungsstichtag“) das OGAW Sondervermögen MEAG ProZins (nachfolgend „übertragendes Sondervermögen“) auf das bestehende OGAW Sondervermögen MEAG EuroFlex (nachfolgend „übernehmendes Sondervermögen“) zu verschmelzen.
Beide Sondervermögen sind Investmentvermögen der OGAW-Richtline im Sinne der §§ 192 bis 213 KAGB.
Bei der Verschmelzung der Sondervermögen handelt es sich um eine Übertragung sämtlicher
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen. Das übertragende Sondervermögen soll durch die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das übernehmende Sondervermögen ohne Abwicklung aufgelöst werden („Verschmelzung“).
1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung (§ 186 Abs. 3 Nr. 1 KAGB) Das übertragende Sondervermögen investiert in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente. Das aufnehmende Sondervermögen investiert überwiegend in auf Euro lautende Anleihen mit (Rest)Laufzeiten bis zu 24 Monaten. Im aktuellen Kapitalmarktumfeld, das sehr niedrige Renditen für Bankguthaben und Geldmarktpapiere aufweist, erscheint die Anlagestrategie des aufnehmenden Sondervermögens erfolgsversprechender im Vergleich zur Anlagestrategie des übertragenden Sondervermögens.
Die Gesellschaft beabsichtigt, die Anlagestrategie des übertragenden Sondervermögens nicht mehr weiter zu verfolgen und sieht in der Weiterverfolgung der Anlagestrategie des übernehmenden Sondervermögens bei gleichzeitiger Erhöhung des Fondsvolumens bessere Ertragschancen. Mit der Verschmelzung soll somit nur noch die erfolgversprechendere Anlagestrategie verfolgt werden sowie eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der Anleger erzielt werden.
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2. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger (§ 186 Abs. 3 Nr. 2 KAGB)
Anleger des übertragenden Sondervermögens MEAG ProZins werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroFlex. Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern und der Gesellschaft richten sich ab diesem Zeitpunkt nach den Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens.
Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens ergeben sich verschmelzungsbedingt hinsichtlich ihrer Rechtsposition keine Änderungen. Insbesondere gelten die Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens unverändert fort.
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens ergeben sich hingegen verschmelzungsbedingt folgende Änderungen: Im Rahmen der Verschmelzung werden die Anteile am übertragenden Sondervermögen in Anteile am übernehmenden Sondervermögen umgetauscht, so dass Anleger des übertragenden Sondervermögens – sofern sie sich nicht zur Rückgabe entschließen (siehe hierzu Kapitel 3, Besondere Rechte der Anteilinhaber) – Anteile am übernehmenden Sondervermögen erhalten. Die Anleger des übertragenden Sondervermögens sind somit nach der Verschmelzung in dem übernehmenden Sondervermögen investiert.
2.1. Wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Anlagepolitik und –strategie Die Besonderen Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens unterscheiden sich von denen des übertragenden Sondervermögens insbesondere hinsichtlich der Anlagepolitik und -strategie.
Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroFlex ergeben sich durch die Verschmelzung keine Änderungen in der Anlagepolitik und -strategie sowie dem Risiko- und Ertragsprofil des Sondervermögens.
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens MEAG ProZins hingegen ergeben sich durch die Verschmelzung einige Änderungen:
Ziele und Anlagepolitik des übernehmenden Sondervermögens unterscheiden sich von denen des übertragenden Sondervermögens. Bei dem übertragenden Sondervermögen handelt es sich um einen europäischen Geldmarktfonds, dessen Ziel der Werterhalt und die Wertsteigerung entsprechend dem europäischen Geldmarktzinssatz ist. Das übernehmende Sondervermögen hingegen ist ein europäischer, kurzlaufender Rentenfonds, dessen Ziel die Erwirtschaftung eines attraktiven Wertzuwachses durch Investition in die europäischen, kurz laufenden Rentenmärkte ist. Der Risikoindikator, der das Risiko- und Ertragsprofil eines Sondervermögens definiert1, des übernehmenden Sondervermögens (Kategorie 2) liegt leicht über dem des übertragenden Sondervermögens (Kategorie 1). Bei dem übernehmenden Sondervermögen sind geringe Wertschwankungen möglich, d. h. die Anteilpreise des übernehmenden Sondervermögens schwanken typischerweise gering. Eine Investition in das übernehmende Sondervermögen ist somit mit leicht höheren Risiken verbunden. Das übertragene Sondervermögen hingegen weist sehr geringe Schwankungen und damit ein geringeres Risiko- und Ertragsprofil auf. Dem entsprechend liegt die empfohlene Mindestanlagedauer für eine Einmalanlage beim übernehmenden Sondervermögen bei einem Jahr, die empfohlene Mindestanlagedauer für eine Einmalanlage beim übertragenden 1 Hierbei handelt es sich um den fondsbezogenen Risikoindikator in den „Wesentlichen Anlegerinformationen“, der gemäß der CESRGuidelines 10-673 berechnet wird (Einstufung in 7 Kategorien).
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Sondervermögen hingegen bei 6 Monaten. Die Einstufung des Risikoindikators kann sich im Laufe der Zeit ändern und stellt weder eine Garantie noch ein Ziel dar.
Die Erträge des übertragenden sowie des übernehmenden Sondervermögens werden innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende ausgeschüttet.
Die wesentlichen Unterschiede bezüglich der Ziele und Anlagepolitik sowie sonstiger wesentlicher Merkmale der beiden Sondervermögen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
2.2. Wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Vergütungsstruktur
Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroFlex ergeben sich durch die Verschmelzung keine Änderungen in der derzeit gültigen Vergütungsstruktur.
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens MEAG ProZins hingegen ergeben sich Änderungen in der derzeit gültigen Vergütungsstruktur. Die wesentlichen Unterschiede bezüglich der Vergütungsstruktur der beiden Sondervermögen sind nachfolgend aufgeführt:
? Einmalige Kosten vor und nach der Anlage
Bei den einmaligen Kosten vor Anlage in das Sondervermögen wird für das übernehmende Sondervermögen ein höherer Ausgabeaufschlag (bis zu 1,0 %) als beim übertragenden Sondervermögen (0,0 %) erhoben. Im Rahmen der Verschmelzung ist dies jedoch nicht relevant.
Der Ausgabeaufschlag fällt nur beim Erwerb neuer Anteile des übernehmenden Sondervermögens an, z.B. bei der Fortführung eines Sparplans oder der Aufstockung der Anlagesumme.
Für beide Sondervermögen wird kein Rücknahmeabschlag erhoben (einmalige Kosten nach der Anlage).
? Kosten, die vom Sondervermögen im Laufe des Jahres abgezogen werden Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des übertragenden Sondervermögens eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 1,0 % des Wertes des Sondervermögens (zzt. 0,10 % p.a.). Die jährliche Verwaltungsvergütung für das übernehmende Sondervermögen beträgt bis zu 1,0 % des Wertes des Sondervermögens (zzt. 0,30 % p.a.).
Die Verwahrstellenvergütung beträgt für das übertragende Sondervermögen bis zu 0,1 % p.a. (zzt. 0,025 % p.a. zzgl. MwSt.). Die Verwahrstellenvergütung für das übernehmende Sondervermögen beträgt bis zu 0,0996 % p.a. (zzt. 0,025 % p.a. zzgl. MwSt.).
Die laufenden Kosten des übertragenden Sondervermögens MEAG ProZins liegen derzeit bei 0,16 %, die des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroFlex bei 0,38 %. Die laufenden Kosten beziehen sich bei dem übernehmenden Sondervermögen auf das zurückliegende Geschäftsjahr 2014/2015, das für den MEAG EuroFlex am 31. März 2015 endete. Bei den ausgewiesenen laufenden Kosten des MEAG ProZins handelt es sich eine Kostenschätzung, da sich die Kostenstruktur des Sondervermögens am 1. September 2015 geändert hat (Senkung der jährlichen Verwaltungsvergütung von 0,20 % auf 0,10 %).
Die laufenden Kosten umfassen alle angefallenen Gesamtkosten eines Sondervermögens mit Ausnahme der Transaktionskosten im Verhältnis zum Fondsvermögen.
2.3. Erwartetes Ergebnis / Etwaige Beeinträchtigung der Wertentwicklung Beide Sondervermögen werden bis zum Verschmelzungstermin unabhängig voneinander nach den aktuell gültigen Vorgaben gemanagt.
Eine Neuordnung des Portfolios des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroFlex ist weder vor noch im Anschluss an die Verschmelzung der beiden Sondervermögen geplant. Die Gesellschaft geht deshalb davon aus, dass sich die Verschmelzung nicht signifikant auf die Wertentwicklung des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroFlex auswirken wird.
Im Unterschied zum übertragenden Sondervermögen, das insbesondere für Anleger geeignet ist, die kurzfristig investieren möchten (mind. 6 Monate), eignet sich das übernehmende Sondervermögen für Anleger, die tendenziell ein Jahr oder länger anlegen möchten (siehe hierzu im Detail das Kapitel 2.1 Wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Anlagepolitik und -strategie).
Die Wertentwicklung der letzten Jahre des MEAG ProZins stellt sich gemäß den Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen wie folgt dar:
2.4. Jahres- und Halbjahresberichte
Das Geschäftsjahr des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroFlex beginnt am 1. April und endet am 31. März des nachfolgenden Jahres. Das Geschäftsjahr des übertragenden Sondervermögens MEAG ProZins wurde am 8. Oktober 2015 von ehemals 1. Oktober bis 30.
September des nachfolgenden Jahres auf neu 1. Februar bis 31. Januar des nachfolgenden Jahres geändert. Das übertragende Sondervermögen wird am Geschäftsjahresende (31. Januar 2016) auf das übernehmende Sondervermögen verschmolzen.
Ein Abschlussbericht für das übertragende Sondervermögen MEAG ProZins wird letztmalig zum Übertragungsstichtag 31. Januar 2016 erstellt und spätestens drei Monate nach dem Übertragungsstichtag im Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.meag.com (Abschnitt Privatanleger, Fonds und Märkte, Fondsänderung) veröffentlicht.
2.5. Wichtige Hinweise
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger des übertragenden Sondervermögens im Zuge der Verschmelzung grundsätzlich Änderungen unterworfen sein kann.
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens erfolgt die Verschmelzung in der Regel steuerneutral: Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile am übertragenden Sondervermögen. Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens Seite 7 von 9
gilt diese Ausgabe daher nicht als Tausch und führt entsprechend nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.
Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens ergeben sich keine steuerlichen Besonderheiten.
Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie stellen keine Rechts- und Steuerberatung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen.
Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, werden weder dem übertragenden noch dem übernehmenden noch den Anteilinhabern belastet, sondern von der Gesellschaft getragen. Ausgenommen sind Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden. Diese werden dem übertragenden Sondervermögen belastet.
3. Kosten der Verschmelzung
Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden weder dem übertragenden noch dem übernehmenden Sondervermögen belastet. Die Kosten der Verschmelzung trägt die Gesellschaft. Ausgenommen sind Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden. Diese werden dem übertragenden Sondervermögen belastet.
4. Spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die geplante Verschmelzung (§ 186 Absatz 3 Nr. 3 i. V. m. § 187 KAGB)
Anleger, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben grundsätzlich das Recht ihre Anteile ohne weitere Kosten mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, an die Gesellschaft zurückzugeben oder den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten in ein anderes Sondervermögen oder EUInvestmentvermögen, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des übertragenden bzw. übernehmenden Sondervermögens vereinbar ist und von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Konzerns verwaltet wird, zu verlangen.
Da die Gesellschaft oder ein konzernangehöriges Unternehmen keine entsprechenden Sondervermögen verwaltet, kann die Gesellschaft den Anlegern kein Sondervermögen zum kostenlosen Umtausch anbieten. Es besteht für die Anleger beider Sondervermögen nur die Möglichkeit der Rückgabe ihrer Anteile. Die Anleger beider Sondervermögen haben das Recht, von der Gesellschaft die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, zu verlangen, d.h. die Gesellschaft erhebt für die Rücknahme keine Kosten.
Das Rückgaberecht beträgt mindestens 30 Tage und besteht ab dem Zeitpunkt der vorliegenden Information der Anleger über die Verschmelzung durch die Verschmelzungsinformationen. Es kann somit bis einschließlich 19. Januar 2016, 17:00 Uhr bei der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Rückgabeerklärungen, die Anleger nach dem 19. Januar 2016, 17:00 Uhr in Bezug auf das übertragende Sondervermögen abgeben, gelten nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers am übernehmenden Sondervermögen.
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
Die Verschmelzung wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, die Verwahrstelle oder den Abschlussprüfer entsprechend der Vorgaben des § 185 Abs. 1 und 2 KAGB geprüft. Auf Anfrage wird den Anlegern der Sondervermögen eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 KAGB sowie weitere Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Gesellschaft stellt zum Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht entsprechend den Vorgaben des § 104 KAGB in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KAGB auf.
Eine Barzahlung ist bei dieser Verschmelzung nicht vorgesehen.
5. Geplanter Übertragungsstichtag und maßgebliche Verfahrensaspekte (§ 186 Abs. 3 Nr. 4 KAGB)
Die am Übertragungsstichtag im übertragenden Sondervermögen MEAG ProZins noch vorhandenen Vermögensgegenstände werden 1:1 in das übernehmende Sondervermögen MEAG EuroFlex übertragen.
Ausgegebene Anteilscheine des übertragenden Sondervermögens werden mit Ablauf des Übertragungsstichtags kraftlos. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses neue Anteile des übernehmenden Sondervermögens an die bisherigen Anleger des übertragenden Sondervermögens ausgegeben.
Sofern die Anleger nicht von ihrem oben unter Kapitel 4 beschriebenen Recht der Anteilrückgabe Gebrauch machen möchten, erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens nach Einbuchung durch ihre depotführende Stelle Anteile am übernehmenden Sondervermögen. Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses wird der Anteilpreis des übertragenden Sondervermögens durch den Anteilpreis des übernehmenden Sondervermögens dividiert.
Beispiel:
Anteilpreis übertragendes Sondervermögen = 50 Euro
Anteilpreis übernehmendes Sondervermögen = 20 Euro
Umtauschverhältnis 1:2,50000.
Das Umtauschverhältnis wird mit fünf Nachkommastellen ermittelt und eventuell entstehende Bruchstücke werden in bar ausgeglichen. Die Höhe des Barausgleichs richtet sich nach der Höhe des Anteilpreises des übernehmenden Sondervermögens. Die Barauszahlung erfolgt nach dem Übertragungsstichtag über die depotführende Stelle des Anlegers. Der genaue Zeitpunkt der Barauszahlung ist abhängig von der jeweiligen depotführenden Stelle.
Geplanter Übertragungsstichtag für die Verschmelzung ist der 31. Januar 2016.
Um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Verschmelzung zu gewährleisten, setzt die Gesellschaft ab dem 19. Januar 2016, 17:00 Uhr die Ausgabe und Rücknahme der Anteile des übertragenden Sondervermögens aus. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Anteilinhaber des übertragenden Sondervermögens noch Aufträge für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen erteilen.
Anleger des übertragenden Sondervermögens, die von ihrem oben unter Kapitel 4 beschriebenen Recht der Rückgabe innerhalb der oben angegebenen Frist keinen Gebrauch gemacht haben, können nach Einbuchung der Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen durch ihre depotführende Stelle ihre Rechte als Anleger des übernehmenden Sondervermögens wahrnehmen.
Beim übertragenden Sondervermögen werden die seit Ende des letzten Geschäftsjahres aufgelaufenen Erträge thesauriert (Rumpfgeschäftsjahr 1. Oktober 2014 bis 31. Januar 2016), der ermittelte Anteilwert spiegelt dies wider. Beim übernehmenden Sondervermögen werden die im Geschäftsjahr 2015/2016 aufgelaufenen Erträge innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres 2015/2016 (am 31. März 2016) ausgeschüttet. Mittels Ertragsausgleich und Berücksichtigung im Rahmen des Umtauschverhältnisses wird eine sachgerechte Zuordnung gewährleistet.
6. Aktuelle Fassung der wesentliche Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroFlex (§ 186 Abs. 3 Nr. 5 KAGB) Den vorliegenden Verschmelzungsinformationen sind die wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroFlex beigefügt, die die Anleger des übertragenden Sondervermögens MEAG ProZins lesen sollten.
München, im Oktober 2015
Die Geschäftsführung