Verschmelzung von Frankfurt-Trust Fonds

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Die FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 30. September 2015 fusionieren. Das bedeutet, dass die Anteile der „abgebenden Fonds“ in einem von der KVG vorgegebenen Verhältnis in dem „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Das Umtauschverhältnis wird von der KVG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
FT Navigator 40 DE0009770354 BHF Total Return FT DE000A0D95Q0
FT Navigator 70 DE0009770347 BHF Total Return FT DE000A0D95Q0

Die Rücknahme von Anteilen der „abgebenden Fonds“ wird von der FFB am 17. September 2015 eingestellt. Die Ausgabe von Anteilen wird von der FFB am 14. September 2015 eingestellt.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir hierfür einen gesonderten Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für Ihre Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Verschmelzungsinformationen nach § 186 Kapitalanlagegesetzbuch
für die Anleger der Sondervermögen
FT Navigator 40 – WKN: 977035 / ISIN: DE0009770354
FT Navigator 70 – WKN: 977034 / ISIN: DE0009770347
BHF Total Return FT – WKN A0D95Q / ISIN: DE000A0D95Q0
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit werden Sie darüber informiert, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH (im Folgenden „Gesellschaft“) beschlossen hat, zum Stichtag 30.09.2015, welcher das Ende des Geschäftsjahres der übertragenden Sondervermögen ist, das Sondervermögen FT Navigator 40 und das Sondervermögen FT Navigator 70 (im Folgenden „übertragende Sondervermögen“) auf das Sondervermögen BHF Total Return FT (im Folgenden „übernehmendes Sondervermögen“) zu verschmelzen. Bei den übertragenden Sondervermögen handelt es sich um Publikums-AIFs, bei dem übernehmenden Sondervermögen handelt es sich um ein OGAW-Sondervermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches.
Bei der Verschmelzung der Sondervermögen handelt es sich um eine Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen auf das übernehmende Sondervermögen. Die übertragenden Sondervermögen sollen durch die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das übernehmende Sondervermögen ohne Abwicklung aufgelöst werden.
Die nachfolgenden Verschmelzungsinformationen sollen Ihnen als den Anlegern der übertragenden Sondervermögen und des übernehmenden Sondervermögens (im Folgenden „Anleger“) geeignete und präzise Informationen über die bevorstehende Verschmelzung vermitteln, damit Sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlagen bilden und ihre Rechte ausüben können. Der Hintergrund und die Beweggründe der Verschmelzung sind unter Ziffer I. beschrieben, die potenziellen Auswirkungen werden in Ziffer II. erläutert. Unter Ziffer III. werden die spezifischen Rechte der Anleger dargelegt und Ziffer IV. umfasst die maßgeblichen Verfahrensaspekte und den geplanten Übertragungsstichtag.
Diese Verschmelzungsinformationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.frankfurt-trust.de abrufbar.
I. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung:
Die Gesellschaft hat die derzeitigen Anlageuniversen des FT Navigator 40 und des FT Navigator 70 analysiert. Die laufenden Kosten des FT Navigator 40 betragen 1,65% p.a. Das Fondsvolumen des FT Navigator 40 beträgt 16,1 Mio. Euro (Stand: 06.03.2015). Die laufenden Kosten des FT Navigator 70 liegen bei 1,97% p.a.. Das Fondsvolumen des FT Navigator 70 beträgt 19 Mio. Euro (Stand: 06.03.2015). Durch die verhältnismäßig geringen Fondsvolumina müssen der FT Navigator 40 und der FT Navigator 70 jeweils derzeit vergleichsweise hohe Kosten tragen. Weitere Mittelzuflüsse für den FT Navigator 40 und den FT Navigator 70 sind nicht zu erwarten. Im Interesse der Anleger ist ein Bestehenbleiben des FT Navigator 40 und des FT Navigator 70 daher nicht zweckmäßig.
Das Fondsvolumen des übernehmenden Sondervermögens beträgt 155,8 Mio. EUR (Stand: 06.03.2015). Die laufenden Kosten des BHF Total Return FT liegen bei 1,16% p.a.

Der BHF Total Return FT ist das zur Verschmelzung des FT Navigator 40 und des FT Navigator 70 geeignete Sondervermögen.
1) Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung des FT Navigator 40:
Die maximal zulässige Aktienquote beim FT Navigator 40 beträgt 40%, die maximal zulässige Aktienquote des BHF Total Return FT beträgt gemäß der Anlagebedingungen 100%, derzeit ist die Aktienquote jedoch gemäß des Verkaufsprospekts auf maximal 40% des Sondervermögens begrenzt. Daher sind beide Sondervermögen sehr gut vergleichbar und zur Verschmelzung geeignet.
2) Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung des FT Navigator 70:
Die maximal zulässige Aktienquote des FT Navigator 70 beträgt gemäß der Anlagebedingungen 70%. Die maximal zulässige Aktienquote des BHF Total Return FT beträgt gemäß der Anlagebedingungen 100%, derzeit ist die Aktienquote jedoch gemäß des Verkaufsprospekts auf maximal 40% des Sondervermögens begrenzt. Ein Investment in Aktien als auch Renten wird in beiden Fonds getätigt, die etwas konservativere Strategie des BHF Total Return FT verhindert eine verschmelzungsbedingte Risikoerhöhung für die Investoren des FT Navigator 70. Der vermögensverwaltende Aspekt wird in beiden Sondervermögen umgesetzt. Sowohl der BHF Total Return FT als auch der FT Navigator 70 werden vom BHF-TRUST beraten, somit basieren die Markteinschätzungen der Fondsmanager auf den gleichen Fakten und sind somit konsistent. Verglichen mit anderen Sondervermögen der Gesellschaft, bilden die Eigenschaften dieser beiden Sondervermögen daher die größte Schnittmenge.
Die Fondsvolumina der übertragenden Sondervermögen betragen aktuell 16,1 Mio. EUR (FT Navigator 40,) bzw. 19 Mio. EUR (FT Navigator 70), das Fondsvolumens des übernehmenden Sondervermögens BHF Total Return FT beträgt 155,8 Mio. EUR. Hintergrund der geplanten Verschmelzung des FT Navigator 40 und des FT Navigator 70 auf den BHF Total Return FT ist eine Steigerung des Fondsvolumens von 155,8 Mio. Euro auf 190,9 Mio. Euro. Das wiederum ermöglicht der Gesellschaft, eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der Anleger zu erreichen. Durch die Zusammenlegung auf ein Sondervermögen wird ebenso eine Reduzierung der Transaktions- und Prüfungskosten erreicht.
II. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung:
Die übertragenden Sondervermögen sind Dachfonds, die bis zu 100%, insbesondere in gemischte Investmentvermögen, investieren können. Das übernehmende Sondervermögen darf maximal bis zu 10% in Investmentanteile investieren. In den übertragenden Sondervermögen sind auch Anlagen jeweils bis zu maximal 49% in Geldmarktinstrumente und Bankguthaben möglich. Die Anlagemöglichkeiten des übernehmenden Sondervermögens liegen hier bei bis zu 100%. Weitere Details können Sie der unten stehenden Tabelle entnehmen.
Die Anlagepolitik beider Sondervermögen stimmt in den folgenden Punkten überein.
1) Navigator 40:
Die maximal zulässige Aktienquote ist bei beiden Sondervermögen vergleichbar. Der maximal zulässige Aktienfondsanteil beim FT Navigator 40 beträgt 40%, die maximal zulässige Aktienquote des BHF Total Return FT beträgt gemäß der Anlagebedingungen 100%, derzeit ist die Aktienquote jedoch gemäß des Verkaufsprospekts auf maximal 40% des Sondervermögens begrenzt. Das bedeutet, dass das Fondsmanagement aufgrund interner Risikorichtlinien dazu verpflichtet ist, das Aktienexposure unter 40% zu belassen.
Die Anlagepolitik beider Sondervermögen lässt sich wie folgt beschreiben:

 

Die übertragenden Sondervermögen sind jeweils Dachfonds, die in Investmentfondsanteile, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben investieren können. Die übertragenden Sondervermögen sind Dachfonds; daher ist die Diversifikation dieser Sondervermögen im Vergleich zum übernehmenden Sondervermögen, das kein Dachfonds ist, ausgeprägter. Das übernehmende Sondervermögen darf Aktien (Einzeltitel) bis zu 100% erwerben, wodurch das Risiko aufgrund niedrigerer Diversifikation (im Vergleich zu den übertragenden Sondervermögen als Dachfonds) steigt.
Die Gesellschaft geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass die jeweilige Verschmelzung auf das übernehmende Sondervermögen keine Auswirkungen auf das Portfolio, die Anlageziele, die Anlagestrategie sowie die Wertentwicklung hat. Es ist nicht beabsichtigt und nicht erforderlich, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung der Portfolien vorzunehmen. Die Vermögensgegenstände der übertragenden Sondervermögen werden unabhängig voneinander im Rahmen der bestehenden Anlagebedingungen gemäß ihren jeweiligen Anlagestrategien bis zum Verschmelzungsstichtag am 30.09.2015 fortgeführt. Zum Verschmelzungsstichtag werden die Anlagegrenzen des übernehmenden Sondervermögens eingehalten. Nach dem Verschmelzungsstichtag enthält das übernehmende Sondervermögen ausschließlich zulässige Vermögensgegenstände gemäß den Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens. Im Rahmen der Verschmelzung wird es daher nicht zu Anlagegrenzverletzungen im übernehmenden Sondervermögen kommen.
Das Geschäftsjahr des übernehmenden Sondervermögens endet jeweils zum 31. Dezember eines Jahres, das der übertragenden Sondervermögen endet zum 30. September eines Jahres. Die Verschmelzung soll zum Ende des Geschäftsjahres der übertragenden Sondervermögen am 30.09.2015 wirksam werden. Für die übertragenden Sondervermögen wird jeweils ein Auflösungsbericht erstellt.
Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu Beginn des dem Übertragungsstichtags folgendem Tag beim übernehmenden Sondervermögen angesetzt.
Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung (Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten) werden weder von den übertragenden noch von dem übernehmenden Sondervermögen getragen, sondern durch die Gesellschaft.
Durch die Verschmelzung des FT Navigator 40 oder des FT Navigator 70 auf den BHF Total Return FT werden derzeit keine Kostenänderungen erwartet.
Die Verkaufsprospekte sowie die Halbjahres- und Jahresberichte der übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens werden Ihnen auf Anfrage von der Gesellschaft kostenfrei zugesandt bzw. sind auf der Internetseite unter http://www.frankfurt-trust.de abrufbar.
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III. Spezifische Rechte der Anleger
Die Gesellschaft verwaltet keine weiteren Sondervermögen, deren Anlagegrundsätze mit denen der übertragenden oder des übernehmenden Sondervermögens vergleichbar sind. Die Gesellschaft kann Ihnen daher kein Sondervermögen zum kostenlosen Umtausch anbieten. Es besteht für Sie als Anleger der jeweiligen Sondervermögen jedoch die Möglichkeit der kostenfreien Rückgabe Ihrer Anteile.
Den Anlegern des übernehmenden Sondervermögens wird die Möglichkeit eingeräumt, der Gesellschaft bis zum 23.09.2015 die Anteile kostenfrei zurückzugeben. Anleger des übernehmenden Sondervermögens, die Ihre Anteile nicht zurückgeben, bleiben unverändert Anleger des übernehmenden Sondervermögens.
Den Anlegern der übertragenden Sondervermögen wird die Möglichkeit eingeräumt, der Gesellschaft bis zum 23.09.2015 die Anteile kostenfrei zurückzugeben. Anleger der übertragenden Sondervermögen, die ihre Anteile nicht zurückgeben, werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens.
Das kostenlose Rückgaberecht besteht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der vorliegenden Informationen  über die Verschmelzung an die Anleger und kann bis zum 23.09.2015 bei der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Der Gesamtwert der Anlage zum Übertragungsstichtag ändert sich für den Anleger der übertragenden Sondervermögen nicht, allerdings kann sich durch unterschiedliche Anteilspreise der übertragenden Sondervermögen und des übernehmenden Sondervermögens die Anzahl von Anteilen im Depot des Anlegers ändern.
Auf Anfrage wird den Anlegern der Sondervermögen eine Erklärung des Prüfers (KPMG AG Wirtschaftsprüfergesellschaft) gemäß § 185 Absatz 2 i.V.m. § 186 Absatz 3 Nr. 3 KAGB bezüglich der Verschmelzung kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Bericht ist bei der Gesellschaft (FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Bockenheimer Landstrasse 10, 60323 Frankfurt) schriftlich anzufordern. Die Prüfung erfolgt jedoch erst nach Abschluss der Verschmelzung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger der übertragenden Sondervermögen im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann.
Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 189 KAGB erfüllt sind, so dass die Verschmelzung steuerneutral gem. § 14 InvStG durchgeführt werden kann.
Die in den übertragenden Sondervermögen bis zum Übertragungsstichtag aufgelaufenen Erträge werden im Rahmen der Berechnung des Umtauschverhältnisses abzüglich der abzuführenden Kapitalertragsteuer berücksichtigt und gelten steuerlich als den Anlegern zugeflossen. Für die Anleger der übertragenden Sondervermögen erfolgt die Verschmelzung steuerneutral. Sollten sich wesentliche Umstände oder Bestimmungen in den Steuergesetzen ändern, könnte sich eine andere Betrachtungsweise ergeben. Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an den übertragenden Sondervermögen.
Für die Anleger der übertragenden Sondervermögen gilt diese Ausgabe daher nicht als Tausch und führt entsprechend nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.
Für die Anleger des aufnehmenden Sondervermögens ergeben sich keine steuerlichen Besonderheiten.
Sollte entgegen der bisherigen Planung die Verschmelzung nicht steuerneutral durchgeführt werden, wird der Umtausch wie ein Verkauf gewertet, so dass eventuelle Kursgewinne realisiert werden und die Kapitalertragssteuer unterliegen, sofern die Anteile der übertragenden Sondervermögen nach dem 31.12.2008 erworben wurden.
Hinweis:
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie stellen keine Rechtsund Steuerberatung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Verbindung zu setzen.
IV. Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag Die Verschmelzung ist jeweils zum Stichtag am 30.09.2015 geplant.
Das Recht zur kostenlosen Rückgabe erlischt gemäß § 187 Abs. 1 Satz 2 KAGB fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses (30.09.2015). Es kann daher bis einschließlich 23.09.2015 bei der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Verschmelzung werden die Anteile an den übertragenden Sondervermögen in Anteile am übernehmenden Sondervermögen kostenfrei umgetauscht, so dass die Anleger der übertragenden Sondervermögen, sofern sie sich nicht zur Rückgabe entscheiden, Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen erhalten. Die am Übertragungsstichtag (30.09.2015) in den übertragenden Sondervermögen noch vorhandenen Vermögensgegenstände werden 1:1 auf das übernehmende Sondervermögen übertragen.
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Ausgegebene Anteile der übertragenden Sondervermögen werden mit Ablauf des Übertragungsstichtags kraftlos. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses neue Anteile des übernehmenden Sondervermögens an die bisherigen Anleger der übertragenden Sondervermögen ausgegeben.
Sofern Sie nicht von Ihrem oben unter III. beschriebenen Recht der kostenlosen Anteilrückgabe Gebrauch machen möchten, erhalten Sie als Anleger der übertragenden Sondervermögen nach Einbuchung durch Ihre depotführende Stelle Anteile am übernehmenden Sondervermögen.
Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses wird der Fondspreis der übertragenden Sondervermögen durch den Fondspreis des übernehmenden Sondervermögens dividiert.
Beispiel:
Fondspreis übertragender Fonds: 50,- €
Fondspreis übernehmender Fonds: 60,- €
Umtauschverhältnis: 1: 0,8333333333
Für einen Anteil des übertragenden Fonds erhalten Sie als Anleger 0,8333333333 Anteile des übernehmenden Fonds.
Hinweis:
Dies sind nur beispielhafte Zahlen. Die Berechnung des Umtauschverhältnisses kann erst zum Stichtag am 30.09.2015 erfolgen.
Für die übertragenden Sondervermögen wird eine Ertragsthesaurierung am 30.09.2015 erfolgen.
V. Aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens Dieser Verschmelzungsinformation liegen die wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens bei. Die Gesellschaft empfiehlt den Anlegern der übertragenden Sondervermögen, die wesentlichen Anlegerinformationen zu lesen.
Frankfurt, den 08.07.2015
Die Geschäftsführung
Stäcker Engler
Anlage:
Wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen BHF Total Return FT.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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