Universal hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 20. September 2016 fusionieren. Die Anteile des „abgebenden Fonds“ gehen damit in dem „aufnehmenden Fonds“ auf. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegeben und am Fusionstag bekannt gemacht.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
---|---|---|---|
Deutsche Postbank VL Invest | DE000979773 | Deutsche Postbank Europafonds Aktien | DE0009797720 |
Fondsanteile des „abgebenden Fonds“ können über die FFB bis zum 12. August 2016 gekauft werden und bis zum 09. September 2016 zurückgegeben werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Verschmelzungsinformationen zu der Verschmelzung der OGAW-Sondervermögen „Deutsche Postbank VL Invest“1 (übertragendes Sondervermögen, ISIN DE0009797738) und „Deutsche Postbank Europafonds Aktien“ (übernehmendes Sondervermögen, ISIN DE0009797720)
Beide Sondervermögen (nachfolgend auch „Fonds“) werden von der Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Asset Management Gesellschaft der beiden Sondervermögen ist die Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH, Frankfurt am Main. Die Verwahrstelle der beiden Sondervermögen ist die KAS BANK N.V. – German Branch, Frankfurt am Main.
Das übertragende Sondervermögen „Deutsche Postbank VL Invest“ soll gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 37 Buchstabe a) des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) zum 20. September 2016 auf das übernehmende Sondervermögen „Deutsche Postbank Europafonds Aktien“ verschmolzen werden (Verschmelzung durch Aufnahme). Hierfür werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen übertragen. Die Verschmelzung erfolgt jeweils gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Sondervermögens (ISIN DE0009797720) an die Anleger des übertragenden Sondervermögens (ISIN DE0009797738).
Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung
Hintergrund der Verschmelzung ist das geringe Volumen in dem übertragenden Sondervermögen.
Durch die Verschmelzung wird eine Erhöhung des Anlagevolumens erzielt, wodurch eine kosteneffizientere Verwaltung erreicht und somit die Wettbewerbsfähigkeit des übernehmenden Sondervermögens gesteigert wird. Zudem ermöglicht ein höheres Fondsvolumen grundsätzlich eine breitere Diversifikation der Anlagen.
Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger
Anleger des übertragenden Sondervermögens werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens, sofern sie nicht von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen (vgl. unten: Rechte der Anleger). Ihre Anteile an dem übertragenden Sondervermögen werden in Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen umgetauscht. Von da an sind auch für die Anleger des übertragenden Sondervermögens die Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens maßgeblich.
Beide Sondervermögen sind chancenorientierte Investments und streben als Anlageziel an, mittel- bis langfristig höchste Wertsteigerungen zu erreichen; allerdings sind auch kräftige Kursschwankungen möglich. Die Gesellschaft versucht gleichzeitig, unter Anwendung von geeigneten Analysemethoden das absolute Risiko zu minimieren.
Eine Neuordnung der Portfolios im Sinne einer Neuausrichtung der Anlagestrategie beider Sondervermögen ist vor dem Übertragungsstichtag nicht geplant. Auch eine Veränderung der Portfoliostruktur des übernehmenden Sondervermögens ist nach der Verschmelzung nicht vorgesehen.
Beide Sondervermögen können in alle Vermögensgegenstände (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile, Derivate und Sonstige Anlageinstrumente) investieren. Beide Fonds können vollständig aus Wertpapieren bestehen und es werden mindestens 51% Aktien von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben. Beim übertragenden Sondervermögen können zusätzlich bis zu 30 % des Fondsvermögens in verzinslichen Wertpapieren angelegt werden. Für beide Sondervermögen gilt, dass bis zu 49 % Geldmarktinstrumente erworben werden dürfen, die auch auf Fremdwährung lauten dürfen. Beide Sondervermögen dürfen bis zu 10 % in Investmentanteile investieren. Zudem können beide Sondervermögen Derivatgeschäfte tätigen, um 1 Für dieses Sondervermögen wird ein Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2016 bis 20.09.2016 (Übertragungsstichtag) eingelegt.
Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen und jeweils bis zu 10 % ihres Vermögens in sonstige Anlageinstrumente investieren.
Hinsichtlich ihrer Risikostruktur und Ertragsstruktur sind die Sondervermögen vergleichbar. Das Risikoprofil bei beiden Sondervermögens ist derzeit in Risikoklasse 6 (6 von 7) gemäß Leitlinie CESR 10- 673 der Umsetzung der UCITS IV/ OGAW IV-Richtlinie eingestuft. Die Risikoeinstufung beider Sondervermögen kann sich im Zeitablauf gemäß der o.g. Leitlinie ändern.
Anleger des übertragenden Sondervermögens sollten berücksichtigen, dass das Rendite- und Risikoprofil des übertragenden Sondervermögens zukünftig der Anlagestrategie des übernehmenden Sondervermögens entspricht. Die mit der Anlage im übertragenden Sondervermögen verbundenen marktbedingten Kursschwankungen werden hinsichtlich der Schwankungsbreite aller Voraussicht nach vergleichbar sein, was ähnliche Gewinnchancen im übernehmenden Sondervermögen zur Folge haben dürfte.
Die Kostenstruktur des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens stellt sich wie folgt dar:
Der Ausgabeaufschlag beträgt beim übertragenden Sondervermögen 5,00% und beim übernehmenden Sondervermögen 4,00%. Ein Rücknahmeabschlag darf jeweils nicht erhoben werden.
Die Kosten, die im Laufe des Geschäftsjahres abgezogen werden („Laufende Kosten“) lagen im letzten Geschäftsjahr des übertragenden Sondervermögens bei 2,02 %. Beim übernehmenden Sondervermögen lagen die laufenden Kosten bei 1,49 %.
Beide Sondervermögen haben keine erfolgsabhängige Vergütung in den Anlagebedingungen vorgesehen.
Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden weder dem übertragenden noch dem übernehmenden Sondervermögen belastet. Die Kosten der Verschmelzung trägt die Gesellschaft.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein und somit von ihrer bisherigen Behandlung – gegebenenfalls auch nur geringfügig – abweichen kann.
Bei dieser Verschmelzung kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschaftete und noch nicht thesaurierte Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen.
Rechte der Anleger
Die Ausgabe der Anteile des übertragenden Sondervermögens wird am 16. August 2016 eingestellt.
Die Anleger des übertragenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, bis zum 13. September 2016 ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben.
Ein Umtausch der Anteile in Anteile eines anderen Sondervermögens der Gesellschaft ist nicht möglich, da die Gesellschaft kein weiteres Sondervermögen verwaltet, dessen Anlagegrundsätze mit denen des übernehmenden Sondervermögens vergleichbar sind.
Die Anleger des übernehmenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, bis zum 13. September 2016 ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben. Ein Umtausch der Anteile in Anteile eines anderen Sondervermögens der Gesellschaft ist nicht möglich, da die Gesellschaft kein weiteres Sondervermögen verwaltet, dessen Anlagegrundsätze mit denen des übernehmenden Sondervermögens vergleichbar sind.
Anleger des übertragenden Sondervermögens, die nicht bis zum 13. September 2016 von ihrem kostenfreien Rückgaberecht Gebrauch machen, können nach der erfolgten Verschmelzung unter Beachtung der vertraglichen Regelungen des übernehmenden Sondervermögens ihre Anteile börsentäglich zurückgeben.
Die Verschmelzung wird durch den Abschlussprüfer des übernehmenden Sondervermögens entsprechend den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB geprüft. Die Gesellschaft wird auf Anfrage den Anlegern der Sondervermögen eine Abschrift der Erklärung des Abschlussprüfers, ob die 2 Für dieses Sondervermögen wird ein Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2016 bis 20.09.2016 (Übertragungsstichtag) eingelegt.
Verschmelzung den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB entsprochen hat (Prüfbericht), kostenlos zur Verfügung stellen.
Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag – Wirksamwerden der Verschmelzung
Für Zwecke der Übertragung berechnet die Gesellschaft zum Übertragungsstichtag die Inventarwerte des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens. Die Verwahrstelle bestätigt der Gesellschaft nach Prüfung die Fondsbewertung des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. Im Anschluss ermittelt die Gesellschaft das Umtauschverhältnis unter Berücksichtigung einer möglichen Thesaurierung des übertragenden Sondervermögens. Die Anzahl der Anteile des übernehmenden Sondervermögens errechnet sich aus dem Verhältnis des Inventarwertes des übernehmenden Sondervermögens zu dem Inventarwert des übertragenden Sondervermögens.
Das Umtauschverhältnis wird zum 20. September 2016 wie oben beschrieben berechnet und die so ermittelte Umtauschquote im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Der Übertragungsstichtag ist der 20. September 2016. Mit Ablauf des Übertragungsstichtages, 20. September 2016, 24:00 Uhr, ist die Übertragung gemäß § 189 KAGB wirksam.
Wesentliche Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens Diesen Verschmelzungsinformationen sind die Wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens beigefügt.