Monega hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 30. Juni 2016 fusionieren. Die Anteile der „abgebenden Fonds“ gehen damit in den „aufnehmenden Fonds“ auf. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
---|---|---|---|
Global Value Smart Select (Tr. EUR) | DE000A1JSW55 | Monega Innovation | DE0005321020 |
Global Value Smart Select (USD) | DE000A1JSW63 |
Fondsanteile der „abgebenden Fonds“ können über die FFB bis zum 21.Juni 2016 gekauft werden und bis zum 21.Juni 2016 zurückgegeben werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH, Köln
An die Anleger der Sondervermögen:
Global Value Smart Select
(Anteilklasse EUR: ISIN DE000A1JSW55
Anteilklasse USD: ISIN DE000A1JSW63)
und
Monega Innovation
(ISIN DE0005321020)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH hat beschlossen, die OGAW-Sondervermögen „Global Value Smart Select“ (nachfolgend „abgebendes Sondervermögen“) auf das ebenfalls als OGAW-Sondervermögen ausgestaltete Sondervermögen „Monega Innovation“ (nachfolgend „aufnehmendes Sondervermögen“) zu verschmelzen.
Verwahrstelle des abgebenden und aufnehmenden Sondervermögens ist die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf.
Die Verschmelzung der Sondervermögen wurde durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter dem 17.05.2016 genehmigt.
Ziel und Hintergrund der geplanten Verschmelzungen ist eine Steigerung des Anlagevolumens, um eine kosteneffizientere Verwaltung und Umsetzung der Anlagepolitik im Interesse der Investoren zu erreichen. Zugleich wird durch die Bündelung der Vermögenswerte und die damit verbundenen Losgrößenvorteile die angemessene Risikostreuung durch die Kombination verschiedener Anlagen erleichtert.
Erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des abgebenden und aufnehmenden Sondervermögens Bei der Verschmelzung der Sondervermögen handelt es sich um eine Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des abgebenden Sondervermögens auf das aufnehmende Sondervermögen. Beide Sondervermögen sind als OGAWSondervermögen gem. KAGB ausgestaltet. Durch die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das aufnehmende Sondervermögen soll das abgebende Sondervermögen ohne Abwicklung aufgelöst werden („Verschmelzung durch Aufnahme“ gem. § 1 Absatz 19 Nr. 37a KAGB).
Den Anteilinhabern der Anteilklasse EUR des abgebenden Sondervermögens werden Anteile des aufnehmenden Sondervermögens mit der Verschmelzung ausgegeben.
Den Anteilinhabern der Anteilklasse USD des abgebenden Sondervermögens werden Anteile des aufnehmenden Sondervermögens mit der Verschmelzung ausgegeben.
Die Anteile des abgebenden Sondervermögens werden automatisch und für die Anleger auf Ebene des Sondervermögens kostenfrei in Anteile am aufnehmenden Sondervermögen umgetauscht. Das Umtauschverhältnis wird so berechnet, dass der Wert der neuen Anteile genau dem Wert der bisherigen Anteile entspricht. Durch die Verschmelzung wird sich die Anzahl der Anteile ändern, der individuelle Wert des Depots des einzelnen Anlegers bleibt hiervon unberührt.
Die MONEGA geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass die Verschmelzung auf das aufnehmende Sondervermögen keine Auswirkungen auf das Portfolio, die Anlageziele, die Anlagestrategie sowie die Wertentwicklung hat. Es ist jedoch beabsichtigt, nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine geringfügige Neuordnung des Portfolios im Sinne einer Anpassung der Vermögensgegenstände und Quoten an das aufnehmende Sondervermögen vorzunehmen.
Die Merkmale Anlagepolitik, Anlageziele und Profil des typischen Anlegers der beteiligten Sondervermögen finden Sie nachfolgend:
Der abgebende Fonds „Global Value Smart Select“ ist ein Aktienfonds ohne Anlageschwerpunkt. Bei der Auswahl der weltweiten Aktientitel sollen insbesondere Aktien berücksichtigt werden, die unterbewertet erscheinen. Hierdurch soll der Fonds an den weltweiten Wachstumschancen und den Entwicklungen der globalen Aktienmärkte partizipieren. Der Fonds strebt eine aktienähnliche Rendite bei geringeren Risiken an. Dies soll durch die gezielte Auswahl relativ schwankungsarmer und werthaltiger Titel sowie durch ein konsequentes Risikomanagement erreicht werden. Ziel des Fondsmanagements ist eine möglichst kontinuierliche und nachhaltige Wertentwicklung. Darüber hinaus können für das Sondervermögen die nach dem KAGB und den Anlagebedingungen zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden. Die Gesellschaft wird für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Derivate dürfen zu Investitions- und Absicherungszwecken erworben werden. Es kann keine Garantie für den Anlageerfolg gegeben werden. Die Erträge des Fonds werden ausgeschüttet. Die Anleger können von der Kapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen lassen. Der Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet, die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von weniger als sieben Jahren aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.
Der aufnehmende Fonds „Monega Innovation“ legt zum Zeitpunkt der Verschmelzung in Aktien von Unternehmen mit aussichtsreichem Patentportfolio an. Ziel des Fondsmanagements sind hohe Wertzuwächse entsprechend der Aktienmarktentwicklung in Europa, den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan. Das OGAW-Sondervermögen soll mindestens zu 51 % seines Wertes aus Aktien bestehen. Darüber hinaus können für das OGAW-Sondervermögen die nach dem KAGB und den Vertragsbedingungen zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden. Die Gesellschaft wird für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Derivate dürfen zu Investitions- und Absicherungszwecken erworben werden. Es kann keine Garantie für den Anlageerfolg gegeben werden. Die Erträge des Fonds werden ausgeschüttet. Die Anleger können von der Kapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen lassen. Der Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet, die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von weniger als sieben Jahren aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.
Erläuterung erfolgsabhängige Vergütung (Performance Fee):
Für das abgebende Sondervermögen wird zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung/ Performance Fee erhoben. Diese liegt bei 20% der Mehrrendite des Sondervermögens über 6,00% unter Berücksichtigung einer HighWaterMark. Das abgebende Sondervermögen muss also eine Rendite von mehr als 6% erwirtschaften, bevor aus der weiteren positiven Wertentwicklung des Sondervermögens die Performance Fee in Höhe von 20% des Mehrertrages fällig wird. Zudem müssen etwaige Negativrenditen aus vorherigen Jahren immer erst aufgeholt werden, bevor eine Performance Fee anfällt.
Maximal darf die PerformanceFee einen Betrag von 2% des Durchschnittswertes des Sondervermögens in dem betreffenden Geschäftsjahr betragen.
Die Gesellschaft geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass sich die Verschmelzung neutral auf die Wertentwicklung im aufnehmenden Sondervermögen auswirkt.
Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenen Sondervermögens werden im Hinblick auf die Bewertung mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu Beginn des dem Verschmelzungsstichtags folgendem Tag beim aufnehmenden Sondervermögen angesetzt.
Die Verschmelzung erfolgt steuerneutral im Sinne des Investmentsteuergesetzes, d.h. es kommt für steuerliche Zwecke nicht zu einem Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang. Zu beachten ist allerdings, dass die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres des abgebenden Sondervermögens den Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des Verschmelzungsstichtags als zugeflossen gelten (§ 14 Abs. 5 Satz 1 InvStG). Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des abgebenden Sondervermögens zu behandeln (§ 14 Abs. 5 Satz 3 InvStG).
Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf Ihre persönliche Situation bitten wir Sie, sich direkt an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wenden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann.
Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung (Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten) werden weder von dem abgebenden noch von dem aufnehmenden Sondervermögen getragen, sondern durch die Gesellschaft. Im Zuge der Verschmelzung der Sondervermögen werden derzeit – neben den oben genannten bereits bestehenden Unterschieden – keine Kostenänderungen erwartet.
Rechte der Anleger
Bis zum nachfolgenden Stichtag sind die Anleger des abgebenden Sondervermögens und des aufnehmenden Sondervermögens berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen:
24.06.2016
Orders, die am vorgenannten Stichtag bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle des Fondsvermögens eingehen, werden noch berücksichtigt.
Alternativ zur Rückgabe können die Anleger des Sondervermögens „Global Value Smart Select“ bis zu dem vorgenannten Stichtag ihre Anteile ohne weitere Kosten in Anteile des Sondervermögens „Equity for Life (R)“ (ISIN DE000A14N7X5) umtauschen, der vergleichbare Anlagegrundsätze befolgt und ebenfalls von der Monega Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird.
Alternativ zur Rückgabe können die Anleger des Sondervermögens „Monega Innovation“ bis zu dem vorgenannten Stichtag ihre Anteile ohne weitere Kosten in Anteile des Sondervermögens „Equity for Life (R)“ (ISIN DE000A14N7X5) umtauschen, der vergleichbare Anlage-grundsätze befolgt und ebenfalls von der Monega Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird.
Die Ausgabe von Anteilen des abgebenden Sondervermögens durch die Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH endet ebenfalls mit dem vorgenannten Stichtag.
Die Verschmelzung erfolgt zum Ablauf des 30.06.2016.
Anleger des abgebenden Sondervermögen, die ihre Anteile nicht zurückgeben oder umtauschen, werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des aufnehmenden Sondervermögens. Anleger des aufnehmenden Sondervermögen, die ihre Anteile nicht zurückgeben, bleiben unverändert Anleger des aufnehmenden Sondervermögens und können ihre Anteile weiterhin bewertungstäglich zurückgeben.
Als Anleger eines durch die Fondsverschmelzung betroffenen Sondervermögens wird Ihnen auf Nachfrage kostenlos eine Abschrift des Berichts des Abschlussprüfers nach der Fondsverschmelzung zur Verfügung gestellt.
Die Verkaufsprospekte sowie die Halbjahres- und Jahresberichte des abgebenden und des aufnehmenden Sondervermögens werden Ihnen auf Anfrage von der Gesellschaft kostenfrei zugesandt bzw. sind auf der Internetseite unter http://www.monega.de abrufbar.
Die wesentlichen Anlegerinformationen (KID) des aufnehmenden Sondervermögens finden Sie anliegend.
Köln, im Mai 2016
Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH
Die Geschäftsführung