Franklin Templeton hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 19. Februar 2016 fusionieren. Die Anteile des „abgebenden Fonds“ gehen damit in dem „aufnehmenden Fonds“ auf. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
---|---|---|---|
Franklin Global Allocation Fund Klasse A (Ydis) EUR | LU0645133975 | Franklin Strategic Conservative Fund A (Ydis) EUR | LU1147470253 |
Franklin Global Allocation Fund Klasse A (Ydis) EUR-H1 | LU0645134197 | ||
Franklin Global Allocation Fund Klasse N (Acc) USD | LU0645133462 | Franklin Strategic Conservative Fund N (acc) EUR | LU1147470501 |
Franklin Global Allocation Fund Klasse N (Acc) EUR | LU0645134510 | ||
Franklin Templeton Global Allocation Fund A (acc) USD | LU0645133207 | Franklin Strategic Conservative Fund A (acc) EUR | LU1147470683 |
Franklin Templeton Global Allocation Fund A (acc) EUR | LU0645133629 | ||
Franklin Templeton Global Allocation Fund A (acc) EUR-H1 | LU0645133892 |
Fondsanteile des „abgebenden Fonds“ können über die FFB bis zum 04. Februar 2016 gekauft und zum zurückgegeben werden.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung
und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER VON FRANKLIN TEMPLETON INVESTMENT FUNDS
Zusammenlegung des FTIF – Franklin Global Allocation Fund mit dem FTIF – Franklin Diversified Conservative Fund
Luxemburg, 11. Januar 2016
Sehr geehrte Anteilsinhaber,
mit diesem Schreiben möchten wir Sie über den Beschluss des Verwaltungsrates der Gesellschaft (der „Verwaltungsrat“) informieren, den FTIF – Franklin Global Allocation Fund (der „eingebrachte Teilfonds“) mit dem FTIF – Franklin Diversified Conservative Fund (der „aufnehmende Teilfonds“) zusammenzulegen.
Nach der Zusammenlegung wird der eingebrachte Teilfonds aufgelöst, ohne in Liquidation zu treten.
1. Begründung und Hintergrund der Zusammenlegung
Der eingebrachte Teilfonds wurde ursprünglich am 29. Juli 2011 aufgelegt, hat es jedoch nicht geschafft, ein wesentliches Vermögen zu generieren. Das verwaltete Vermögen der Anteilsklassen des eingebrachten Teilfonds belief sich am 24. November 2015 auf 68.724.920 US-Dollar. Zudem erfolgte zum 1. Mai 2015 ein Wechsel im Fondsmanagement nach dem Ausscheiden eines Managers, woraufhin eine Überprüfung der Strategie erforderlich wurde.
Der aufnehmende Teilfonds wurde ursprünglich im Jahre 2006 in einem separaten Umbrellafonds aufgelegt, dem Franklin Templeton Strategic Allocation Funds, und am 20. März 2015 in die Franklin Templeton Investment Funds eingebracht und repositioniert. Am 24. November 2015 belief sich das verwaltete Vermögen auf 44.584.444,95 Euro (47.480.206 US-Dollar).
Aufgrund der geringen Größe der beiden Teilfonds ist ihre Fortführung als eigenständige Einheiten aus wirtschaftlicher Sicht nicht länger attraktiv.
Der aufnehmende und der eingebrachte Teilfonds verwenden einen ähnlichen globalen Makroansatz und dasselbe Risikomanagementverfahren. Der aufnehmende Teilfonds strebt ein etwas niedrigeres Risiko-Ertrags- Profil an als der eingebrachte Teilfonds, jedoch bei einer konstant niedrigeren Volatilität. Darüber hinaus gelten bestimmte Risiken möglicherweise nicht mehr für beide (den eingebrachten und den aufnehmenden) Teilfonds (siehe die fett hervorgehobenen Risiken in Anhang 1).
Der Verwaltungsrat hat daher den Beschluss gefasst, den eingebrachten Teilfonds mit dem aufnehmenden Teilfonds gemäß Artikiel 66(4) des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils aktuellen Fassung (das „Gesetz von 2010“) und gemäß Artikel 28 der Satzung der Gesellschaft (die „Satzung“) zusammenzulegen.
Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass die Zusammenlegung im besten Interesse der Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds liegt. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Verwaltungsrat nicht geprüft hat, ob sich die Zusammenlegung im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse oder Risikoneigungen der Anteilsinhaber eignet. Den Anteilsinhabern wird geraten, in Bezug auf ihre persönlichen Umstände unabhängigen finanziellen/ steuerlichen Rat einzuholen.
2. Auswirkungen für die Anteilsinhaber und ihre Rechte
Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds, die nicht an der Zusammenlegung teilnehmen möchten, können bis zum 11. Februar 2016 um 18.00 Uhr (Luxemburger Zeit) kostenlos die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile am eingebrachten Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds von FTIF beantragen, die im aktuellen Prospekt von FTIF detailliert beschrieben sind (sofern diese anderen Teilfonds im jeweiligen Land zum Vertrieb zugelassen sind).
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c/o Franklin Templeton International Services S.à r.l.
8A, rue Albert Borschette
L-1246 Luxemburg R.C.S. Luxemburg B 35177
Am Tag des Inkrafttretens werden die Anteilsinhaber, die keine Rücknahme oder keinen Umtausch ihrer Anteile am eingebrachten Teilfonds beantragt haben, Anteilsinhaber des aufnehmenden Teilfonds und erhalten Anteile des aufnehmenden Teilfonds, wie in der Tabelle im nachstehenden Abschnitt 4 näher ausgeführt. Der Wert der im eingebrachten Teilfonds gehaltenen Anteile wird dem Wert der im aufnehmenden Teilfonds gehaltenen Anteile entsprechen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anteilsinhaber weiterhin Anteile an einer in Luxemburg regulierten Investmentgesellschaft halten werden und weiterhin dieselben Rechte genießen und von demselben allgemeinen Anlegerschutz nach den Vorschriften der Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren („OGAW“) profitieren.
Wenn Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds Anteilsinhaber des aufnehmenden Teilfonds werden, können sie ab dem Tag nach dem Tag des Inkrafttretens an Versammlungen der Anteilsinhaber teilnehmen und ihre Stimmrechte ausüben, an jedem Handelstag die Rücknahme und den Umtausch ihrer Anteile beantragen und abhängig von ihrer Anteilsklasse Anspruch auf Ausschüttungen im Einklang mit der Satzung und dem Prospekt von FTIF haben.
Nachfolgend finden Sie einen Vergleich der Aufwendungen, die den Anteilsklassen des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds zugerechnet werden.
Die Anteilsinhaber sollten ferner beachten, dass die Basiswährung des eingebrachten Teilfonds der US-Dollar ist, wohingegen die Basiswährung des aufnehmenden Teilfonds der Euro ist.
Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds, die Anteile einer auf US-Dollar lautenden Klasse halten, werden Anteile der auf Euro lautenden Klassen erhalten. Folglich wird der Wert der aufnehmenden Anteilsklassen sowie gegebenenfalls aller Dividenden und Zinsen möglicherweise durch den am Tag des Inkrafttretens geltenden Wechselkurs zwischen der Referenzwährung der eingebrachten Anteilsklassen und der Referenzwährung der aufnehmenden Anteilsklassen beeinflusst. Die betreffenden Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds, die an der Zusammenlegung teilnehmen, können zudem einem Währungsrisiko ausgesetzt sein, wie im Prospekt von FTIF im entsprechenden Abschnitt beschrieben.
Ferner werden Inhaber der Anteilsklassen des eingebrachten Teilfonds, für die eine Absicherung (Hedging) erfolgt (in der Bezeichnung gekennzeichnet mit der Abkürzung „H1“), im aufnehmenden Teilfonds von einer solchen Absicherung nicht profitieren. Stattdessen werden sie auf EUR lautende Anteilsklassen im aufnehmenden Teilfonds erhalten, dessen Basiswährung der Euro ist. Daher bestehen nach der Zusammenlegung keine Fremdwährungsrisiken mehr.
Auf der Grundlage der nachstehenden Daten ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass die Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds von der Zusammenlegung mit dem aufnehmenden Teilfonds profitieren werden.
Es ist keine Neugewichtung des Portfolios des eingebrachten Teilfonds vor der Zusammenlegung geplant.
Stattdessen werden im besten Interesse der Anteilsinhaber sämtliche Vermögenswerte des eingebrachten Teilfonds vor der Zusammenlegung veräußert und in den aufnehmenden Teilfonds in Form von Barmitteln eingebracht.
Es ist nicht zu erwarten, dass die Zusammenlegung des eingebrachten Teilfonds mit dem aufnehmenden Teilfonds einen Verwässerungseffekt für den aufnehmenden Teilfonds haben wird.
Eine detaillierte Gegenüberstellung der von den Anteilsinhabern des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds getragenen Gebühren und Aufwendungen entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anhang I.
Darüber hinaus und zur Durchführung der Zusammenlegung gelten in Bezug auf den eingebrachten Teilfonds die folgenden Handelsbeschränkungen:
– Für neue Anleger ist eine Zeichnung von Anteilen im eingebrachten Teilfonds während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen vor dem Tag des Inkrafttretens nicht möglich;
– für bestehende Anteilsinhaber ist während der letzten sieben Kalendertage vor dem Tag des Inkrafttretens keine Zeichnung weiterer Anteile in dem eingebrachten Teilfonds möglich; und – für bestehende Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds ist während der letzten fünf Geschäftstage vor dem Tag des Inkrafttretens keine Rücknahme und kein Umtausch von Anteilen möglich.
3. Vergleich zwischen dem eingebrachten Teilfonds und dem aufnehmenden Teilfonds Der aufnehmende Teilfonds und der eingebrachte Teilfonds verwenden ähnliche Anlageverfahren und die Makroeinschätzungen desselben Investment-Komitees. Ebenso setzen beide Teilfonds dasselbe Risikomanagementverfahren ein. Beide Teilfonds investieren vorrangig in andere Investmentfonds, die ihrerseits in Aktien und Schuldtiteln aller Länder und Emittenten anlegen, mit dem Ziel, laufende Erträge zu erwirtschaften und den Wert der Anlagen auf lange Sicht zu steigern. Basierend auf den Einschätzungen des Investmentteams zu den Marktbedingungen, können beide Teilfonds die Gewichtungen im Portfolio anpassen, indem sie Derivate einsetzen.
Der aufnehmende Teilfonds strebt ein etwas niedrigeres Risiko-Ertrags-Profil an als der eingebrachte Teilfonds, jedoch bei einer konsistent niedrigeren Volatilität.
Die Unterschiede zwischen dem eingebrachten Teilfonds und dem aufnehmenden Teilfonds finden Sie im Anhang I dargelegt. Eine vollständige Beschreibung der jeweiligen Anlageziele, der Anlagepolitik und der damit verbundenen Risiken des aufnehmenden Teilfonds finden Sie im Prospekt von FTIF sowie in den beiliegenden „Wesentlichen Anlegerinformationen“ („KIIDs“) des aufnehmenden Teilfonds. Die Anteilsinhaber werden gebeten, die beiliegenden KIIDs des aufnehmenden Teilfonds sorgfältig zu lesen.
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4. Zusammenlegungsverfahren
Die Zusammenlegung tritt am 19. Februar 2016 um Mitternacht (Luxemburger Zeit) in Kraft (der „Tag des
Inkrafttretens“).
Am Tag des Inkrafttretens überträgt der eingebrachte Teilfonds seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
(das „Nettovermögen“) auf den aufnehmenden Teilfonds. Das Nettovermögen des eingebrachten Teilfonds
wird am Tag des Inkrafttretens im Einklang mit den im Prospekt und in der Satzung der Gesellschaft
dargelegten Bewertungsgrundsätzen bewertet. Die ausstehenden Verbindlichkeiten umfassen im Allgemeinen
fällige Gebühren und Aufwendungen, die noch nicht bezahlt wurden, und sind im Nettovermögen der
Gesellschaft widergespiegelt. In Bezug auf den eingebrachten Teilfonds bestehen keine ausstehenden, noch nicht
abgeschriebenen Gründungskosten.
Die im eingebrachten Teilfonds zum Zeitpunkt der Zusammenlegung aufgelaufenen Erträge werden in die
Berechnung seines abschließenden Nettoinventarwerts je Anteil einbezogen; nach der Zusammenlegung werden
diese aufgelaufenen Erträge fortlaufend in die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil der jeweiligen
Anteilsklasse des aufnehmenden Teilfonds einbezogen.
Für Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds entspricht der Gesamtwert der neuen Anteile, die sie erhalten, dem Gesamtwert ihrer Anteile am eingebrachten Teilfonds. Die Anzahl neuer Anteile, die den Anteilsinhabern des eingebrachten Teilfonds zugeteilt werden, basiert auf dem jeweiligen Nettoinventarwert je Anteil beider Teilfonds am Tag des Inkrafttretens und wird durch Multiplizieren der Anzahl der in der jeweiligen eingebrachten Anteilsklasse gehaltenen Anteile mit dem Umtauschverhältnis bestimmt. Das Umtauschverhältnis für jede Klasse wird berechnet, indem der am Tag des Inkrafttretens berechnete Nettoinventarwert je Anteil der betreffenden Klasse des eingebrachten Teilfonds (wobei dieser Wert gegebenenfalls in die Referenzwährung der betreffenden aufnehmenden Anteilsklasse auf der Basis des am Bewertungszeitpunkt des Tags des Inkrafttretens der Zusammenlegung geltenden Wechselkurs umgerechnet wird) durch den zur gleichen Zeit am Wirksamkeitsdatum berechneten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des aufnehmenden Teilfonds geteilt wird.
Anteilsinhaber des eingebrachten Teilfonds können die Anzahl der ihnen infolge der Zusammenlegung zugeteilten Anteile am aufnehmenden Teilfonds ihrer nächsten monatlichen Aufstellung nach dem Tag des Inkrafttretens entnehmen.
Am Tag des Inkrafttretens wird der eingebrachte Teilfonds aufgelöst, ohne in Liquidation zu treten.
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5. Kosten der Zusammenlegung
Die bei der Zusammenlegung entstehenden Kosten, darunter Rechts-, Buchhaltungs-, Verwahrungs- und andere Verwaltungskosten, werden von Franklin Templeton International Services S.à r.l. getragen.
6. Steuerliche Auswirkungen
Die Zusammenlegung wird für den eingebrachten Teilfonds, den aufnehmenden Teilfonds oder FTIF keine Steuern in Luxemburg zur Folge haben. Die Anleger können jedoch im Land ihres Steuerwohnsitzes oder in anderen Ländern, in denen sie Steuern zahlen, steuerpflichtig sein.
Da die Steuergesetze jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich sind, wird den Anlegern ungeachtet der vorstehenden Erläuterungen empfohlen, sich bei ihren Steuerberatern nach den steuerlichen Folgen der Zusammenlegung in ihrem konkreten Fall zu erkundigen.
7. Verfügbare Dokumente
Der Zusammenlegungsvorschlag, der aktuelle Prospekt von FTIF und die jeweils relevanten „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (KIIDs) (die dieser Mitteilung beiliegen) sind auf Anfrage kostenlos am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich.
Auf Anfrage sind Kopien des Berichts des zugelassenen gesetzlichen Abschlussprüfers der Gesellschaft über die Zusammenlegung kostenlos am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich.
Kopien der wesentlichen Verträge von FTIF sind am eingetragenen Sitz der Gesellschaft kostenlos erhältlich und/oder einsehbar.
Wenn Sie Fragen zu der geplanten Zusammenlegung haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Franklin Templeton International Services S.à. r.l. oder an Ihren Kundenbetreuer.
Mit freundlichen Grüßen
William Lockwood
Verwaltungsratsmitglied
Franklin Templeton Investment Funds
Anhang I: Vergleich zwischen den wesentlichen Merkmalen des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds