db x- trackers hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 22. April. 2016 fusionieren.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
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db x-trackers MSCI World Consumer Staples Index UCITS ETF 1C | LU0540980066 | db x-trackers MSCI WORLD CONSUMER STAPLES INDEX UCITS ETF(DR) | IE00BM67HN09 |
Fondsanteile des „abgebenden Fonds“ können über die FFB bis zum 07. April 2016 gekauft und zurückgegeben werden.
db x- trackers hat uns außerdem darüber informiert, dass folgende Fonds zum 15. April. 2016 fusionieren.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
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db x-trackers MSCI World Health Care Index UCITS ETF 1C | LU0540980223 | db x-trackers MSCI WORLD HEALTH CARE INDEX UCITS ETF (DR) | AAAAAAAAAA |
Fondsanteile des „abgebenden Fonds“ können über die FFB bis zum 31. März 2016 gekauft und zurückgegeben werden.
Die Anteile des „abgebenden Fonds“ gehen damit in dem „aufnehmenden Fonds“ auf. Das Umtauschverhältnis wird von der Fondsgesellschaft vorgegebenen und am Fusionstag bekannt gemacht.
Bei der Fondszusammenlegung verfahren wir nach dem Vorschlag der Fondsgesellschaft. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Beachten Sie hierbei jedoch eventuell abweichende Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir einen neuen schriftlichen Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung für unsere gemeinsamen Kunden unter Umständen steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen den Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Kunden des aufnehmenden Fonds werden ebenfalls über die Fusion informiert.
Den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft haben wir Ihnen beigelegt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER VON
db x-trackers MSCI WORLD CONSUMER DISCRETIONARY INDEX UCITS ETF
db x-trackers MSCI WORLD CONSUMER STAPLES INDEX UCITS ETF
db x-trackers MSCI WORLD ENERGY INDEX UCITS ETF
db x-trackers MSCI WORLD FINANCIALS INDEX UCITS ETF
db x-trackers MSCI WORLD HEALTH CARE INDEX UCITS ETF
db x-trackers MSCI WORLD INDUSTRIALS INDEX UCITS ETF
db x-trackers MSCI WORLD INFORMATION TECHNOLOGY INDEX UCITS ETF
db x-trackers MSCI WORLD MATERIALS INDEX UCITS ETF
db x-trackers MSCI WORLD TELECOM SERVICES INDEX UCITS ETF
db x-trackers MSCI WORLD UTILITIES INDEX UCITS ETF
(die jeweils Teilfonds des Übertragenden Fonds sind, die “Übertragenden Teilfonds”)
und
db x-trackers MSCI WORLD CONSUMER DISCRETIONARY INDEX UCITS ETF (DR)
db x-trackers MSCI WORLD CONSUMER STAPLES INDEX UCITS ETF (DR)
db x-trackers MSCI WORLD ENERGY INDEX UCITS ETF (DR)
db x-trackers MSCI WORLD FINANCIALS INDEX UCITS ETF (DR)
db x-trackers MSCI WORLD HEALTH CARE INDEX UCITS ETF (DR)
db x-trackers MSCI WORLD INDUSTRIALS INDEX UCITS ETF (DR)
db x-trackers MSCI WORLD INFORMATION TECHNOLOGY INDEX UCITS ETF (DR)
db x-trackers MSCI WORLD MATERIALS INDEX UCITS ETF (DR)
db x-trackers MSCI WORLD TELECOM SERVICES INDEX UCITS ETF (DR)
db x-trackers MSCI WORLD UTILITIES INDEX UCITS ETF (DR)
(die jeweils Teilfonds des Übernehmenden Fonds sind (die “Übernehmenden Teilfonds” und zusammen mit den Übertragenden Teilfonds die “Teilfonds”)
Luxemburg, den 7. März 2016
Der Verwaltungsrat des Übertragenden Fonds und der Verwaltungsrat des Übernehmenden Fonds (zusammen die “Verwaltungsräte”) setzen die Anteilsinhaber der Teilfonds hiermit von ihren Beschlüssen in Kenntnis, alle Übertragenden Teilfonds mit Wirkung zum in der nachstehenden Tabelle angegebenen Datum (der “Anwendbare Stichtag”) auf die jeweiligen Übernehmenden Teilfonds wie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt zu verschmelzen (die “Verschmelzung”).
Die Verschmelzung der Übertragenden Teilfonds mit den Übernehmenden Teilfonds (wie näher in Abschnitt 1 dieser Mitteilung beschrieben) erfolgt gemäß den Satzungen, den Prospekten der Fonds sowie gemäß den Bestimmungen der Artikel 2.1(p) (i) und 37 bis 45 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung, umgesetzt in Luxemburger Recht durch Artikel 1(20)a und die Artikel 65 bis 76 des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das “Gesetz von 2010”) und in irisches Recht durch Section 3 und Sections 55 bis 66 der European Communities (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations, 2011 (die “Regulations von 2011”) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Verwaltungsräte haben festgestellt, dass die Verschmelzung der Teilfonds im Interesse der Anleger wäre, da die Übertragenden Teilfonds (als Teilfonds des in Irland ansässigen Übernehmenden Fonds) gegebenenfalls von bestimmten Steuerabkommen profitieren, wenn sie eine direkte Anlagepolitik verfolgen. Solche Vorteile können bei durch einen irischen Teilfonds getätigten direkten Anlagen an einigen Märkten im Vergleich zu einem Luxemburger Teilfonds bestimmte Performancevorteile mit sich bringen.
Hierin verwendete Begriffe haben die ihnen in den aktuellen Prospekten der jeweiligen Fonds zugewiesene Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
1. Rechte der Anteilsinhaber
Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jedes Übertragenden Teilfonds werden zum maßgeblichen Anwendbaren Stichtag auf den entsprechenden Übernehmenden Teilfonds übertragen.
Die Anteilsinhaber eines Übertragenden Teilfonds erhalten zum maßgeblichen Anwendbaren Stichtag Anteile am jeweiligen Übernehmenden Teilfonds (die “Neuen Anteile”). Der Gesamtwert der Neuen Anteile entspricht dem Gesamtwert der Vermögenswerte des Übertragenden Teilfonds, der zu diesem Anwendbaren Stichtag auf den jeweiligen Übernehmenden Teilfonds übertragen wurde (Einzelheiten zu jedem Übertragenden Teilfonds und dem entsprechenden Übernehmenden Teilfonds sind der vorstehenden Tabelle zu entnehmen).
Die Anzahl der den Anteilsinhabern jedes Übertragenden Teilfonds zugewiesenen Neuen Anteile wird auf Basis des Tauschverhältnisses bestimmt, das sich aus der Division des Nettoinventarwerts jeder Anteilsklasse des jeweiligen Übertragenden Teilfonds durch den Nettoinventarwert je Anteil der jeweiligen Anteilsklasse des entsprechenden Übernehmenden Teilfonds ergibt, wobei die Berechnung gemäß den jeweiligen Prospekten der Fonds zum maßgeblichen Anwendbaren Stichtag erfolgt. Anteilsinhaber sollten beachten, dass der Nettoinventarwert je Anteil der jeweiligen Anteilsklasse eines Übertragenden Teilfonds am maßgeblichen Anwendbaren Stichtag nicht notwendigerweise dem Nettoinventarwert der jeweiligen Anteilsklasse des entsprechenden Übernehmenden Teilfonds entspricht. Trotz eines unveränderten Gesamtwerts ihres Anteilsbesitzes kann die Anzahl der den Anteilsinhabern zugewiesenen Anteile am entsprechenden Übernehmenden Teilfonds daher von der Anzahl ihrer zuvor gehaltenen Anteile am Übertragenden Teilfonds abweichen. Es werden keine Anteilsbruchteile ausgegeben, da auch der Übernehmende Fonds keine Anteilsbruchteile für ETFs zuweist. Für den Fall, dass ein Anteilsinhaber infolge der Verschmelzung einen Anteilsbruchteil erhält, wird die Zahl der Anteile auf die jeweilige ganze Zahl abgerundet und dem Anteilsinhaber die Differenz als Barzahlung gutgeschrieben. Gegebenenfalls noch zu leistende Barzahlungen an die eingetragenen Anteilsinhaber und die Clearingstelle(n) erfolgen sobald wie möglich nach dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag. Anteilsinhaber der Übertragenden Teilfonds sollten beachten, dass der/die Zeitpunkt(e), zu dem/denen sie gegebenenfalls noch zu leistende Barzahlungen erhalten, von den Fristen und Regelungen abhängen, die zwischen den Anteilsinhabern und ihrer Depotbank, ihrem Broker und/oder der/den zuständigen Clearingstelle(n) in Bezug auf die Ausführung solcher Zahlungen vereinbart wurden.
2. Gegenüberstellung der wesentlichen Merkmale der Teilfonds
1. Ähnlichkeiten bei den Hauptmerkmalen der Teilfonds:
Die Übertragenden Teilfonds und die Übernehmenden Teilfonds weisen folgende ähnliche Merkmale auf:
– Jeder Übertragende Teilfonds und jeder Übernehmende Teilfonds wird als OGAWkonformer Exchange Traded Fund (OGAW-ETF) eingestuft.
– Anteilsinhaber der Übertragenden Teilfonds halten weiterhin Anteile an einer regulierten Investmentgesellschaft und profitieren von den allgemeinen Schutzmechanismen für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG. Vorbehaltlich nachstehender anders lautender Bestimmungen gewähren beide Fonds somit den Anteilsinhabern sehr ähnliche Rechte.
– Die Übertragenden Teilfonds und die entsprechenden Übernehmenden Teilfonds verfolgen ähnliche Anlageziele, was bedeutet, dass die mit einer Anlage in den Übertragenden Teilfonds verbundenen Risiken weitgehend denen des entsprechenden Übernehmenden Teilfonds entsprechen.
– Die Übertragenden Teilfonds und die entsprechenden Übernehmenden Teilfonds verfügen über ähnliche Gebührenstrukturen, wie in den Anhängen I bis X dieser Mitteilung ausgeführt.
– Die Übertragenden Teilfonds und die entsprechenden Übernehmenden Teilfonds haben ähnliche Bezeichnungen mit der zusätzlichen Kennung “(DR)” im Falle der Übernehmenden Teilfonds, um deutlich zu machen, dass die Übernehmenden Teilfonds eine direkte Anlagepolitik verfolgen.
2. Wesentliche Unterschiede zwischen den Teilfonds:
Die speziellen Unterschiede zwischen jedem Übertragenden Teilfonds und dem entsprechenden Übernehmenden Teilfonds sind in den Anhängen I bis X dieser Mitteilung zusammengefasst. Anleger sollten jedoch die folgenden wesentlichen Unterschiede beachten:
– Der Übertragende Fonds ist ein Luxemburger OGAW im Sinne des Gesetzes von 2010, bei dem Übernehmenden Fonds handelt es sich um einen irischen OGAW im Sinne der Regulations von 2011. Ab dem Anwendbaren Stichtag werden Anteilsinhaber jedes Übertragenden Teilfonds , die ihre Anteile nicht vor dem Handelsschlusstag (wie oben unter 3. definiert) zurückgeben, zu Anteilsinhabern eines irischen OGAW.
– Alle Übertragenden Teilfonds folgen derzeit einer indirekten Anlagepolitik (wie im jeweiligen Produktanhang zum Prospekt des Übertragenden Fonds beschrieben). Alle Übernehmenden Teilfonds folgen derzeit einer direkten Anlagepolitik, wobei die jeweiligen Übernehmenden Teilfonds ihr jeweiliges Anlageziel durch eine direkte Anlage in ein Portfolio aus übertragbaren Wertpapieren oder sonstigen geeigneten Vermögenswerten verfolgen. Das Portfolio kann entweder alle oder einen Großteil der Bestandteile des jeweiligen Referenzindex oder auf die Bestandteile des jeweiligen Referenzindex bezogene Wertpapiere umfassen. Der Umfang, in dem ein Übernehmender Teilfonds Optimierungstechniken einsetzt, hängt zum Teil von der Art der Bestandteile des Referenzindex ab und wird im Nachtrag des jeweiligen Übernehmenden Teilfonds angegeben.
– Sofern im jeweiligen Produktanhang nicht anders angegeben, können in Bezug auf die Übertragenden Teilfonds eingereichte Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge am Primärmarkt nur dann am gleichen Tag berücksichtigt werden, wenn sie bis 17.00 Uhr Ortszeit Luxemburg eingegangen sind (der “Transaktionstag”). Die geltende Frist für am Geschäftstag vor dem jeweiligen Transaktionstag eingegangene Anträge auf Zeichnung oder Rücknahme in Bezug auf die Übernehmenden Teilfonds am Primärmarkt ist 16.30 Uhr Ortszeit Dublin (die “Annahmefrist”).
– Nicht identisch sind die Verwaltungsstruktur des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds sowie die verschiedenen Dienstleister, die für die tägliche Anlageverwaltung, sonstige Verwaltungsaufgaben und den Vertrieb verantwortlich sind:
o Im Gegensatz zu allen Übertragenden Teilfonds, die unter der Verwaltung von Deutsche Asset & Wealth Management Investment S.A., einer OGAWVerwaltungsgesellschaft, stehen, ist der Übernehmende Fonds ein eigenverwalteter OGAW, sodass keiner der Übernehmenden Teilfonds von einer OGAWVerwaltungsgesellschaft verwaltet wird.
o Deutsche International Corporate Services (Ireland) Limited fungiert als Anlageverwalter (der “Anlageverwalter”) aller Übernehmenden Teilfonds. Des Weiteren hat der Anlageverwalter Deutsche Asset and Wealth Management Investment GmbH als Anlageunterverwalter (der “Anlageunterverwalter”) der Übernehmenden Teilfonds zur Durchführung bestimmter Anlageverwaltungsfunktionen bestellt. Der Anlageunterverwalter hat zudem Deutsche Asset Management (UK) Limited als Portfoliounterverwalter (der “Portfoliounterverwalter”) der Übernehmenden Teilfonds bestellt. Anlageverwalter der Übertragenden Teilfonds ist State Street Global Advisors Limited.
o State Street Fund Services (Ireland) Limited fungiert als Verwaltungsstelle und Registerstelle des Übernehmenden Fonds, während State Street Bank Luxembourg S.A. die Verwaltungsstelle des Übertragenden Fonds ist.
o State Street Custodial Services (Ireland) Limited fungiert als Depotbank des Übernehmenden Fonds, während State Street Bank Luxembourg S.A. als Depotbank des Übertragenden Fonds bestellt wurde.
o PricewaterhouseCoopers fungiert als Wirtschaftsprüfer des Übernehmenden Fonds, während Ernst & Young S.A. der Wirtschaftsprüfer des Übertragenden Fonds ist.
– Angaben zur maßgeblichen Währung der verschiedenen Übertragenden Teilfonds und Übernehmenden Teilfonds sowie ihrer jeweiligen Anteilsklassen sind den Anhängen I bis X dieser Mitteilung zu entnehmen.
3. Verschmelzungsverfahren
Anteilsinhaber, die Anteile der Teilfonds am Primärmarkt zeichnen oder zur Rücknahme einreichen und die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, können ihre Anteile am jeweiligen Teilfonds gemäß den jeweiligen Prospekten der Fonds zurückgeben. Für solche Rücknahmen wird bis fünf Geschäftstage vor dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag in Bezug auf jeden Übertragenden Teilfonds, wie in der obigen Tabelle aufgeführt (der “Handelsschlusstag”), keine Rücknahmegebühr erhoben. Wir weisen darauf hin, dass die jeweiligen Fonds keine Rücknahmegebühr für den Verkauf von Anteilen am Sekundärmarkt erheben. Anteilsinhaber sollten beachten, dass Aufträge am Sekundärmarkt indes Kosten verursachen können, auf die die jeweiligen Fonds keinen Einfluss haben und für die die vorstehend genannte Befreiung von Rücknahmegebühren nicht gilt. Aufträge für den Verkauf von Anteilen über eine Börse können über einen zugelassenen Intermediär oder Börsenmakler platziert werden.
Ab (einschließlich) dem Handelsschlusstag findet sowohl am Primär- als auch am Sekundärmarkt kein Handel (einschließlich Zeichnung und Rücknahme) in den Übertragenden Teilfonds statt. Bei Änderungen bezüglich des Zeitraums, in dem kein Handel stattfindet, und/oder im Fall einer aufgrund unvorhergesehener Umstände notwendigen Verlängerung dieses Zeitraums werden die Anteilsinhaber entsprechend informiert.
Anteilsinhaber, die ihre Anteile an einem Übertragenden Teilfonds nicht bis zum jeweiligen Handelsschlusstag zurückgegeben haben, werden am Anwendbaren Stichtag zu Anteilsinhabern des jeweiligen Übernehmenden Teilfonds.
Die Vermögenswerte und ausstehenden Verbindlichkeiten aller Übertragenden Teilfonds werden gemäß dem Prospekt des Übertragenden Fonds am maßgeblichen Anwendbaren Stichtag bestimmt.
Im Allgemeinen umfassen die Verbindlichkeiten aufgelaufene Gebühren und Aufwendungen, die sich im Nettoinventarwert je Anteil des jeweiligen Übertragenden Teilfonds widerspiegeln werden. Ab dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag entstehende zusätzliche Verbindlichkeiten trägt der jeweilige Übernehmende Teilfonds, und ab dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag erhaltene Vermögenswerte werden dem jeweiligen Übernehmenden Teilfonds zugewiesen.
Eine Neuzusammenstellung der Portfoliopositionen im Hinblick auf die Verschmelzung wird für die Übertragenden Teilfonds nicht erforderlich sein. Jedoch kann infolge der Verschmelzung aufgrund der eingebrachten Vermögenswerte eine Neuzusammenstellung der Portfoliopositionen jedes Übernehmenden Teilfonds erforderlich sein. Alle im Rahmen der Verschmelzung entstehenden Aufwendungen und potenzielle ausländische Steuern und Abgaben, die von jedem Übernehmenden Teilfonds beim Erwerb des Nettovermögens des jeweiligen Übertragenden Teilfonds zu zahlen sind, werden von der Deutsche Bank AG, Niederlassung London, in dem Umfang übernommen, wie nach anwendbarem Recht und gemäß den Bedingungen im Prospekt des Übernehmenden Fonds vorgeschrieben. Es sind keine nicht abgeschriebenen Kosten angefallen. Die Wertentwicklung der Übernehmenden Teilfonds wird durch die Verschmelzung nicht beeinträchtigt, und bei keinem der Übernehmenden Teilfonds wird die Wertentwicklung ausschließlich infolge der Verschmelzung verwässert.
4. Steuerliche Auswirkungen
Anteilsinhaber werden auf die zusammenfassenden Darstellungen der voraussichtlichen steuerlichen Behandlung der Teilfonds und ihrer Anteilsinhaber in den jeweils aktuellen Prospekten der (jeweiligen) Fonds verwiesen. Die Verschmelzung hat keine Besteuerung der Übertragenden Teilfonds und der Übernehmenden Teilfonds in Luxemburg zur Folge. Die Verschmelzung kann bestimmte steuerliche Folgen für den Anteilsinhaber haben. Je nach Steueransässigkeit oder (Wohn-)Sitz des Anteilsinhabers kann die jeweilige Verschmelzung beispielsweise ein Steuerereignis aufseiten des Anteilsinhabers auslösen. Anteilsinhaber werden aufgefordert, ihre Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung im konkreten Einzelfall zu Rate zu ziehen.
5. Verfügbarkeit von Dokumenten
Die aktuelle Version des Prospekts, der maßgeblichen Nachträge, der Dokumente mit wesentlichen Anlegerinformationen, der Satzung und der letzten Jahres- und Halbjahresberichte für den Übernehmenden Fonds sind jeweils kostenfrei am Sitz des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds erhältlich. Sobald verfügbar, sind Exemplare des Berichts des zugelassenen Wirtschaftsprüfers des Übertragenden Fonds in Bezug auf die Verschmelzung kostenfrei auf Anfrage am Sitz des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds erhältlich.
Weitere Dokumente des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds können kostenfrei an ihren jeweiligen Sitzen eingesehen werden.
Zusätzliche Informationen zu der Verschmelzung sind bei den unter “Kontakt” aufgeführten juristischen Personen, unter www.etf.db.com oder per E-Mail an info.dbx-trackers@db.com erhältlich.
6. Weitere Informationen
Die Aufwendungen für die Verschmelzung werden von der Deutsche Bank AG, Niederlassung London, getragen.
Falls nach der Unterzeichnung des allgemeinen Verschmelzungsvorschlags oder dem Versand dieser Mitteilung und vor dem maßgeblichen Anwendbaren Stichtag ein Ereignis eintritt, das wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Übertragenden Fonds, den Übernehmenden Fonds, einen Übertragenden Teilfonds oder einen Übernehmenden Teilfonds oder ihre jeweiligen Anteilsinhaber haben wird, können die Verwaltungsräte beschließen, den maßgeblichen Anwendbaren Stichtag zu ändern oder die Verschmelzung nur in Bezug auf den betroffenen Übertragenden Teilfonds oder Übernehmenden Teilfonds vollständig abzusagen. Wird ein solcher Beschluss gefasst, unternehmen die Verwaltungsräte die notwendigen Schritte, um die Anteilsinhaber der Teilfonds und die zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich zu informieren. Im Falle einer Änderung eines Anwendbaren Stichtages benachrichtigen die Verwaltungsräte die Anteilsinhaber des betroffenen Übertragenden Teilfonds und Übernehmenden Teilfonds durch eine Folgemitteilung, in der der neue Anwendbare Stichtag (der auch der Tag ist, an dem das Tauschverhältnis zu berechnen ist) und der neue anwendbare Handelsschlusstag in Bezug auf diesen Übertragenden Teilfonds und den entsprechenden Übernehmenden Teilfonds angegeben ist. Zur Klarstellung: Diese zusätzliche Mitteilung ist auf den Webseiten des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds (http://www.etf.db.com) sobald wie möglich und vor dem in dieser Mitteilung genannten ursprünglichen Anwendbaren Stichtag und spätestens fünf (5) Geschäftstage vor dem ursprünglichen Anwendbaren Stichtag zu veröffentlichen.
Anteilsinhaber werden insbesondere gebeten, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
– die Abschnitte “Fonds – Anlageziele und Anlagepolitik”, “Fonds – Fonds mit Direkter Anlagepolitik” und “Risikofaktoren” im Hauptteil des Prospekts des Übernehmenden Fonds sowie die Nachträge der Übernehmenden Teilfonds;
– die Tatsache, dass alle Übernehmenden Teilfonds nach der Verschmelzung Wertpapierleihegeschäfte, wie ausführlicher im Prospekt des Übernehmenden Fonds und im jeweiligen Nachtrag jedes Übernehmenden Teilfonds beschrieben, eingehen kann. In diesem Zusammenhang sollten die Anleger insbesondere beachten, dass in Fällen, in denen Barsicherheiten zugelassen sind und akzeptiert werden, diese vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen unter Umständen wieder angelegt werden; und – dass nach der Verschmelzung alle Übernehmenden Teilfonds sämtliche Transaktionskosten tragen, die sie gegebenenfalls zu zahlen haben.
Bei Fragen oder Unklarheiten bezüglich der vorstehenden Ausführungen sollten Anteilsinhaber den Rat ihres Börsenmaklers, Bankbetreuers, Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers oder unabhängigen Finanzberaters einholen. Anteilsinhaber sollten in Bezug auf die spezifischen steuerlichen Konsequenzen nach dem Recht des Staates ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohn- oder Geschäftssitzes zudem ihre eigenen professionellen Berater konsultieren.
Prospekt, wesentliche Anlegerinformationen, Satzung sowie der Jahres- und Halbjahresbericht, jeweils in deutscher Sprache, können in elektronischer oder gedruckter Form kostenlos bei der Deutsche Bank AG, Global Securities Services, Issuer Services, Post IPO Services, Taunusanlage 12, D-60325 Frankfurt am Main (Deutschland) bezogen werden und sind auf der Internetseite www.etf.db.com erhältlich.
Mit freundlichen Grüßen
db x-trackers & Concept Fund Solutions plc
Die Verwaltungsräte
Kontakt
db x-trackers
49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Deutsche Asset & Wealth Management Investment S.A.
2, boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Concept Fund Solutions plc
78 Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Irland