Die BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 30. September 2014 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in dem „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Das Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.
Abgebender Fonds | WKN | Aufnehmender Fonds | WKN |
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Die Fondsionäre – Global Invest UI | A0MRAB | NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES | A0YAEK |
Die Ausgabe von Anteilen des „abgebenden Fonds“ über die FFB erfolgt bis zum 17. September 2014. Die Rückgabe von Anteilen des „abgebenden Fonds“ kann über die FFB bis zum 24. September 2014 vorgenommen werden.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden der aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
An die Anleger der Sondervermögen
Die Fondsionäre – Global Invest und NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES Verschmelzung des Sondervermögens Die Fondsionäre – Global Invest auf das Sondervermögen NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES am 30.09.2014 Die BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH hat beschlossen, das Sondervermögen Die Fondsionäre – Global Invest („übertragendes Sondervermögen“) am 30.09.2014 auf das Sondervermögen NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES („übernehmendes Sondervermögen“) zu verschmelzen.
Bei der Verschmelzung der Sondervermögen handelt es sich um eine Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Sondervermögens Die Fondsionäre – Global Invest, das als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) gemäß Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ausgestaltet ist, auf das Sondervermögen NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES, das ebenfalls als OGAW gemäß KAGB ausgestaltet ist. Verwahrstelle für beide Sondervermögen ist die The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main.
Das übertragende Sondervermögen soll durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten auf das übernehmende Sondervermögen ohne Abwicklung aufgelöst werden („Verschmelzung durch Aufnahme“ gemäß § 1 Absatz 19 Nr. 37 a) KAGB).
Den Anteilinhabern des übertragenden Sondervermögens werden Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen mit der Verschmelzung ausgegeben.
Hintergrund und Beweggründe der geplanten Verschmelzung Ziel und Hintergrund der geplanten Verschmelzung ist es, eine kosteneffizientere Verwaltung und Umsetzung der Anlagepolitik im Interesse der Investoren zu erreichen (Die Fondsionäre – Global Invest ca. € 0,6 Mio. und NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES ca. € 5,5 Mio.). Zugleich wird durch die Bündelung der Vermögenswerte und die damit verbundenen Losgrößenvorteile die angemessene Risikostreuung durch die Kombination verschiedener Anlagen erleichtert.
Erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung Für das Sondervermögen Die Fondsionäre – Global Invest ist grundsätzlich das gesamte Spektrum der für OGAW erwerbbare Vermögensgegenstände vorgesehen.
Hierbei müssen jedoch mindestens 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Zielfonds im Sinne des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.
Das Sondervermögen NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES darf ebenfalls in das gesamte Spektrum der für OGAW erwerbbare Vermögensgegenstände investieren, hinsichtlich von Zielfonds gibt es keine vergleichbare Mindestanlagequote. Die wesentlichen Anlagegrenzen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht, wobei weitere Anlagegrenzen im Verkaufsprospekt bzw. den Anlagebedingungen niedergelegt sind:
Die BNY Mellon Service-Kapitalanlage-Gesellschaft mbH geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass sich die Verschmelzung neutral auf die Wertentwicklung im übernehmenden Fonds auswirkt. Es ist ferner nicht beabsichtigt, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.
Die erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung des NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES ist wie folgt ausgestaltet:
Die Gesellschaft kann je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 Prozent des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird der 3- Monats-Euribor plus 300 Basispunkte p.a. festgelegt.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.09. und endet am 31.08. eines Kalenderjahres.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages des 3- Monats-Euribors plus 300 Basispunkte p.a. mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Eine detaillierte Beschreibung der BVI-Methode ist unter http://www.bvi.de/de/statistikwelt/sonderseiten/bvi_methode/index.html und im Verkaufsprospekt einzusehen.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der High Water Mark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des OGAWSondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des OGAW-Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
Die erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung des Die Fondsionäre – Global Invest ist wie folgt ausgestaltet:
Die Gesellschaft kann je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 Prozent des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 5 Prozent p.a. übersteigt (Hurdle Rate), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Übersteigt die High Water Mark den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode, so gilt diese als Anfangswert.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.10. und endet am 30.09. eines Kalenderjahres.
Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 01.07.2013 und endet am 30.09.2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, unter Berücksichtigung der Hurdle Rate von 5 Prozent p.a. in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Eine detaillierte Beschreibung der BVI-Methode ist unter http://www.bvi.de/de/statistikwelt/sonderseiten/bvi_methode/index.html und im Verkaufsprospekt einzusehen.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der Hurdle Rate oder der High Water Mark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des OGAWSondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des OGAW-Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
Beide Sondervermögen unterscheiden sich daher zum einen hinsichtlich der Partizipationsrate im Fall einer Outperformance (NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES bis zu 20% und Die Fondsionäre – Global Invest bis zu 15 %) sowie hinsichtlich der Hurdle Rate (NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES 3-Monats-Euribor plus 300 Basispunkte und Die Fondsionäre – Global Invest 5 Prozent p.a. fix). Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Hurdle Rate des NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES eine variable Komponente enthält. Ein direkter Vergleich hat daher den jeweiligen Satz des 3-Monats-Euribor zu berücksichtigen.
Da wie zuvor geschildert in beiden Sondervermögen entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAWSondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der High Water Mark wieder aufgelöst wird, wirkt sich die Verschmelzung auf die Erhebung dieser Gebühren weder im übertragenden noch im übernehmenden Sondervermögen aus. Zum Verschmelzungszeitpunkt reflektieren die Anteilspreise beider Sondervermögen vielmehr die ggf. gebildeten Rückstellungen. Eine faire Behandlung der Anleger ist daher gewährleistet.
Der Risikorenditefaktor des Die Fondsionäre – Global Invest im Sinne der Wesentlichen Anlegerinformationen beträgt zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Verschmelzungsinformationen 6 weil sein Anteilpreis typischerweise stark schwankt und deshalb sowohl Verlustrisiken als auch Gewinnchancen entsprechend hoch sein können.
Der Risikorenditefaktor des NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES beträgt 7, weil sein Anteilpreis typischerweise sehr stark schwankt und deshalb sowohl Verlustrisiken als auch Gewinnchancen entsprechend sehr hoch sein können. Der Risikorenditefaktor beruht jeweils auf historischen Daten bzw. Annahmen über die Schwankungsbreite der Fondsrenditen; eine Vorhersage künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich.
Höhere Schwankungsrisiken sind üblicherweise mit höheren Renditeerwartungen verbunden. Die mit der Investition in bestimmte Instrumente verbundenen Risiken sind bei beiden Sondervermögen grundsätzlich aufgrund des in den Anlagebedingungen niedergelegten Anlageuniversums identisch, da beide Sondervermögen über ein identisches Anlageuniversum verfügen. Abweichungen ergeben sich lediglich aus der konkreten Zusammensetzung und den unterschiedlichen Anlagegrenzen (vgl. oben Tabelle Seite 2). Insofern ist das Sondervermögen Die Fondsionäre – Global Invest wesentlich von den mit der Investition in Zielfonds verbundenen Risiken betroffen.
Der NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Anlegerinformationen primär von Risiken aus der Investition in Aktien in europäische und internationale Titel betroffen. Die Einzelheiten zu den jeweiligen Risiken entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Verkaufsprospekt unter dem Abschnitt „Risikohinweise“.
Den Verkaufsprospekt ist bei der BNY Mellon Service-Kapitalanlage- Gesellschaft mbH erhältlich oder unter „https://www.bnymellon.com/us/en/kagpage.
jsp#ir/prospekte-und-berichte“ im Internet abrufbar.
Als Stichtag zur Übertragung ist der 30. September 2014 festgelegt (Übertragungsstichtag).
Die Verschmelzung soll mit Ablauf des Übertragungsstichtages um 24 Uhr wirksam werden, so dass das Sondervermögen Die Fondsionäre – Global Invest erlischt und die Verwaltungstätigkeit der BNY Mellon Service KAG endet.
Hinsichtlich der Jahres und Halbjahresberichtes sind bei Erstellung dieser Informationen keine Änderungen absehbar.
Steuerlich hat die Verschmelzung der beiden Sondervermögen für die Anteilseigner keine Auswirkungen. Sie stellt kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des deutschen Einkommenssteuergesetzes dar. Die unrealisierten Gewinne und Verluste des zu übertragenden Sondervermögens aus Finanzinnovationen gelten zum Übertragungsstichtag als zugeflossen (s. BMF-Schreiben vom 02.06.2005 zu § 14 InvStG, Stand März 2009).
Rechte der Anleger im Zusammenhang mit der Verschmelzung Anleger der Sondervermögen sind berechtigt von der BNY Mellon Service Kapitalanlage- Gesellschaft mbH die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, zu verlangen.
Ein Umtauschangebot nach § 187 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAGB der Anleger des NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES wird zugunsten des „KB Vermögensverwaltungsfonds“ – DE000A1CXUT2 unterbreitet. Die Anleger haben damit die Möglichkeit, ihre Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen ohne weitere Kosten gegen Anteile des vorgenannten Sondervermögens einzutauschen. Bei Erstellung dieser Anlegerinformationen verwaltete die BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH kein anderes Sondervermögen, das über mit dem untergehenden Sondervermögen vergleichbare Anlagegrundsätzen verfügt, so dass in diesem Fall kein Umtauschangebot unterbreitet wird.
Es ist nicht geplant, aufgrund der Verschmelzung die Anteilrücknahme des übernehmenden oder des übertragenden Sondervermögens auszusetzen.
Das Rückgaberecht gemäß § 187 Abs. 1 Nr. 1 KAGB sowie das Umtauschrecht kann bis einschließlich 23. September 2014 bei der BNY Mellon Service Kapitalanlage- Gesellschaft mbH geltend gemacht werden. Rückgabeerklärungen, die ein Anleger vor der Verschmelzung bezüglich der von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten entsprechend § 187 Abs. 1 Satz 4 KAGB nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers an dem übernehmenden Investmentvermögen mit entsprechendem Wert. Sofern von den vorgenannten Rechten kein Gebrauch gemacht wird, werden den Anteilinhabern des übertragenden Sondervermögens automatisch Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen mit der Verschmelzung ausgegeben.
Auf Anfrage wird den Anlegern der Sondervermögen eine Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Abs. 2 KAGB kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Prüfung erfolgt erst nach Abschluss der Verschmelzung.
Eine aktuelle Fassung der „Wesentlichen Anlegerinformationen“ des NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES liegt diesem Informationsschreiben bei.
Frankfurt am Main, August 2014