In einem jüngst ergangenen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht für Geschäftsführer von Fondsgesellschaften (geschlossener Produkte) nachdrücklich klargestellt: Demnach sind diese gegenüber ihren Anlegern zur Aufklärung über Vermögensschäden in der Vergangenheit verpflichtet. In dem vorliegenden Urteil des BGH heißt es: „Vorangegangenes gefa¨hrliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufkla¨rungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Ta¨uschungscharakter begru¨nden. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermo¨gensrelevanten Umsta¨nde vera¨ndert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermo¨gensverfu¨gungen des Geta¨uschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufkla¨rungspflicht begru¨nden, die bei Nichterfu¨llung …
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