Ordnet die Bafin rechtmäßig die Einstellung und Rückabwicklung vermittelter Geschäfte an, so bleibt der Provisionsanspruch des Vertreters bestehen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Anordnung der Bafin rechtwidrig war, so ein BGH-Urteil. Rechtsanwalt Jürgen Evers kommentiert. Der Fall Im Streitfall klagte ein Unternehmer in der Rechtsform einer AG & Co. KG auf Rückzahlung von Handelsvertreterprovision. Er hatte ein Geldanlagemodell angeboten, bei dem Anleger mit der Treuhandkommanditistin des Unternehmers einen Treuhandvertrag abschließen konnten.
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