In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg konnte die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow eine unwirksame Honorarvereinbarung für den Versicherungsnehmer rückabwickeln. Warum die Absprache sittenwidrig und damit unwirksam war, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow. Nachdem ein Versicherungsmakler einen Versicherungsnehmer als neuen Kunden gewonnen hatte, musste er feststellen, dass der vorherige Versicherungsmakler mit dem Versicherungsnehmer mehrere Honorarvereinbarungen zur Vermittlung verschiedener Versicherungsverträge (Nettopolicen) geschlossen hatte. Eine dieser Honorarvereinbarungen sah vor, dass der Versicherungsnehmer für die Vermittlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit einer monatlichen Prämie …
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