Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar könnte für viele Finanzdienstleister, die Beratungen zur rechtlichen Vorsorge anbieten oder vermitteln, ungemütlich werden, warnt Rechtsanwalt Thorsten Detto.In einem anderen Beitrag habe ich kürzlich auf die Risiken für Finanzdienstleister hingewiesen, die Beratungen zur rechtlichen Vorsorge anbieten oder vermitteln. Der Bundesgerichtshof (BGH) verschärft die Lage jetzt erheblich. Er hat mit Urteil vom 11. Januar 2017 (Aktenzeichen IV ZR 340/13) festgestellt, dass Verträge, die gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, gemäß Paragraf 134 BGB nichtig sind.
Das ist nicht erstaunlich, denn alle Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. Eine Rechtsfolge der Nichtigkeit ist, dass das Geschäft von Anfang an unwirksam ist. Das bedeutet aber auch, dass der Kunde seine Zahlungen ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Er kann alle bereits erbrachten Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach Paragraf 812 und folgende im BGB zurückfordern. Der Kunde kann also die an den Dienstleister gezahlte Vergütung zurückverlangen. Hat der Kunde noch nicht gezahlt, kann er die Zahlung wegen der Nichtigkeit des Vertrags auch verweigern.
Noch ist dieses Urteil einigermaßen frisch. Wenn es sich jedoch herumspricht, dass eine Vielzahl von Verträgen zur rechtlichen Vorsorgeberatung nichtig ist, wird es für viele betroffene Finanzdienstleister ungemütlich. Nicht nur, dass sie die Vergütung zurückzahlen müssen, sie haften auch verschärft nach Paragraf 819 II BGB, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass das Geschäft nichtig ist. Sie können sich zum Beispiel nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung nach Paragraf 818 Absatz 3 BGB berufen. Spätestens seit Veröffentlichung des Urteils wird ein Gericht dem Dienstleister unterstellen, dass er die Nichtigkeit zumindest hätte kennen können.
Da seit Veröffentlichung des Urteils nun auch alle Kunden wissen könnten und sollten, dass diese Verträge nichtig sind und sie die gezahlten Leistungen zurückverlangen können, läuft ab Ende 2017 die dreijährige Verjährungsfrist gemäß der Paragrafen 195 und 199 BGB. Innerhalb dieser Frist können die Kunden allerdings alle innerhalb der letzten zehn Jahre geleisteten Zahlungen herausverlangen (Verjährungshöchstfrist gemäß Paragraf 199 Absatz 4 BGB).
Damit setzt der BGH die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz konsequent fort.
Der Finanz- beziehungsweise Generationenberater setzt sich somit nicht nur der Gefahr aus, abgemahnt zu werden und im Falle einer Falschberatung keinerlei Deckungsschutz durch seine Haftpflichtversicherung zu erhalten. Kann er noch hoffen, diesen Konsequenzen vielleicht zu entgehen, dürfte es bei der weiteren, jetzt bekannt gewordenen Folge weit unangenehmer werden: Er hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Kunden oder Dienstleister vereinbarte Vergütung.
Von: Thorsten Detto
Quelle: Das Investment