Kundenfrage: Sind bei reinen Vermittler gemäß § 34f GewO zukünftig die Transaktionsvollmachten am Kunden verboten?

Gerd Bennewirtz, Geschäftsführer und Gründungsgesellschafter der SJB FondsSkyline 1989 e.K.
Gerd Bennewirtz, Geschäftsführer und Gründungsgesellschafter der SJB FondsSkyline 1989 e.K.

Änderungen im Umfang der Erlaubnis nach § 34 f GewO

Am 11.07.2014 wurde im Bundesrat das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes verabschiedet. Dies führt zu Einschränkungen im Erlaubnistatbestand des § 34 f GewO. Die Änderungen greifen auf Änderungen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG zurück, welche auf europarechtliche Vorgaben aus der Eigenmittelverordnung beruhen. Die Gesetzesänderung tritt grundsätzlich einen Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. SJB rechnet mit einer Veröffentlichung ist Ende Juli 2014.

Es droht noch im Juli 2014 der Wegfall der Möglichkeit einer Transaktionsvollmacht bei Kundenbetreuung durch § 34f GewO Vermittler!

Mit der Veränderung ist Vermittlern nach § 34 f GewO zukünftig lediglich die Anlagevermittlung und die Anlageberatung gestattet, nicht mehr jedoch die sogenannte Abschlussvermittlung. Was bedeutet dies in der Praxis konkret? Als Abschlussvermittlung bezeichnet der Gesetzgeber eine Transaktion, bei der der Gewerbetreibende nach 34 f GewO ein Finanzinstrument im fremden Namen und auf fremde Rechnung anschafft. Dies tut man immer dann, wenn man als Vertreter seines Kunden in dessen Vollmacht handelt. Im Gegensatz hierzu wird bei der Anlagevermittlung lediglich der Wertpapierorderauftrag durch den Gewerbetreibenden übermittelt.

SJB ist bekannt, dass auch heute noch eine Vielzahl von Vermittlern nach § 34 f GewO über sogenannte Transaktionsvollmachten ihrer Kunden verfügen. Mit derartigen Transaktionsvollmachten darf nach Inkrafttreten des Gesetzes, so die mehrheitliche Auffassung der Juristen bei den Depotbanken, nicht mehr gearbeitet werden. Der Grund: Das damit verbundene Handeln im fremden Namen ist dem Gewerbetreibenden nach § 34 f GewO nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr erlaubt. Zur Weiterverwendung der Transaktionsvollmachten im Vertrieb wird zukünftig eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigt. Ein Verstoß gegen die Vorschrift ist nach § 54 KWG strafbewährt.

Ihr Kunde kann sich zukünftig auch darauf berufen, dass er die Order nicht getätigt hätte, wenn er nur gewusst hätte, dass sein Vertragspartner über die erforderlichen Erlaubnisse nicht verfügt. Eine Rückabwicklung zu Ihren Lasten wäre die einfachste juristische Konsequenz. Die Abwicklungsplattformen, welche bisher Transaktionsvollmachten akzeptiert haben, werden sicherlich auf Basis dieser Vollmachten nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Erklärung mehr entgegennehmen, da sie ansonsten Verstöße gegen das KWG zulassen würden.

Hauptproblem: Die Transaktionsvollmachten sind für viele Vertriebe elementarer Bestandteil in den Geschäftsprozessen. Die alternative und klare Lösung für SJB Partner:

Die Zuführung der offenen KundenFondsDepots an  SJB.  SJB hat eine derartige Aufgabenstellungen nicht, da wir als FondsVerwmögensVerwalter eine Zulassung nach 32 KWG bereits seit über 15 Jahren berfügen. Sie vereinbaren kurzfristig einen Termin mit Ihrem Kunden. Ein erfahrener SJB FondsVerwalter begleitet Sie vor Ort.  Er stellt Ihren Kunden die strategische SJB FondsVermögensVerwaltung und unsere individuellen Serviceleistungen beispielsweise unser SJB KundenOnlineDepot vor.  SJB kümmert sich um die komplette Regulierung und Sie um die Terminierung. Dafür erhalten Sie monatlich und lebenslang die SJB Zuführungsprämie. Diese SJB Prämie besteht immer aus einem prozentualen Anteil am aktuellen SJB Kundenentgelt. Einfach, transparent und fair!

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