Beim anstehenden Berufungsverfahren im Rechtsstreit des Vermittlerverbands BVK gegen das Vergleichsportal Check24 geht es um wichtige Praxisfragen für den Online-Finanzvertrieb. Die grundsätzlichen Pflichten von Versicherungsmaklern im Netz erklären drei Experten und geben konkrete Rechtstipps.
Drei Monate nach dem Urteil im Prozess des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen Check24 endet in der kommenden Woche die Frist, bis zu der die Streitparteien begründen müssen, warum sie in Berufung gehen wollen. Das erklärte ein Sprecher des zuständigen Oberlandesgerichts München gegenüber DAS INVESTMENT.com. Demnach könnte noch in diesem Jahr eine Berufungsverhandlung stattfinden.
In der Vorinstanz hatte sich das Landgericht München zwar lediglich mit der Frage zu befassen, ob die Betreiber des Vergleichsportals ihrer Erstinformations- und Beratungspflicht ausreichend nachkommen. Doch das Urteil vom 13. Juli (Aktenzeichen: 37 O 15268/15) habe „weitreichende Folgen für die Versicherungsvermittlungsbranche“, betont der Hamburger Rechtsanwalt Jens Reichow die Relevanz des Urteils.
Beratungs- und Dokumentationspflichten
Während es im ersten Teil unserer Interview-Serie zu diesem Thema speziell um die Erstinformationspflichten für Versicherungsmakler beim Vertrieb per Internet ging, geht es heute gezielt um die gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten: Inwiefern gelten auch beim Online-Vertrieb von Versicherungen die Auflagen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)? Das fragten wir drei Experten aus der Praxis:
Viktor Becher, Gründer des Versicherungs-Portals Getsurance
„Das Gericht hat klargestellt: Eine Unterscheidung zwischen Online- und Offline-Vertrieb ist zumindest bei Maklern gesetzlich nicht vorgesehen. Check24 hatte sich auf eine Ausnahmeregelung für Direktversicherer berufen, die laut Ansicht des Vergleichsportals auch auf Makler anzuwenden sei. Dieser Ansicht folgte das Gericht jedoch nicht.“
Jens Reichow, Rechtsanwalt in derKanzlei Jöhnke & Reichow
„Das LG München hat betont, dass der Beratungsausschluss des Paragraf 6 Absatz 6 VVGnicht für den Vertrieb von Versicherungen durch Versicherungsvermittler anwendbar ist – auch nicht analog. Es verbleibt daher auch beim Online-Vertriebs bei der nach den Paragrafen 60, 61 VVGbestehenden Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers.“
Oliver Kieper, Vorstand und Gesellschafter des Hamburger MaklerpoolsNetfonds
„Die Verwendung von ‚Internet‘ im Vertrieb beschränkt ja nicht die Anwendung beziehungsweise den Wirkungsrahmen des VVG. Also: Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Befragungs- und Beratungspflichten des VVG uneingeschränkt auch im Online-Vertrieb. Für den Online-Vertrieb von Versicherungsmaklern besteht keine Ausnahme.
Sie haben den Versicherungsnehmer anlassbezogen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies auch entsprechend zu dokumentieren (Paragraf 61, 62 VVG).
Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten: Vorausgesetzt, er wird vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Ein genereller Beratungs- und Dokumentationsverzicht, zum Beispiel in den AGB des Versicherungsmaklers, ist allerdings unwirksam. Im Grunde genommen kann der Kunde nur wirksam auf die Beratung und die weitere Dokumentation verzichten, wenn er ein ganz bestimmtes Produkt haben möchte, zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung von der Versicherung A und dazu erklärt, dass er ansonsten keine weiteren Wünsche und Bedürfnisse hat.
Diese Erklärungen sind wiederum vom Versicherungsmakler zu dokumentieren. Darüber hinaus kommt der Versicherungsmakler auch beim Online-Vertrieb nicht umhin, den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und ihn hierzu zu beraten.“
Quelle: Das Investment