Anlagevermittler werden künftig sehr viel Arbeit damit haben, die Vorgaben aus der Finanzmarktrichtlinie Mifid II zu erfüllen, meint Peter Härtling. Um Gewinneinbrüche zu vermeiden, empfiehlt der Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Ruhestandsplanung (DGfRP) Servicegebühren zu verlangen.
Die Inhalte der Mifid II sind bis jetzt nur in Umrissen erkennbar und das bereitet heftiges Kopfzerbrechen. Es muss dringend Klarheit geschaffen werden, ansonsten kommt das Geschäft der Makler und Vermittler zum Erliegen.
Erst Mitte des Jahres wird mit einer Klarstellung vonseiten des Bundeswirtschaftsministeriums gerechnet, welche Inhalte von Mifid II in die Finanzanlagenvermittlerverordnung für Vermittler mit Zulassung nach § 34 f GewO übernommen werden. Dazu gibt es einen Pflichtenkatalog bei Mifid II, der aber beispielsweise nicht vorschreibt, dass die gesamten Qualifikationsanforderungen oder alle Provisionsregelungen übernommen werden müssen.
Es wird eine politische Entscheidung sein, was aus der europäischen Richtlinie in deutsches Recht übernommen oder welche Erleichterungen es für 34-f-Vermittler geben wird. Sicher ist nur, dass Anlagevermittler zukünftig deutlich mehr Arbeit damit haben werden, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Bestandspflegecourtage durch Servicegebühr ersetzen
Egal, ob Vermittler Investmentfonds selbst auswählen oder auf eine Vermögensverwaltung zurückgreifen: Wer seinen Kunden Investmentportfolios anbietet, sollte deshalb schon heute eine Servicegebühr verlangen. Diese kalkuliert ein, dass die Bestandspflegecourtage aus den Fonds demnächst möglicherweise an die Kunden weitergeben werden soll. Kommt das Gesetz mit allen Vorgaben, ist man dann vorbereitet. Kommt es nicht, kann im Nachhinein immer noch rabattiert werden.
Eine andere Möglichkeit ist, heute schon Honorarkonten anzubieten, bei denen Bestandscourtagen rückerstattet werden. Aus unserer Sicht beschneidet man damit im Moment allerdings unnötig sein Einkommen.
Quelle: Das Investment