Das Investment: Die wichtigsten Punkte der Mifid-II-Umsetzung für Finanzberater

sjb_werbung_das_investment_300_200Bedeutet die Umsetzung von Mifid II in Deutschland das Ende des Beratungsprotokolls? Welche Zukunft hat die Finanzberatung auf Provisionsbasis? Und was ändert sich bei den Dokumentationsvorschriften? Antworten auf diese Fragen deutscher Finanzberater gibt jetzt Rechtsanwalt Christian Waigel.

Der jetzt präsentierte Referentenentwurf für ein zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz zeigt, wie die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II hierzulande in nationales Recht umgesetzt werden soll. Das Bundesfinanzministerium hat dazu im Wesentlichen die delegierten Rechtsakte in das deutsche Gesetz überführt.

Konkret geplant sind Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz und bei Verordnungen. „Wesentlich Neues enthält der Entwurf nicht“, erklärt Christian Waigel in einem Newsletter der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte.

Dennoch wolle er einzelne interessante Aspekte näher beleuchten:

Beratungsprotokoll
Laut Waigel wird in dem Referentenentwurf die Abkehr vom bisherigen Beratungsprotokoll eingeläutet: „Der Gesetzesentwurf verlangt, entsprechend den Vorgaben der Mifid II, nur eine sogenannte Geeignetheitserklärung.“ Diese solle darstellen, wie die Beratung auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.

Eine solche Erklärung sei „nichts Anderes als die Dokumentation des Suitability Tests, der auch bis jetzt als Geeignetheitserklärung erforderlich war“. In der Konsequenz seien deutliche Erleichterungen gegenüber dem strengen jetzigen Standard möglich und „der Weg für elektronisch generierte Beratungsprotokolle auf Basis der Angaben des Kunden frei“.

Honorarberatung
Künftig muss der Kunde darüber informiert werden, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird. „Das bringt die Anbieter einer normalen Anlageberatung in die missliche Lage, dem Kunden gegenüber darlegen zu müssen, warum sie keine Honorar-Anlageberater sind“, kommentiert Waigel den politischen Willen, die Honorarberatung zu fördern.

Provisionen
Für Kreditinstitute ohne Filialnetz bleibt es bei den strengen Regelungen zur Qualitätsverbesserung, erklärt Waigel. Sie müssen nachweisen, dass die Qualität „der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden“ verbessert wird. Demnach muss für die jeweilige Dienstleistung für den Kunden dokumentiert werden, welche Qualitätsverbesserung durch die Provisionen erreicht wird.

„Zusätzlich muss bei fortlaufenden Zuwendungen, das heißt vor allem bei Bestandsprovisionen, eine jährliche Information an den Kunden über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten Zuwendungen erfolgen“, erklärt Waigel. „Lediglich geringfügige geldwerte Vorteile dürfen in Form einer generischen Beschreibung offengelegt werden.“

Telefonaufzeichnung
Der Entwurf enthält auch Konkretisierungen hinsichtlich der Telefonaufzeichnung, erklärt Waigel. Aufzuzeichnen seien insbesondere diejenigen Teile des Telefongesprächs, in welchen Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten oder Finanzdienstleistungen erörtert werden.

„Nach dem jetzigen Vorschlag wären beinahe alle Telefonate im Zusammenhang mit dem Wertpapiergeschäft aufzeichnungspflichtig“, so Waigel weiter. „Zusätzlich muss das Unternehmen einen oder mehrere Mitarbeiter benennen, die die Aufzeichnungen auswerten dürfen. Es soll nur bestimmten Mitarbeitern der Zugang zu den archivierten Telefonaten gewährt werden.“

Vertriebsmitarbeiter
Für Vertriebsmitarbeiter werden künftig Anforderungen an ihre Sachkunde gestellt. „Sie müssen sowohl die rechtlichen Grundlagen beherrschen als auch die fachlichen Grundlagen, wie auch die Mitarbeiter in der Anlageberatung und zwar für die Finanzprodukte, zu denen sie Informationen erteilen“, erklärt Waigel. Daneben muss auch ihre Zuverlässigkeit gewährleistet sein.

Product Governance
„Erfreulicherweise enthält der Entwurf eine Klarstellung, wonach die Zielmärkte nur von den Konzepteuren erstellt werden müssen, soweit Finanzinstrumente ‚erschaffen, entwickelt, begeben oder gestaltet‘ werden“, erklärt Waigel. Es sei nicht für jede Wertpapierdienstleistung wie zum Beispiel Anlageberatung oder Vermögensverwaltung ein eigener Zielmarkt zu bestimmen.

„Aus unserer Sicht würde eine solche strenge Haltung auch zu weit führen, weil es zum Beispiel in einer Anlageberatung keinen Sinn macht, über die Zielmarktbestimmung für das jeweilige Produkt hinaus noch einmal eine Zielmarktbestimmung für die Anlageberatung vorzunehmen“, so Waigel. Das gelte erst recht für das beratungsfreie Geschäft.

Quelle: Das Investment

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