Private Banking: Wie Vorstand und Kuratorium von Stiftungen haften

sjb_blog_privatebanking_300_200_I SJB | Korschenbroich, 17.11.2014. Im aktuellen Niedrigzinsumfeld treibt Stiftungsverantwortliche zunehmend die Frage nach Haftungsrisiken um. Ein erstes Urteil gibt es bereits. Darin hat sich das OLG Oldenburg auch zur Entlastung des Stiftungsvorstandes durch das Kuratorium geäußert.

Mit einem bislang wenig beachteten Urteil vom 8. November 2013 (Az. 6 U 50/13) hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zur Haftung von Stiftungsorganen geäußert. Was war passiert? In dem Fall ging es um eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit einem (Allein-)Vorstand und einem Kuratorium als Aufsichtsorgan. Das Vermögen der Stiftung von rund 9 Millionen Euro verringerte sich während der Amtszeit des Vorstandes um 6 Millionen Euro. Dies war zum einen darauf zurückzuführen, dass der Vorstand für den operativen Betrieb Vermögen entnahm und verbrauchte. Zum anderen sind im Rahmen der von einer Bank durchgeführten Vermögensverwaltung Verluste entstanden.

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