Wenn Hinterbliebene mittels Testament erbrechtlich übergangen werden und kurz darauf selbst versterben, können deren Erben Pflichtteilsansprüche geltend machen. Doch egal, ob sie dies tun oder nicht – die Erbschaftssteuer wird auf jeden Fall fällig. Wie Betroffene vorsorgen können.
Dieser Satz ist ebenso kompliziert wie für Erben brisant:
„Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist bei einem ererbten (derivativen) Pflichtteilsanspruch für die Besteuerung nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 1 Erste Alternative ErbStG anders als beim originären Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 1 Dritte Alternative ErbStG nicht erforderlich.“
...Weiterlesen bei Private Banking Magazin | SJB. Mehr. Als Fonds. Kaufen. |