Laut einigen Medienberichten soll Mifid II Provisionen für Anlagevermittlungen vorsehen. Stimmt nicht, meinen ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater von der Gesellschaft GPC. Sie beteuern, dass Anlagevermittlung im Gegensatz zur Honorarberatung umsatzsteuerfrei bleibt und klären auf, was Berater nach Inkrafttreten von Mifid II beachten müssen.
Derzeit kursieren Meldungen, wonach durch die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auf Provisionen für Anlagevermittlungen zukünftig Umsatzsteuer fällig wird. Solchen Meldungen sollten Berater allerdings keinen Glauben schenken, denn Finanzanlagevermittlung bleibt auch nach Mifid II umsatzsteuerfrei. Das beteuern ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater.
Zuwendungsverbot noch einmal angezogen
„Richtig ist, dass unter Mifid II das heute schon bestehende Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen wie zum Beispiel Anlagevermittlungen noch einmal angezogen wird“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn, Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft. Denn Zuwendungen von Dritten, die nicht die Kunden sind, seien jetzt schon grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und wird zudem dem Anleger gegenüber offengelegt“.
Mifid II sieht aber laut Korn vor, dass die Zuwendung nicht nur darauf „ausgelegt“ sein muss, eine Anlagevermittlung qualitativ zu verbessern, sondern die Verbesserung muss dazu „bestimmt“ sein.
Das Zuwendungsverbot und damit einhergehende Fragen gibt es also schon heute. „Durch Mifid II haben wir es mit einer erhöhten Anforderung zu tun. Tatsächlich müssen Institute diese Verbesserung der Wertpapierdienstleistung durch die Zuwendung auch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) dokumentieren und nachweisen können”, erklärt Korn.
Abschluss- und Bestandsprovisionen bleiben umsatzsteuerfrei
Wirkt sich diese Änderung nun auf die Umsatzsteuerpflicht aus? „Nein“, sagt Steuerberater Daniel Ziska von der GPC Tax Unternehmerberatung und Steuerberatungsgesellschaft. „Die umsatzsteuerliche Problemstellung vor und nach Mifid II ist letztlich dieselbe: Provisionen, gleich ob Abschluss- oder Bestandsprovisionen, sind im Rahmen der Anlagevermittlung umsatzsteuerfrei.
Was für die Verwirrung in der Mifid-II-Umsatzsteuerdiskussion gesorgt haben könnte: Wird die Vergütung für eine andere Dienstleistung, die nicht umsatzsteuerprivilegiert ist, gezahlt, so fällt dafür Umsatzsteuer an. „Das ist aber nichts Neues“, sagt Ziska.
Für Zusatzleistungen fällt Umsatzsteuer an
Das Umsatzsteuerproblem kommt also nicht aus der Reform via Mifid II und wird dadurch auch nicht verschärft. Allerdings warnt auch Ziska: „Eine Gefahr ist, dass Institute nun für die Bafin extra Dienstleistungen zu dokumentieren versuchen, die die Bestimmung der Qualitätsverbesserung nachweisen, da sie diesen Nachweis laut den Mifid-II-Bestimmungen führen müssen”. Allerdings gehe es darum, dass nur die Dienstleistung, also zum Beispiel die Anlagevermittlung, selbst verbessert wird und nicht eine neue Dienstleistung daneben stehen muss.
„Bestandsprovisionen als gestreckte Abschlussprovisionen bleiben aber umsatzsteuerfrei, wenn sie sich nach wie vor auf die qualitativ bessere Vermittlung beziehen“, erklärt Ziska.
Von: Svetlana Kerschner
Quelle: Das Investment