Das Investment: Wem gehört der Maklerbestand im Pool?

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 SJB | Korschenbroich, 02.07.2015. Den Begriff „Bestand“ gibt es im juristischen Sinne nicht, meint Oliver Pradetto, Chef des Maklerpools Blau direkt. Wem der juristisch nicht existente Bestand in welchen Fällen gehört und was Makler machen können, um sich abzusichern.

Wem gehört der Maklerbestand im Pool? Auf diese Frage gibt es nur eine klare Antwort: Kommt darauf an.

In den meisten Fällen wird der Bestand des Maklers über die Anbindung des Pools verwaltet. Der Makler hat kein Vertragsverhältnis gegenüber der Gesellschaft. Kritische Makler leiten daraus ab, dass der Makler in dieser Konstellation keine Eigentumsrechte mehr an seinem Bestand habe.

Doch diese Ansicht ist als Pauschalurteil ebenso falsch wie die Annahme der Maklerbestand sei sicher, wenn der Makler an den Versicherer direkt angebunden sei und der Pool lediglich einen Overhead erhalte. Tatsache ist: Die Verwaltungsregelung hat mit Eigentumsrechten rein gar nichts zu tun.

Der Makler hat weder Rechte an Kunden, noch an Verträgen

Um Licht ins Dunkle zu bringen muss man vielleicht erst einmal klären worum es eigentlich geht. Den Begriff „Bestand“ gibt es im juristischen Sinne nämlich nicht einmal. Fragt man Branchenangehörige was Sie mit „Bestand“ meinen, hört man oft „Kunden und Verträge“. Doch der Makler hat weder Rechte an dem einen noch an dem anderen.

Beginnen wir mit den Kunden: Die gehören sich selbst. Tatsächlich sammelt der Makler lediglich Einverständniserklärungen, für seine Kunden tätig sein zu dürfen. Dies umfasst die Speicherung von Kundendaten, die gelegentliche anlassbezogene Kontaktaufnahme und wenn es in Vollmachten klar geregelt ist unter Umständen auch das Recht und die Pflicht Willenserklärungen für den Kunden abzugeben. Der Makler begründet hier teils auf datenschutzrechtlichen Erlaubnissen teils auf vertraglichen Vereinbarungen sein Dienstleistungsverhältnis zum Kunden.

Der Pool findet im Verhältnis Kunde-Makler nicht statt

Rechte an diesen Verträgen und Erlaubnissen hat immer allein der Makler. Der Pool findet in diesem Verhältnis nicht statt. Selbst wenn beim Versicherer der Pool als betreuender Makler eingetragen wurde ändert dies nichts. Denn dies würde einem ehernen Grundsatz deutschen Rechts widersprechen: Ein Vertrag zwischen 2 Parteien kann niemals eine dritte Partei belasten. Im Klartext: Versicherer und Pool können so viel vereinbaren wie sie wollen, dadurch werden weder Kunde noch Makler ihrer gegenseitig vereinbarten vertraglichen Rechte beraubt.

Folglich kann sich ein Pool nicht der Rechte des Maklers gegenüber dem Kunden bemächtigen. Daran ändert auch eine erteilte Untervollmacht des Maklers nichts. Diese gilt nur so lange, wie der Makler den Pool aktiv beauftragt – und wie der Makler selbst beauftragt ist. Wenn der Makler sich vom Pool trennt – oder umgekehrt – verliert der Pool seine Legitimation gegenüber dem Kunden. Wenn er sich diese dann nicht aktiv selbst einholt, handelt er sogar rechtswidrig.

In Bezug auf die Rechte des Maklers gegenüber dem Kunden spielt es demnach keine Rolle wer gegenüber dem Versicherer als betreuender Makler eingetragen ist.

Anders bei vermittelten Verträgen

Völlig anders ist die Rechtssituation, wenn es um die vermittelten Verträge geht. Diese wurden zwischen Versicherer und Kunde geschlossen. Auch hier gilt der eherne Grundsatz: Ein Vertrag zwischen 2 Parteien kann niemals eine dritte Partei belasten. Das heißt der Makler hat an diesen Verträgen zunächst einmal exakt null Rechte. Aus diesem Grund schließt der Makler in der Regel einen eigenen Vertrag mit Versicherer oder Pool. In diesem vereinbart er für die Vermittlung und/oder Betreuung eine Courtage zu erhalten. Sein Eigentum sind demnach finanzielle Forderungen.

Die Frage lautet juristisch korrekt also nicht „wem gehört der Bestand?“, sondern „wem gegenüber kann ich unter welchen Umständen meine Forderungen geltend machen?“. Dies regelt sich aus dem Vertrag, den der Makler selbst mit Pool oder Versicherer schließt und hier herrscht bekanntlich Vertragsfreiheit. Viele Pools und Versicherer erhalten sich fair und bauen auf eine nachhaltige langfristige Geschäftsbeziehung. Andererseits darf es nicht verwundern, dass es sowohl Pools als auch Versicherer gibt, die die Lesefaulheit und mangelndes Vertragswissen ihrer Partner ausnutzen, um den Makler zu benachteiligen.

Per se ist eine Direktvereinbarung zum Versicherer also nicht besser. Es hängt an der Qualität des vereinbarten Vertrages. Wenn Makler sich mit einer einseitigen Courtagezusage eines Versicherers begnügen oder den erste vorgelegten Vertrag ohne intensives Lesen unterschreiben, dürften seine Forderungen in vielen Fällen auf wackligen Beinen stehen. Pools gehen hier in der Regel gewissenhafter vor, um die Forderungen ihrer Makler langfristig zu sichern. Daraus folgt dass der Maklerbestand – also seine Courtageforderungen – beim Pool potentiell weitaus sicherer aufgehoben sein könnten, als in jeder Direktvereinbarung. Ob dies so ist oder nicht, hängt an der Qualität des Vertrags.

Hier sollte der Makler sehr genau lesen, welche Forderungen der Makler gegenüber dem Pool hat, wann und wie diese aufgelöst werden können, ob er seine Forderungen vererben, weitergeben oder verkaufen darf und wie er Forderungen des Pools an den Versicherer für von ihm vermittelte Verträge auf ihn übertragen werden können.

Ob der Makler sich seines Bestandes sicher sein kann hängt demnach wesentlich an den von ihm selbst geschlossenen Verträgen.

Von: Oliver Pradetto

Quelle: DAS INVESTMENT.

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