Das Investment: Kostenoffenlegung, Provisionsverbot: Die wichtigsten Neuerungen aus dem Referentenentwurf zu Mifid II

sjb_werbung_das_investment_300_200Mehr als nur die Abschaffung der Beratungsprotokolle: Der Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz hat für Berater auch noch andere Überraschungen parat. Was der Entwurf in Sachen Kostenoffenlegung und Provisionsverbot vorsieht, erläutert Christian Waigel, Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen.

Wenn es um den Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz geht, spricht die Branche hauptsächlich über die Abschaffung der Beratungsprotokolle, die durch Geeignetheitsprüfung und -erklärung ersetzt werden. Doch das 263-Seiten-lange Dokument hat noch mehr Überraschungen für Berater nach Paragraf 34f parat. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen, hat das Dokument komplett durchgelesen und stellt im Gespräch mit Fund Research die wichtigsten Neuerungen vor. DAS INVESTMENT.com fasst zusammen.

Paragraf 34f wird nicht abgeschafft

In dem Referentenentwurf ist die Ausnahmevorschrift für den Fondsvertrieb und die Ausnahmeregelung nach §§ 34f und 34g Gewerbeordnung weiterhin enthalten. „Ob dazu schon das letzte Wort gesprochen ist, können wir zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht beurteilen“, sagt Waigel. Schließlich hätten sich im Vorfeld mehrere Akteure, darunter auch welche aus dem Justizministerium, gegen die Ausnahmeregelung ausgesprochen.

Kostenoffenlegung: Auch gegenüber „Kartei-Leichen“

„Wenn sich der aktuelle Entwurfswortlaut durchsetzt, hätten Kunden auch dann Anspruch auf eine regelmäßige Kosteninformation, wenn mit ihnen im Anschluss der Beratung kein Kontakt mehr besteht“, sagt Waigel. In der Praxis würde es einen immensen Aufwand für die Institute bedeuten. Schließlich müssten sie alle Kunden -auch die sogenannten „Kartei-Leichen“ – informieren. „Dies ist nicht gerechtfertigt“, so Waigel.

Provisionsverbot: Annehmen erlaubt

Nach dem Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz darf der Vermögensverwalter keine Provision „annehmen und behalten“. Für Waigel ist damit nur die Kombination aus Annahme UND Behalt gemeint. „Annahme und anschließende Auskehr der Provisionen an den Kunden sollte hingegen möglich sein, “ sagt er. Dies wäre für Vermögensverwalter ein Vorteil, weil sie an ihrer Handhabung festhalten könnten, nach der die Provisionen zunächst entgegengenommen und erst danach gutgeschrieben werden.

Mitarbeiterqualifikation: Kein Wort über die fachliche Eignung

Die bislang geltenden Anforderungen an die Eignung der Mitarbeiter in der Anlageberatung werden nun auch an Vertriebsmitarbeiter und auf Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung ausgeweitet. Allerdings gilt für die Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung nur das Gebot der Zuverlässigkeit. Die fachliche Eignung werde mit keinem Wort angesprochen, gibt sich Waigel überrascht. „Es bleibt abzuwarten, ob die Privilegierung so gewollt war“.

Eine weitere Überraschung für den Rechtsexperten: Die Vertriebsmitarbeiter und die Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung sollen nicht im Mitarbeiterregister der Bafin geführt werden.

Details zur Aufzeichnungspflicht von telefonischen Beratungsgesprächen

„Aufzeichnungspflichtig werden Telefonate hinsichtlich der beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und Telefonate im Rahmen der Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen.“ Auch Kommunikation, die nicht zum Abschluss eines Geschäfts durch den Kunden führt, müsse aufgezeichnet werden. „Ebenfalls aufzeichnungspflichtig werden Telefongespräche und jegliche elektronische Kommunikation, die das Institut und seine Mitarbeiter über dienstlich gestellte Kommunikationsgeräte durchführen“, so Waigel. Die Nutzung privater Geräte sei zu unterbinden, wenn Telefongespräche und elektronische Kommunikation über diese Geräte nicht erfasst werden können.

Von: Svetlana Kerschner

Quelle: DAS INVESTMENT.

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