Das 2018 in Kraft tretende Investmentsteuergesetz hat nicht nur weitreichende Auswirkungen auf die Besteuerung der Investmentfonds-Erträge. Auch die Besteuerung von Erträgen einer fondsgebundenen LV erfährt einen grundlegenden Wandel. Das hat gravierende Auswirkungen auf die Haftung von Beratern.
Nach geltender Rechtlage, werden Erträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert. Sofern der Versicherungsnehmer bei Auszahlung das Endalter 62 erreicht und die Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 12 Jahre betragen hat, wird lediglich der hälftige Unterschiedsbetrag zwischen den eingezahlten Versicherungsprämien und dem Auszahlungsbetrag besteuert. Damit hatte die fondsgebundene Lebensversicherung bis dato zumindest den Vorteil, dass die während der Laufzeit angesammelten Erträge „steuerfrei“ thesauriert werden konnten.
Verkaufsargument Steuerfreiheit
Das es auf Ebene der einzelnen Kapitalanlageprodukte (zum Beispiel Investmentfonds, ETF`s) unabhängig von den Regelungen des deutschen Einkommenssteuerrecht, bereits jetzt schon laufend zu einer nicht unwesentlichen Besteuerung der Erträge kommt, wird von der Versicherungsbranche nicht thematisiert. Führt doch die Realität der laufenden Quellenbesteuerung von Erträgen (zum Beispiel Dividenden), das Verkaufsargument der steuerfreien Thesaurierung ab absurdum.
Dreifache Besteuerung von Erträgen
Je nachdem welche Kapitalanlagen sich im Deckungsstock der Versicherung befinden, kann es zu einer Doppelbesteuerung und sogar zu einer dreifachen Besteuerung von Erträgen kommen. Eine reine Renditevernichtung findet indes dann statt wenn sich der Versicherungsnehmer entscheidet, seine Versicherungsprämien in die allseits beliebten und SWAP basierten ETF`s investieren zu lassen.
Das neue Investmentsteuerreformgesetz bringt zudem eine weitere Neuerung bei der Besteuerung der Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen.
LV von der Einkommenssteuer befreit
Nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG sind bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ab 2018 15 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu 15 Prozent von der Einkommenssteuer befreit, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.
Durch diese Regelung soll die künftige steuerliche Vorbelastung von Investmenterträgen auf Ebene der Investmentfonds pauschal ausgeglichen werden.
Somit hat das neue Besteuerungsregime auch weitereichende Auswirkungen, auf die laufende Besteuerung von Erträgen einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
Dringender Handlungsbedarf gegeben
Eine steuerfreie Thesaurierung von Erträgen, ist somit ab 2018 explizit für inländische Erträge auf Ebene des Investmentfonds ausgeschlossen. Zählt man die bereits bestehende laufende Besteuerung von Erträgen im Domizilstaat der Erträge dazu, ist dringender Handlungsbedarf gegeben.
Die aufgezeigten steuerlichen Gegebenheiten beim Zusammenspiel einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit international investierenden Investmentfonds, macht es für jeden Kapitalanleger und seinen Berater/in unerlässlich, bei den Anlageentscheidungen die Steuerbelastung der Erträge auf Ebene der Investmentfonds wieder stärker zu berücksichtigen. Andernfalls droht ein nicht unerheblicher Renditeverlust!
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Autor: Boris Reichenauer
Quelle: DAS INVESTMENT