Adventszeit ist die Zeit der kleineren und größeren Aufmerksamkeiten. Vermittler sollten sich allerdings genau überlegen, was sie annehmen. Denn laut den Richtlinien IDD und Mifid II dürfen ihnen daraus keine Interessenkonflikte erwachsen.
Adventszeit – Zeit der Geschenke und Einladungen. Mit beidem korrekt umzugehen, ist für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler gleichermaßen eine Herausforderung. Hintergrund sind die neuen Regeln, die die europäischen Richtlinien IDD und Mifid II vorschreiben.
Die Vorgaben aus IDD und Mifid II werden nicht nur in verschiedenen Gesetzen umgesetzt, sondern vor allem in den jeweiligen Ausführungsverordnungen – der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der einstweilen im Entwurf vorliegenden neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Was die Annahme von Einladungen und Geschenken angeht, zeigt sich die Regulatorik uneinheitlich.
Besonderes Annahmeverbot bei Finanzanlagevermittlern
Bereits nach aktueller Gesetzeslage dürfen Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 17 der aktuell noch gültigen FinVermV Zuwendungen nur unter bestimmten Bedingungen annehmen. Unter den Zuwendungsbegriff nach Paragraf 17 Abs. 2 FinVermV fallen auch Einladungen und Geschenke. Bei diesen Regelungen soll es auch im überarbeiteten FinVermV-Entwurf bleiben.
Im Bankenvertrieb entsprechende Einladungen und Geschenke noch angenommen werden dürfen – soweit diese als „geringfügig“ anzusehen sind –, fehlt es für Paragraf-34f-Vermittler an einer entsprechenden Geringfügigkeitsschwelle. Die Regeln für Finanzanlagenvermittler sollten eigentlich an Mifid II angepasst werden. Trotzdem soll es hier keine Anpassung geben. Es verbleibt daher dabei, dass Einladungen und Geschenke grundsätzlich zurückzuweisen sind.
Vermeidungs- und Offenlegungspflicht
Ein wesentlicher Punkt der geplanten Neuregelung ist die Vermeidungs- und Offenlegungspflicht bezüglich Interessenkonflikten. Sowohl die bereits verabschiedete neue VersmVermV als auch der FinVermV-Entwurf sehen vergleichbare Regelungen vor.
Gerade in der Versicherungsbranche waren Einladungen und Geschenke bislang weit verbreitet. Insbesondere einige Maklerbetreuer nutzten in der Vergangenheit die Möglichkeit, sich durch Einladungen und Geschenke die Gunst einzelner Vermittler zu sichern.
Die Gesetzesentwürfe sehen keine Konkretisierung vor, ab wann Einladungen und Geschenke einen Interessenkonflikt begründen können. Gleichwohl dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass ein solcher Konflikt daraus erwachsen kann. Fraglich ist nur, ab wann genau das der Fall ist. Die Festlegung entsprechender Schwellenwerte obliegt jedem Vermittler selbst.
Für Vermittler ist es daher ratsam, ein anpassungsfähiges System zu etablieren: Da es auf die persönlichen Verhältnisse des Vermittlers und der in seinem Unternehmen tätigen Personen ankommt, ist ein Interessenskonflikt immer dann gegeben, wenn eine Einladung oder ein Geschenk geeignet sind, die Entscheidung des Bedachten für oder gegen ein bestimmtes Versicherungsanlage- und/oder Finanzanlageprodukt zu beeinflussen. Dementsprechend sollten Versicherungsvermittler die Annahme von Einladungen und Geschenken nur dann innerbetrieblich erlauben, wenn der jeweils Bedachte sicherstellt, dass eine Beeinflussung seiner Person nicht gegeben ist.
Fazit
Trotz Bemühungen des deutschen Gesetzgebers, die Regeln für Versicherungsvermittler und Finanzanlagevermittler einander anzugleichen, bleiben auch nach Umsetzung von IDD und Mifid II noch erhebliche Unterschiede bestehen. Dies kann zu einer Besserstellung einzelner Vermittler führen.
Andererseits führt das Fehlen jeglicher Geringfügigkeitsgrenze dazu, dass freie Vermittler im Vergleich zum Bankenvertrieb generell benachteiligt werden. Der Gesetzgeber dürfte das so nicht beabsichtigt haben. Vor ihm liegt also weiterhin Anpassungsbedarf.
Von: Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow
Quelle: Das Investment