Das Investment: Geeignetheitserklärung, Beipackzettel, Ausnahmen: BVI: Das soll bei der Mifid-II-Umsetzung nachgebessert werden

sjb_werbung_das_investment_300_200Bloß nicht übertreiben, mahnt der Fondsverband BVI in Bezug auf die Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II in deutsches Recht. Die Auswirkungen des neuen Regelwerks auf die Finanzbranche werden ohnehin gravierend sein. Was der Verband am Referentenentwurf des Finanzministeriums konkret bemängelt.

Der deutsche Fondsverband BVI bezieht Stellung zum Referentenentwurf des Finanzministeriums für ein Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (FimanoG). Das Gesetz soll die Bestimmungen der europäischen Finanzrichtlinie Mifid II, die 2017 oder 2018 beschlossen werden soll, in deutsches Recht umsetzen.

Der Verband kritisiert einzelne Verschärfungen gegenüber der europäischen Richtlinie, die im Entwurf enthalten sind und macht drei Verbesserungsvorschläge.

1. Fondsgesellschaften sind keine Wertpapierdienstleister nach Mifid

Fondsgesellschaften sollen aus dem Begriff der Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgenommen werden, fordert der BVI. Schließlich werden Fondsanbieter bereits durch die OGAW-Richtlinie beziehungsweise AIFM-Richtlinie reguliert. „Die OGAW- und die AIFM-Richtlinie ordnen nur bei der Erbringung von Nebendienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften die zielgerichtete Anwendung bestimmter Mifid-Standards an“, schreibt der Verband. Daher müsse die Ausnahme der Fondsgesellschaften aus den Bestimmungen für Wertpapierfirmen unmittelbar im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verankert werden.

2. Geeignetheitserklärung weniger bürokratisch gestalten als das Beratungsprotokoll

Die Bundesregierung will das Beratungsprotokoll abschaffen und durch die Geeignetheitsprüfung und -erklärung ersetzen. Bei der Ausgestaltung der Geeignetheitserklärung sollte sich der Gesetzgeber an die Vorgaben aus Brüssel halten und keine nationalen Sonderwege gehen, fordert der BVI. „In einer konsequenten 1:1-Umsetzung sollten die bürokratischen und überfrachteten Vorgaben für das Beratungsprotokoll keinesfalls auf die Geeignetheitserklärung übertragen werden“.

Besonders kritisch sehen die Vertreter der Fondsbranche dabei das Verbot kleinerer nicht-monetärer Vorteile für unabhängige Berater. Dieses Verbot würde zum Beispiel die Teilnahme an kostenlosen Schulungen und Konferenzen verhindern, was die Weiterbildung der Honorarberater sowie den fachlichen austausch innerhalb der Branche erschweren würde. „Dies erscheint mit dem Ziel der Bundesregierung, die Honorarberatung zu fördern, nicht vereinbar“.

3. Wesentliche Anlegerinformationen statt PRIIPs-KIDs für semiprofessionelle Anleger

Alternative Investmentfonds, sogenannte Spezial-AIF sollten semiprofessionellen Anlegern anstelle eines PRIIPs-KID auch die wesentlichen Anlegerinformationen nach dem KAGB zur Verfügung stellen dürfen, fordert der BVI. Das soll verhindern, dass Fondsgesellschaften kurze Zeit nach der Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen nach der Fondsrichtlinie OGAW IV die Informationsunterlagen neu konzipieren und die hierfür eingerichteten internen Prozesse erneut umstellen müssen.

„Wenn Fondsgesellschaften neben Publikumsfonds auch Spezial-AIFs verwalten, müssen sie für diese Spezial-AIFs parallele Prozesse aufsetzen, um die Anforderungen nach der PRIIPs-Verordnung zu erfüllen“, argumentiert der Verband. Damit würde der Zweck der Übergangsvorschrift ausgehöhlt.

2 Gründe gegen eine Verschärfung der Mifid-II-Bestimmungen

“Wir sehen es als positiv an, dass der Referentenentwurf nur vereinzelt von den Vorgaben der Richtlinie (Anm. der Red: Mifid II) abweicht und diese weiter verschärft”, schreibt der BVI. Doch auch diese vereinzelten Verschärfungen sollten unterbleiben, fordert der Verband.

Dafür gebe es zwei Gründe. Denn zum einen stehe eine solche Verschärfung grundsätzlich im Widerspruch zur gewünschten europaweiten Harmonisierung der Regelungen. Zum anderen seien die zu erwartenden Auswirkungen der geänderten Mifid so gravierend, dass der deutsche Gesetzgeber nicht noch weitere Anforderungen auferlegen sollte.

>> Konkrete Änderungsvorschläge des BVI zum WpHG, KAGB und FinDAG finden Sie hier

Von: Svetlana Kerschner

Quelle: DAS INVESTMENT.

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