Das Investment: Finanzberatung: Das ändert sich durch Mifid II

sjb_werbung_das_investment_300_200 SJB | Korschenbroich, 10.12.2014. Die Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – Mifid II – kommt. Was Berater und Kunden bei der Umsetzung beachten müssen, erklären Alfred Kaiser und Kristina Linde, Compliance BfV Bank für Vermögen.
Der Beitrag wurde uns freundlicherweise von BCA zur Verfügung gestellt.

Neben der Harmonisierung des europäischen Finanzmarktes sind Verstärkung von Anlegerschutz und Wettbewerb sowie verbesserte Transparenz der Finanzmärkte Ziele der Regulierung. Daher trat am 03. Juli 2014 die Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, kurz Mifid II, in Kraft.

Diese Richtlinie, die die Mitgliedsstaaten der EU bis zum 03. Juli 2016 in nationales Recht umsetzen müssen, soll nun vor allem die Bereiche abdecken, die durch Mifid I nicht oder nicht ausreichend geregelt waren. Ab dem 03. Januar 2017 müssen die neuen Regelungen dann endgültig von den Marktteilnehmern angewandt werden.

Wie die Einbeziehung der Geschlossenen Fonds als Finanzinstrumente zeigt, wurde auch das angebotene Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten immer komplexer und umfangreicher. Es wurde also notwendig, den europäischen Finanzmarkt zu harmonisieren, gerade weil in den letzten Jahren immer mehr Anleger auf den Finanzmärkten aktiv sind.

Für die Anlageberatung und Vermögensverwaltung gibt es einige wesentliche neue Regelungen, die durch die ursprüngliche Mifid-Richtlinie nicht ausreichend abgedeckt waren. Diese sollen nun durch Mifid II erfasst werden.

So werden künftig höhere Anforderungen an die Eignung (Suitability) des Privatkunden in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung gestellt. Der Vermittler muss noch stärker als bisher die Geeignetheit seiner Anlageempfehlungen sowie die Angemessenheit der Anlage prüfen. Die Anlageempfehlung muss dem Risikoprofil des Anlegers entsprechen und sollte zudem im Kontext der Markt- und Renditeerwartungen des Anlegers stehen.

Dies haben BCA und BfV in ihren WpHG-Bögen bereits berücksichtigt, welche die Grundlage für die Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung sind. Der Berater muss hier die persönlichen Daten des Kunden eintragen und diese regelmäßig auf Aktualität hin überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Abzufragen sind im Rahmen dieser Prüfung die finanziellen Verhältnisse. Aus diesen Erkenntnissen ist die Risikotoleranz, also die Höhe der Kursverluste, die der Kunde gegebenenfalls finanziell vertragen kann, abzuleiten. Zudem muss geprüft werden, ob die Eignung der Anlageempfehlung im Kontext des Erfahrungs- und Verständnishorizontes eines Anlegers steht (Appropriateness-Test).

Im Falle der Anlageberatung bezogen auf ein kombiniertes Produkt ist die Geeignetheit bezüglich des gesamten Paketes zu prüfen. All diese Punkte werden nunmehr mit Einführung von Mifid II noch detaillierter abgefragt.

Ein weiteres Thema, welches durch Mifid II nunmehr strenger geregelt wird, ist die Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen – also „Best Execution“. Aufträge müssen so ausgeführt werden, dass für den Kunden der bestmögliche Preis erzielt wird, wobei neben Preis und Kosten auch Marktverfassung und Sicherheit der Abwicklung berücksichtigt werden müssen.

Der Berater muss im Interesse des Kunden handeln, damit das beste Ergebnis hinsichtlich Kosten, Ausführungswahrscheinlichkeit und Schnelligkeit der Ausführung sichergestellt ist.

Weiterhin ist der Berater dazu angehalten, dem Kunden sämtliche Kosten der Beratung offenzulegen. Hierzu gehören sowohl die Kosten der Anlageberatung als auch die Kosten des empfohlenen Finanzinstruments und die Art und Weise der vorgesehenen Zahlung, einschließlich Zahlungen von dritter Seite (zum Beispiel Zuwendungen/Provisionen in Form von Abschluss- und Bestandsprovisionen).Diese Kostenzusammenfassung muss dem Kunden eine Beurteilung des Kosteneffekts auf die erwartete Rendite ermöglichen.

Ein wesentlicher Diskussionspunkt bei der Einführung von Mifid II – das Provisionsverbot – scheint jedoch vom Tisch zu sein. Der Gesetzgeber hat an diesem Punkt die Unterscheidung zwischen abhängiger und unabhängiger Beratung festgemacht.

Vor der Beratung hat der Berater den Kunden darauf hinzuweisen, ob seine Beratung abhängig oder unabhängig erfolgt. Bei der unabhängigen Beratung dürfen künftig keine Provisionen und sonstigen Zuwendungen von Dritten mehr angenommen werden beziehungsweise, soweit dies in bestimmten Fällen doch erlaubt ist, sind diese an den Kunden komplett auszukehren.

Bei der abhängigen Beratung ist dies gestattet, allerdings müssen die Provisionen und die sonstigen Zuwendungen dem Kunden komplett individuell offengelegt werden.

Der Kunde hat also die Möglichkeit, zwischen einer provisionsbasierten, also abhängigen Beratung und einer unabhängigen Beratung zu wählen. Derzeit ist noch nicht geklärt, ob die künftige unabhängige Beratung dem heutigen Modell der Honorarberatung entspricht.

Sollte dies jedoch der Fall sein, so bedeutet das in Zukunft für den Berater, dass er bei einer Honorarberatung weitere Auflagen erfüllen muss, die im Honoraranlageberatungsgesetz, das im August 2014 in Kraft getreten ist, geregelt sind.
Behauptet der Anlageberater unabhängig zu sein, dann muss er unter anderem

• ein Research zu einer ausreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten unterhalten
• Finanzinstrumente hinsichtlich Art und Emittenten streuen
• keine enge Verbindung zu dem Emittenten aufweisen, wie zum Beispiel enge vertragliche oder wirtschaftliche Beziehungen, welche die Unabhängigkeit für die Beratungsempfehlung gefährden könnten
• ein vollständiges Provisionsverbot für Gebühren, Provisionen und andere monetäre Vorteile von dritter Seite beachten

Neben der Information, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird oder nicht, muss der Kunde weiterhin informiert werden, ob er ein kontinuierliches Reporting und eine kontinuierliche Kontrolle hinsichtlich der Wertentwicklung und Eignung des seinerzeit empfohlenen Finanzinstrumentes erwarten kann.

Auch das Thema After-Sales-Betreuung ist in Mifid II genauer geregelt. So besteht für den Vermittler eine jährliche Nachberatungspflicht während der kompletten Dauer des Investments. Es muss durch eine periodische Geeignetheitsprüfung bestätigt werden, ob die ausgewählten Finanzinstrumente weiter zum Kunden passen. Dies wird zu protokollieren sein.

Zwar birgt diese Anforderung einen zusätzlichen Zeitaufwand, bietet aber auch die Möglichkeit, die Bindung zum Kunden zu verstärken. So kann der Vermittler durch regelmäßige Überprüfung etwaigen veränderten Kundenanforderungen beziehungsweise Lebensumständen gerecht werden und so möglicherweise neues Geschäft generieren.

Ursprünglich waren im Rahmen des Anlegerschutzes auch erweiterte Aufzeichnungspflichten geplant. So sollten künftig alle Telefongespräche sowie E-Mail-Verkehr mit Kunden bezüglich der Übermittlung, Annahme und Ausführung von Kundenaufträgen aufgezeichnet werden. Nach dem aktuellen Stand der Dinge soll dies jedoch nicht umgesetzt werden.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Finanzmarktgeschäfte so dokumentiert und archiviert werden müssen, dass die Einhaltung der Best Execution und anderer Mifid-Bestimmungen gegenüber den kontrollierenden Behörden nachgewiesen werden kann.

Zusammenfassung wesentlicher Änderungen von Mifid I zu Mifid II

Erhöhung des Anlegerschutzniveaus

• Produktgestaltung und Vertrieb (Zielmarkt)
• Abhängige und unabhängige Beratung
• Verbot von Provisionen und sonstigen Zuwendungen für unabhängige
Anlageberatung
• Best Execution – künftig höhere Anforderungen
• Aufbewahrung von Dokumentationen

Ausnahmevorschrift nach Gewerbeordnung zum Fondsvertrieb bleibt

• Beachtung weiterer Wohlverhaltenspflichten
• Anpassung des Finanzanlagenvermittlerrechts an Mifid II daher notwendig

Allgemein

• Verschärfung der allgemeinen Wohlverhaltenspflichten
• Institute müssen sicherstellen, dass Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen der identifizierten Zielgruppe gerecht werden
• Institute müssen sicherstellen, dass Finanzinstrumente ausschließlich an die identifizierte Kundenzielgruppe vertrieben werden

Siehe auch

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