Das Investment: Fallstricke der neuen KAGB-Produktkategorien

sjb_werbung_das_investment_300_200 SJB | Korschenbroich, 16.07.2014. Mit der KAGB-Einführung haben sich die Produktkategorien geändert. Welche Fallstricke die neuen Kategorien für Anbieter bergen und was Berater, die nur über die Erlaubnis für eine oder zwei Kategorien verfügen, beachten müssen „1, 2 oder 3?“: Diese Frage weckt bei vielen Menschen Kindheitserinnerungen.

Denn so heißt die Kindershow, die das ZDF bereits seit 1977 ausstrahlt. Das Prinzip ist einfach: In jeder Sendung treten drei Mannschaften gegeneinander an. Der Moderator stellt den Kindern Fragen und gibt ihnen drei Antwortmöglichkeiten zur Auswahl.

Es gibt immer nur eine richtige Antwort – wer die meisten Fragen richtig beantwortet hat, gewinnt. Ähnlich einfach ließen sich früher die Produktkategorien bei Finanzanlagen unterscheiden.

Es gab offene Fonds (Kategorie 1) mit regelmäßigem Rückgaberecht, geschlossene Fonds (Kategorie 2) in Form von öffentlich vertriebenen Beteiligungen an Kommanditgesellschaften (KG). Für den Rest gab es die „sonstigen Vermögensanlagen“ (Kategorie 3).

Seit dem Inkrafttreten des neuen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Sommer vergangenen Jahres ist diese Abgrenzung komplizierter geworden – mit gravierenden Folgen. Ein Beispiel: Das Emissionshaus Leonidas bietet Anlegern seit 2009 geschlossene Wind-, Solar- und Wasserfonds an.

Insgesamt 13 Produkte hat das Unternehmen platziert. Im Herbst vergangenen Jahres ging die 14. Beteiligung in den Vertrieb, die Nummer 15 stand bereits in den Startlöchern. Laufzeit von Leonidas 14 und 15: jeweils drei Jahre.

Bestandsschutz nur für Kategorie 2

In Zukunft könnten solche Produkte aber als offene Fonds eingestuft werden. Schuld ist eine Auseinandersetzung zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die sich um eben diese Frage dreht.

Den ESMA-Vorschlag, Fonds, die ihre Anteile mindestens einmal jährlich zurücknehmen, als offen und den Rest als geschlossen einzustufen, lehnte die EU-Kommission ab.

Der Kompromissvorschlag sieht nun vor, dass Fonds erst ab einer Mindesthaltedauer von fünf Jahren als geschlossen gelten. Demnach würden auch Kurzläufer-Fonds wie Leonidas 14 in die Kategorie 1 fallen.

Mit verheerenden Folgen. Schließlich gelten für unterschiedliche Produktkategorien unterschiedliche Anforderungen, was Vermögensgegenstände, Risikomischung oder Rechtsform betrifft. Auch die Reporting-Pflichten – für Manager von Aktien-, Renten- oder Mischfonds eine Selbstverständlichkeit – wären für Emissionshäuser mit einem enormen Aufwand verbunden.

Außerdem gilt die Übergangsvorschrift nach Paragraf 353 Absatz 1 KAGB, die den Altfonds einen umfassenden Bestandsschutz gewährt, nur für Produkte der Kategorie 2.

Fonds, die nach dem 22. Juli 2014 keine neuen Anlagen getätigt haben, betrifft das zwar nicht. Daher behält auch Leonidas 14 seinen Status als geschlossener Fonds bei: Laut Leonidas-Chef Max-Robert Hug sind die Kaufverträge für die Windparks bereits vor dem 22. Juli 2013 unterschrieben worden. Wie es mit dem Nachfolger-Produkt weitergeht, ist allerdings noch unklar. „Vorerst kommt Leonidas 15 nicht auf den Markt“, sagt Hug.

Das Emissionshaus habe eine Anfrage an die Finanzaufsicht Bafin geschickt – bis eine verbindliche Antwort kommt, wolle man nichts unternehmen. Als offener Fonds würde sich Leonidas 15 für die Gesellschaft nicht lohnen. Anders wäre es, wenn die Bafin entscheidet, dass der neue Fonds gar nicht unter das KAGB fällt.

Als Vermögensanlage müsste Leonidas 15 keine strengen Vorschriften des KAGB beachten und bräuchte keine Bafin-Zulassung. „Da die wirtschaftlichen Belastungen in der Kategorie 3 deutlich geringer sind, versuchen viele Anbieter, ihre Konzepte so anzupassen, dass sie als Vermögensanlage gelten können“, erklärt Ronald Perschke, Vorstand der Going Public Akademie für Finanzberatung.

Dafür muss es sich bei dem Produkt jedoch um ein „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ handeln. Als operative Tätigkeit betrachtet der Gesetzgeber zum Beispiel den Betrieb einer Immobilie, etwa eines Hotels oder einer Pflegeeinrichtung, Projektentwicklung, also Konzeption, Ankauf, Entwicklung und anschließenden Verkauf der selbst entwickelten Immobilie, sowie Makler- und Bewertungstätigkeiten.

n der Schifffahrt sind etwa Charterer und Vertragsreeder operativ tätige Unternehmer. Bei einem Investmentvermögen der Kategorie 2 hingegen steht die „festgelegte Anlagestrategie“ im Mittelpunkt. „Diese soll in Statuten, Verträgen oder Richtlinien des Produkts niedergeschrieben sein“, sagt Perschke.

Bußgeld von bis zu 50.000 Euro

Doch nicht nur Emittenten bereiten die neuen Kategorien Kopfzerbrechen. Auch Berater nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO), deren Erlaubnis nicht alle drei Kategorien umfasst, müssen aufpassen. „Wer ein Finanzprodukt ohne gültige Erlaubnis vermittelt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro“, sagt Matthias Gündel, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Kanzlei Gündel & Katzorke.

Außerdem bietet die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) in diesem Fall keinen Versicherungsschutz. Doch auch wer die passende Erlaubnis besitzt, ist versicherungstechnisch nicht automatisch auf der sicheren Seite. Denn bis zum 21. Juli 2013 umfasste die Kategorie 2 nur öffentlich vertriebene KG-Beteiligungen.

Nach dem Inkrafttreten des KAGB ist die Kategorie „Geschlossene Investmentvermögen“ nicht mehr auf KG-Fonds beschränkt, sondern umfasst auch andere Gesellschaftsformen. Außerdem gab der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und nicht- öffentlichen Vertrieb auf: Auch Private-Placement-Produkte fallen mittlerweile unter die Kategorie 2.

„Bei Altverträgen weigern sich einige VSH-Versicherer, die zusätzlichen Produktgruppen mitzuversichern“, erklärt Oliver Maaß, Rechtsanwalt bei Heisse Kursawe Eversheds. Schließlich bedeutet es für sie mehr Risiko.

„Berater sollen ihren Versicherer bitten, die neuen Produktgruppen in den Vertrag aufzunehmen“, empfiehlt Maas. Einen Anspruch auf die sogenannte automatische Nachdeckung haben sie allerdings nicht.

„Und ohne einen Versicherungsschutz für die gesamte Kategorie 2 haben Berater faktisch keine gültige Versicherung und müssten ihre Erlaubnis abgeben“, so Gündel

Glücklicherweise dürfte nur ein geringer Teil der Vermittler von diesem Problem betroffen sein. Denn laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat „ein Großteil der Versicherer, die Finanzanlagenvermittler versichern“, eine Globalerklärung abgegeben, in der sie ihren Kunden die automatische Nachdeckung zusichern.

Der GDV hat die Erklärung nach eigenen Angaben an das Wirtschaftsministerium und die Erlaubnisbehörden weitergeleitet. Wie viele und welche Versicherer die Erklärung unterzeichnet haben, gibt der Verband allerdings nicht preis.

Verfügte der Vermittler hingegen zum Zeitpunkt der Beratung über die richtige Erlaubnis und hat sich die Erlaubniskategorie erst nachträglich geändert, muss die VSH-Versicherung haften, selbst wenn der Vermittler keine Erlaubnis nach der neuen Kategorie besitzt.

„Es gilt das Verstoßprinzip“, sagt Christian Henseler, Vorstandsmitglied bei der Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (SdV). Es zählt also laut Henseler nur der Zeitpunkt der Beratung. „Hatte der Vermittler damals die richtige Erlaubnis, ist er auf der sicheren Seite.“

Svetlana Kerschner

Quelle: DAS INVESTMENT.

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