Das Investment: DIHK zur 34f-Wirtschaftsprüfung: „Es sind bereits Bußgelder verhängt worden“

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SJB | Korschenbroich, 24.07.2015.

In neun Bundesländern bewerten die Industrie- und Handelskammern die Prüfberichte der 34f-Finanzanlagenvermittler. Die Prüfung für das Jahr 2013 ist praktisch abgeschlossen. Mona Moraht, Leiterin Gewerberecht beim Deutschen Industrie und Handelskammertag DIHK, zieht trotz einiger Anlaufprobleme ein positives Fazit.

DAS INVESTMENT: Wie sind die bisherigen Erfahrungen der IHKs mit den Prüfberichten?

Mona Moraht: Grundsätzlich richten sich die Prüfberichte nach den Vorgaben der FinVermV und dem Aufbau des IDW-Standards. Zweifelsfragen wurden im Dialog mit den Gewerbetreibenden geklärt. Teilweise lässt die Ausführlichkeit der Prüfberichte im Hinblick auf einzelne Pflichten nach der FinVermV noch zu wünschen übrig. Bislang sind allerdings – soweit bekannt –keine Besonderheiten, die aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf ausgelöst hätten, aufgetaucht.

Haben viele Finanzanlagenvermittler die Deadline zum Jahresende 2014 für den Prüfbericht 2013 verpasst?

Die „Erlaubnis-IHKs“ haben zunächst in 2014 an die Frist erinnert. Zum Stichtag hatten rund 15 bis 20 Prozent der dazu verpflichteten Vermittler keinen Prüfbericht eingereicht. Teilweise haben die Vermittler die IHKs vor Fristablauf um Karenz gebeten, da auch die Prüfer zeitliche Probleme hatten, die Berichte zu erstellen. Die IHKs haben die Abgabe der fehlenden Berichte dann im ersten Quartal angemahnt. Stand heute ist, dass nur noch ganz vereinzelt seitens einiger Vermittler immer noch kein Prüfbericht für 2013 eingereicht wurde. Etwa 2 Prozent fehlen noch.

Welche Konsequenzen zieht eine so späte Abgabe nach sich?

Es ist davon auszugehen, dass einige dieser Fälle sich möglicherweise schon erledigt haben, weil das Gewerbe – ohne die IHK zu informieren ¬– nicht mehr ausgeübt wird. Die übrigen Fälle werden jetzt nach und nach abgearbeitet, das heißt, dass die IHKs das verwaltungsrechtliche Instrumentarium, wie etwa Zwangsgeldandrohung, prüfen. Auch werden ordnungsrechtliche Maßnahmen bei den für das Bußgeldverfahren zuständigen Ordnungsbehörden angeregt – soweit die IHK dafür nicht selbst zuständig ist. Teilweise sind bereits Bußgelder verhängt worden.

Welche Einschränkungen nehmen die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in den Prüfberichten vor und inwieweit werden diese von den IHKn akzeptiert?

Teilweise fehlt die Erklärung des Prüfers zur (nicht vorliegenden) Befangenheit. Bei Wirtschaftsprüfern und Prüfungsgesellschaften ergibt sich diese Erklärung meist lediglich mittelbar aus den AGB, auf die verwiesen wird. Die Fragen konnten allerdings weitgehend mit den Gewerbetreibenden im Dialog geklärt werden.

Welche typischen Beanstandungen gibt es?

Typische Beanstandungen betreffen den Aufbau und den Umfang des Prüfberichts. So wurden zum Beispiel Art, Anzahl und Umfang der Geschäfte im betreffenden Jahr nicht oder nur unvollständig angegeben. Bei Systemprüfungsberichten fehlten häufig die Ausschließlichkeitserklärungen des Vermittlers und/oder der Vertriebsgesellschaften. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der IDW-Prüfstandard auch erst Ende 2014 endgültig feststand. Vom Prüfer festgestellte Pflichtverstöße bei den Vermittlern gab es nur ganz vereinzelt.

Wurden hierzu bereits Bußgelder verhängt?

Teilweise. Die IHKs sind jedoch nur in sehr wenigen Bundesländern für die Verhängung von Bußgeldern zuständig. Soweit sie es nicht selbst sind, werden die Verfahren an die zuständigen Stellen weitergegeben. Ein Bußgeld ist für die IHKs die “ultima ratio”, wenn andere Mittel wie etwa Zwangsgeld nicht fruchten. Vieles kann, wie bereits erwähnt, bereits im Vorfeld im Dialog mit dem Gewerbetreibenden geklärt werden.

Gab es Probleme mit den besonders preisgünstigen und teils automatisierten Prüfberichten der Maklerpools, die nur wenige Seiten umfassen?

Bei standardisierten Berichten gibt es nur dann Probleme, wenn einzelne Textpassagen nicht auf den geprüften Einzelfall passen. Daher sollte auch bei Textbausteinen darauf geachtet werden, dass tatsächlich jeder Bericht in jedem Punkt individuell durchgeprüft wird. Soweit dies erkennbar ist, sind Textbausteine oder automatisierte Berichte nicht anders als andere zu bewerten.

Ist der geforderte Prüfstandard ausreichend und wird er bereits vollumfänglich von der Branche umgesetzt?

Unseres Erachtens ist der IDW-Prüfstandard ausreichend. Die Mehrzahl der Branche setzt diesen auch um. Durch die in diesem Jahr gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sowie die zahlreichen Gespräche mit den Gewerbetreibenden aber auch durch den ständigen Austausch der IHKs untereinander, den Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium und den Austausch mit der Bafin sind wir sehr zuversichtlich, dass das Verfahren im Hinblick auf die Prüfungsberichte von Jahr zu Jahr immer reibungsloser verlaufen und sich zunehmend einspielen wird.

Von: Oliver Lepold

Quelle: DAS INVESTMENT.

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