Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bezüglich der Transaktionsmeldungen, Aufzeichnung von Auftragsdaten und Synchronisierung der Uhren anwenden.
Es geht konkret um die Artikel 26 und 25 der Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) sowie Artikel 50 Absatz 2 der Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID 2). Die ESMA-Leitlinien betreffen alle drei Vorgaben und beschreiben sowohl konkrete Geschäftsszenarien als auch die Inhalte, mit denen die Meldefelder zu befüllen seien, sowie die Meldesystematik, die die jeweiligen Geschäftskonstellationen nach sich ziehen.
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