Die BaFin veröffentlicht eine aufsichtsrechtliche Einordnung von sogenannten Initial Coin Offerings (ICOs) zugrunde liegenden Token beziehungsweise Kryptowährungen als Finanzinstrumente und damit einhergehend eine mögliche Regulierung durch die Aufsicht.
ICOs sind Mittel zur Kapitalaufnahme durch Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft bei den Token im Einzelfall, ob es sich um ein Finanzinstrument oder um ein Wertpapier der Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz handelt. Diese Prüfung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen und kann eine Aufsicht zur Folge haben. „Liegen bei einem Token die Voraussetzungen eines Finanzinstruments im Sinne des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) beziehungsweise der MiFID II oder eines Wertpapiers im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) vor, kann dies die Anwendung der im Bereich der Wertpapieraufsicht anwendbaren Rechtsnormen und der in ihnen vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Vorgaben auf einen Marktteilnehmer zur Folge haben“, heißt es in einer Mitteilung der BaFin.
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