Laut dem Januar-Quartalsbericht der Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI habe der freie Anlageberater oder -vermittler nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) den Erwerber einer von ihm empfohlenen Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn sie 15% des von den Anlegern einzubringenden Eigenkapitals überschreiten.„Vertriebsprovisionen in dieser Größenordnung eröffnen Rückschlüsse auf eine geringe Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage, was wiederum ein für die Investitionsentscheidung derart bedeutsamer Umstand ist, dass der Anlageinteressent darüber informiert werden muss“, heißt es hierzu begründend im Quartalsbericht Ausgabe 1/2018 der Ombudsstelle.
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