Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals einen Fondsprospekt als fehlerhaft beurteilt, der von der Finanzaufsicht BaFin gestattet worden war und bezeichnet ihn als “irreführend” und “widersprüchlich”. Der Löwer-Kommentar
“Dass schon der Titel eines von der BaFin gestatteten Prospekts sich als rechtswidrig entpuppt und eine Haftung auslöst, macht einigermaßen fassungslos.”
Das in der vergangenen Woche veröffentlichte Urteilrichtet sich gegen den Treuhandkommanditisten des Fonds, es dürfte aber auch für den Vertrieb relevant sein (III ZR 489/16). Der Prospekt des geschlossenen Immobilienfonds stammte vom März 2006 und war demnach von der BaFin nach dem damaligen Verkaufsprospektgesetz, also dem Vorläufer des heutigen Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), geprüft und gestattet worden.
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