Hat ein Anleger Risikohinweise in einem unterschriebenen Beratungsprotokoll nicht gelesen, können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjährt sein. Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 23. Juni 2016 (Aktenzeichen: 11 U 9/16) die Klage eines Anlegers gegen eine Vertriebsgesellschaft wegen Beratung im Zusammenhang mit einem Schiffsfondsabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt sind.
Wenn Verjährung eingetreten ist, kann ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden
Grund hierfür war, dass der Anleger die knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise in einem ihm gesondert zur Unterschrift vorgelegten Beratungsprotokoll nicht gelesen habe. Der Anleger müsse sich daher grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhalten lassen. Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht bemerkt, dass seine Anlageziele und seine Mentalität in einem Beratungsprotokoll deutlich abweichend vom Tatsächlichen dargestellt sind.
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