Das Investment: Berater müssen auch Innenprovisionen offen legen

sjb_werbung_das_investment_300_200 SJB | Korschenbroich, 17.07.2014. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gefällt, dass Anlageberater auf Schadensersatz haften, wenn sie nicht ungefragt über den Erhalt von Innenprovisionen aufklären. Rechtsanwalt Oliver Korn erläutert die Absicht des BGH und die Wirkung des Urteils.

Im Schatten der Fußball-Weltmeisterschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 3. Juni 2014 ein bahnbrechendes Urteil gefällt: Anlageberater haften auf Schadensersatz, wenn sie nicht ungefragt über den Erhalt von Innenprovisionen aufklären.

Der BGH hält somit nicht nur „Kick-Backs“ für aufklärungspflichtig, sondern nun auch solche Provisionen, die aus dem Anlagebetrag gezahlt werden. Werden solche Innenprovisionen dem Anleger gegenüber nicht offengelegt, verstößt ein Anlageberater gegen seine Aufklärungspflichten. Es handelt sich dann um im Anlagebetrag versteckte Vertriebsprovisionen.

Meiner Meinung nach verursacht das Urteil eine echte Schockwirkung. Die Aufklärung von versteckten Innenprovisionen war in Haftungsfällen bislang zwar ein umstrittenes Feld, galt aber nicht flächendeckend als aufklärungspflichtig.

Der BGH geht nun von einem flächendeckenden Transparenzgedanken aus. Hintergrund sind für das Gericht die verschiedenen Gesetzesänderungen, beginnend mit der Umsetzung der MiFID über Regulierung der Finanzanlagenvermittler bis hin zum Honoraranlageberatungsgesetz.

Diese Gesetzesänderungen sind nach Ansicht der Bundesrichter als eine gewollte Verschärfung von Anforderungen an die Transparenz in Bezug auf Vergütungen und Zuwendungen zu lesen. Zuwendungen sind sowohl nach dem Wertpapierhandelsrecht (§ 31d WpHG) als auch nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung (§ 17 FinVermV) offenzulegen. Andernfalls gilt ein Zuwendungsverbot.

Der BGH sieht in dem aufsichtsrechtlichen Prinzip, dass Zuwendungen Dritter grundsätzlich verboten und allenfalls dann erlaubt sind, wenn diese offen gelegt werden, den Ausdruck eines allgemeinen nunmehr nahezu flächendeckenden Rechtsprinzips. Anleger können nach dieser Ansicht eine entsprechende Aufklärung bei einer Anlageberatung erwarten.

Das Urteil erging zwar gegen eine Bank. Allerdings steht zu befürchten, dass auch gewerbliche Finanzanlagevermittler diese Aufklärungspflicht trifft. Für gewerbliche Finanzanlagevermittler ist der 3. Zivilsenat des BGH zuständig und dieser hatte die „Kick-Back“-Rechtsprechung des Bankensenats auf gewerbliche Anlageberater als nicht übertragbar erachtet.

Ob der 3. Senat sich noch einmal für die Finanzanlagevermittler stark machen wird, ist zweifelhaft. Denn die Offenlegungspflicht und das Zuwendungsverbot gelten nach der Finanzanlagevermittlerverordnung auch für Finanzanlagenvermittler. Wenn es sich hier um ein allgemeines Rechtsprinzip handelt, hat der 3. Senat kein Ausweichargument mehr. Sie müssen dann auch über versteckte Innenprovisionen aufklären.

Der BGH geht davon aus, dass Pflichtverstöße bei Nichtaufklärung über versteckte Innenprovisionen bis zu diesem neuen Urteil ohne Verschulden erfolgten. Die gute Nachricht ist, dass der BGH die Anlageberater für Fälle vor dem 1. August 2014 entlastet hat und eine Haftung verneinte, weil die Auffassung des BGH bis jetzt als nicht bekannt einzustufen ist.

Ab dem 1. August 2014 gilt dann jedoch eine flächendeckende Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovisionen. Ich rate daher: Diese Aufklärungspflicht sollten nicht nur Banken, sondern auch gewerbliche Finanzanlagenvermittler dringend beachten und auch entsprechend dokumentieren. Ansonsten steht die nächste Haftungswelle ins Haus.

Oliver Korn ist Rechstanwalt bei der Rechstanwaltsgesellschaft GPC Law.

Von: Oliver Korn

Quelle: DAS INVESTMENT.

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