Das Investment: So vermeiden Berater Haftungsfallen bei Steuertipps

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Zum 1. Januar 2018 tritt das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Ein guter Anlass für Anlageberater, sich mit den Kunden zusammenzusetzen und das Portfolio nochmals unter die Lupe zu nehmen – zumal viele Berater dazu ohnehin rechtlich verpflichtet sind.Ab 2018 müssen deutsche Fonds 15 Prozent Steuern auf Dividenden, Mieterträge und Immobiliengewinne zahlen. Im Gegenzug werden Anleger bei einigen Fondskategorien von der Abgeltungssteuer befreit. So sind für Privatanleger in Aktienfonds 30 Prozent steuerfrei. Wer Anteile offener Immobilienfonds kauft, muss bei Produkten mit Anlageschwerpunkt in Deutschland nur 40 Prozent, im Ausland sogar nur 20 Prozent versteuern.

Bei Mischfonds sind 15 Prozent der Gewinne und Ausschüttungen steuerbefreit – aber nur dann, wenn der Fonds gemäß seinen Anlagerichtlinien mindestens 25 Prozent seines Vermögens in Aktien anlegt. Andere Produkte wie Mischfonds mit einem Aktienanteil unter 25 Prozent und synthetische ETFs werden voll besteuert.

Anlass für ein Beratungsgespräch
Berater sollten das neue Gesetz als Anlass für ein Gespräch mit ihren Kunden nehmen. Unter Umständen sind sie sogar dazu verpflichtet. „Bei einem dauerhaften Betreuungsverhältnis in der Anlageberatung gehören steuerliche Aspekte einfach dazu“, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

Schließlich verlassen sich die Kunden darauf, dass ihr Berater sie über alle anlagerelevanten Änderungen informiert. Da sei es das Mindeste, den Kunden auf den kommenden Systemwechsel in der Besteuerung von Publikumsfonds hinzuweisen und ihm ein Gespräch mit dem Steuerberater nahezulegen.

Portfolio steuerlich optimieren
Noch besser wäre es, sich mit dem Kunden zusammen hinzusetzen, sein Portfolio anzuschauen und es gegebenenfalls steuerlich zu optimieren, rät Daniel Ziska, Steuerberater und Vorstand der Beratungsgesellschaft GPC Tax. Denn selbst wenn die Ersparnis minimal wäre: Durch den Zinseszinseffekt könnte langfristig eine hübsche Summe zusammenkommen.

Laut Ziska könnte zum Beispiel ein Mischfonds-Tausch sinnvoll sein. Denn für Mischfonds, deren Anlagerichtlinien eine Mindestaktienquote von unter 25 Prozent angeben, die aber tatsächlich regelmäßig viel mehr Aktien enthalten, fallen höhere Steuern an als für Produkte mit dem gleichen Aktienanteil, aber anderen Richtlinien.

„Infrage kommt der Tausch in einen anderen Mischfonds mit offiziell höherer Aktienquote oder der Tausch in eine Kombination aus Rentenfonds und Aktienfonds im passenden Verhältnis.“ Damit könnte der Anleger Steuern sparen – bei gleichem Risiko.

Grenze zu Steuerberatung fließend
Ein weiterer Beratungsfall sind laut Ziska Altfonds, die vor 2009 gekauft wurden. Denn die Steuerbefreiung auf Kursgewinne läuft Ende 2017 aus; danach gelten die Fonds als neu angeschafft und die Erträge müssen bis auf einen Freibetrag von 100.000 Euro versteuert werden.

Wenn der Anleger die Fonds jahrzehntelang hält und sie gut laufen, sei dieser Betrag schnell erreicht, meint der Steuerexperte. Hier könne man über die Nutzung der Freibeträge anderer Familienmitglieder nachdenken.

Grenzen der Steueroptimierung
Doch die Steueroptimierung durch den Finanzberater hat auch Grenzen. Schließlich dürfen nur Steuerberater eine komplette, individuelle Steuerberatung durchführen. Die Grenze zwischen produktbezogener – und damit erlaubter –und individueller Steuerberatung sei dabei fließend, erklärt Ziska. Es ist zum Beispiel fraglich, ob man die konkreten steuerlichen Auswirkungen für den Kunden berechnen darf.

„Gibt der Kunde zum Beispiel sein zu versteuerndes Einkommen an, so halte ich es für sachgerecht, dass man dem Kunden die anfallenden Steuern ausrechnet, da es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Produkt und dessen Auswirkungen steht“, sagt der Experte. Berechnet der Berater das zu versteuernde Einkommen seines Kunden anhand vorgelegter Belege selbst, sei der Bezug zum Produkt wohl überschritten.

Was der Berater auf keinen Fall tun darf, ist, dem Kunden beim Ausfüllen seiner Steuererklärung zu helfen – hier wäre der Produktbezug laut Ziska eindeutig überschritten.

Berater haftet für Empfehlungen
Der Berater sollte sich zudem darüber im Klaren sein, dass er für konkrete steuerliche Empfehlungen – und eventuelle Fehlberechnungen – haftet, warnt Rechtsanwalt Wirth. Denn die Steueroptimierung ist in diesem Fall Bestandteil der Beratung.

Allerdings könnte es im Schadensfall zu Diskussionen mit der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung kommen, die hierin eine unerlaubte Steuerberatung sehen könnte, die nicht im Versicherungsschutz enthalten ist. Da aber die Aufklärung über steuerliche Aspekte zum Berufsbild eines Anlageberaters gehört, sitzt der Berater hier nach Wirths Überzeugung am längeren Hebel.

Steueroptimierung bei Mischfonds
Einen weiteren Vorbehalt gegen die Steueroptimierung bei Mischfonds & Co. äußert Björn Drescher. „Bei gleicher Leistung werden Berater und Anleger ihr Augenmerk zwar künftig eher auf Produkte mit dem Steuervorteil richten“, ist der Chef und Gründer der Beratungsgesellschaft Drescher & Cie. überzeugt.

Bei sehr guten Fonds ohne Teilbefreiung sollte der Tausch jedoch gründlich überlegt sein: Bei einem solchen Produkt könnte auch ohne Steuervorteile am Ende ein höherer Ertrag herauskommen als bei vergleichbaren steuerbegünstigten Fonds. Die Performance der Vergangenheit sei schließlich nicht auf die Zukunft projizierbar, erklärt der Fondsexperte. „Und Steuern sind nur ein Aspekt unter vielen.“

Von: Svetlana Kerschner
Quelle: Das Investment

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