Das Investment: Anwalt kommentiert KWG-Erlaubnispflicht der Bafin für Zweitmarktgeschäft

sjb_werbung_das_investment_300_200Zweitmarktgeschäft bedarf zukünftig einer KWG-Erlaubnis. Das teilte die Finanzaufsicht Bafin am Dienstag mit. Bis auf eine Ausnahme genügt eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) nicht mehr. Rechtsanwalt Oliver Korn erklärt, was wahrscheinlich zum größten Problem für 34f-Berater wird und wie sie Abhilfe schaffen können.

Ab dem 31. Dezember 2016 ist Beratung und Vermittlung von Vermögensanlagen aus dem Zweitmarkt nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Darauf weist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einer aktuellen Veröffentlichung hin (DAS INVESTMENT berichtete). 

Derzeit ist die Beratung zu und die Vermittlung von Vermögensanlagen im Zweitmarktgeschäft noch erlaubnisfrei.

„Die Gesetzesänderung ist eine weitere klare Verschärfung für Vermittler von Kapitalanlagen“, erklärt Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft. Dabei werde das Zweitmarktgeschäft nicht generell der Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterworfen. Vielmehr werde auch noch geregelt, dass Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO solches Zweitmarktgeschäft im Rahmen der Bereichsausnahme gar nicht machen dürfen. „Vor dem Hintergrund, dass Finanzanlagenvermittler grundsätzlich Vermögensanlagen beraten und vermitteln dürfen, ist das ein wenig nachvollziehbarer Eingriff des Gesetzgebers“.

Unwahrscheinlich, dass die Betroffenen bis Jahresende die KWG-Erlaubnis bekommen

Doch es kommt noch schlimmer. Denn der Gesetzgeber hat darüber hinaus im Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz festgeschrieben, dass es keine Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften gibt. „Vermittler und Zweitmarktplattformen, die in diesem Segment tätig sind, können daher ohne Erlaubnis nach § 32 KWG ihr Geschäft einstellen“, so der Anwalt.

„Das Fehlen von Übergangsvorschriften ist für betroffene Vermittler und Zweitmarktplattformen auch unter einem anderen Gesichtspunkt ärgerlich“, so Korn weiter. „Das Gesetz wurde erst am 1. Juli 2016 veröffentlicht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Betroffenen in den wenigen verbleibenden Monaten bis Jahresende die Erteilung einer entsprechenden KWG-Erlaubnis erreichen können, selbst wenn diese eine solche beantragen wollen. Vermittler sollten daher unter Inanspruchnahme spezialisierter Rechtsberater zügig prüfen lassen, ob ihr Geschäftsmodell betroffen ist und welche Handlungsmöglichkeiten ihnen noch offen stehen“, so Korn.

Quelle: Das Investment

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