Universal hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 15. Mai 2015 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KVG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KVG am Fusionstag bekannt gegeben.
Abgebender Fonds | ISIN | Aufnehmender Fonds | ISIN |
---|---|---|---|
MIC Anleihen Plus | DE000A0NAAC7 | FIVV-Mandat-Rendite-UI | DE000A0NAAE3 |
Die letzte Ausgabe und die letzte Rücknahme des „abgebenden Fonds“ hat über die FFB bereits stattgefunden.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Verschmelzungsinformationen zu der Verschmelzung des Gemischten Sondervermögens „MIC Anleihen Plus“1 (übertragendes Sondervermögen) mit dem Gemischten Sondervermögen „FIVV-Mandat-Rendite-UI“ (übernehmendes Sondervermögen). Für das übernehmende Sondervermögen „FIVV-Mandat-Rendite-UI“ ändert sich zum 15.
Mai 2015 die Fondsbezeichnung in „FIVV-MIC-Mandat-Rendite“. Zudem wird das übernehmende Sondervermögen zum 15. Mai 2015 in ein OGAW-Sondervermögen umgewandelt.
Beide Sondervermögen werden von der Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Anlageberater beider Sondervermögen ist die FIVV Finanzinformation & Vermögensverwaltung AG, München. Die Verwahrstelle beider Sondervermögen ist die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main (nachfolgend „Verwahrstelle“).
Das übertragende Sondervermögen „MIC Anleihen Plus“ soll gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 37 Buchstabe a) des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) auf das übernehmende Sondervermögen „FIVV-Mandat-Rendite- UI“2 verschmolzen werden (Verschmelzung durch Aufnahme). Hierfür werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen übertragen.
Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung Durch die Verschmelzung wird eine Erhöhung des Anlagevolumens erzielt, wodurch eine kosteneffizientere Verwaltung erreicht und somit die Wettbewerbsfähigkeit des übernehmenden Sondervermögens gesteigert wird. Zudem ermöglicht ein höheres Fondsvolumen grundsätzlich eine breitere Diversifikation.
Als übernehmendes Sondervermögen wurde der „FIVV-Mandat-Rendite-UI“2 festgelegt, da der Fonds über das höhere Fondsvolumen verfügt. Zudem schränken die Anlagegrenzen des übertragenden Sondervermögens das Anlagespektrum ein, da eine Mindestinvestitionsquote von 51 % in Schuldverschreibungen besteht. Dadurch finden insbesondere die möglichen Gewinnchancen aus weiteren Anlageklassen zu wenig Berücksichtigung. Im übernehmenden Sondervermögen hingegen sind die Anlagegrenzen nicht eingeschränkt.
Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger Anleger des übertragenden Sondervermögens werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens, sofern sie nicht von ihrem Umtausch- oder Rückgaberecht Gebrauch machen (vgl.: Rechte der Anleger). Ihre Anteile an dem übertragenden Sondervermögen werden in Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen umgetauscht. Von da an sind auch für die Anleger des übertragenden Sondervermögens die Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens maßgeblich.
Das übernehmende Sondervermögen ist zukünftig ein OGAW-Sondervermögen, so dass für die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens zu beachten ist, dass die Möglichkeiten der Anlage künftig denen eines OGAW-Sondervermögens entsprechen. Das Sondervermögen kann dann nicht mehr in Anteile an Sonstigen Sondervermögen investieren und Anteile an Immobilien-Sondervermögen dürfen nicht mehr gehalten werden.
Ansonsten ergeben sich für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens in diesem Zusammenhang durch die Verschmelzung keine Änderungen.
1 Für dieses Sondervermögen wird ein Rumpfgeschäftsjahr vom 01.01.2015 bis 15.05.2015 (Übertragungsstichtag) eingelegt.
2 Die Fondsbezeichnung lautet ab dem 15. Mai 2015 „FIVV-MIC-Mandat-Rendite”.
Seite 2 von 5 Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens wird sich bei den Anlagemöglichkeiten durch die Verschmelzung zudem Folgendes ändern: Bei dem übertragenden Sondervermögen besteht derzeit eine Mindestinvestitionsquote von 51 % in Schuldverschreibungen. Dadurch sind die Investitionsmöglichkeiten für Geldmarktinstrumente, Bankguthaben und Investmentanteile auf 49 % des Wertes des Sondervermögens begrenzt. Bei dem übernehmenden Sondervermögen ist keine Mindestinvestitionsquote vorgesehen, so dass das Sondervermögen in alle dafür zulässigen Vermögensgegenstände vollständig investiert werden kann.
Beide Sondervermögen können Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.
Eine Neuordnung der Portfolios im Sinne einer Neuausrichtung der Anlagestrategie beider Sondervermögen ist vor dem Übertragungsstichtag nicht geplant. Auch nach der Verschmelzung wird das übernehmende Sondervermögen an seiner bisherigen Portfoliostruktur festhalten, sofern die dann aktuelle Marktsituation nichts anderes erfordert.
Derzeit verhalten sich beide Sondervermögen hinsichtlich ihrer Risikostruktur und Ertragsstruktur ähnlich.
Das Risikoprofil beider Sondervermögens ist derzeit in Risikoklasse 3 (3 von 7) gemäß Leitlinie CESR 10-673 der Umsetzung der UCITS IV/ OGAW IV-Richtlinie eingestuft. Die Risikoeinstufung beider Sondervermögen kann sich im Zeitablauf gemäß der o.g. Leitlinie ändern.
Anleger des übertragenden Sondervermögens sollten berücksichtigen, dass das Rendite- und Risikoprofil des übertragenden Sondervermögens zukünftig der Anlagestrategie des übernehmenden Sondervermögens entspricht. Die mit der Anlage im übertragenden Sondervermögen verbundenen, marktbedingten Kursschwankungen werden hinsichtlich der Schwankungsbreite aller Voraussicht nach vergleichbar sein, was ähnliche Gewinnchancen im übernehmenden Sondervermögen zur Folge haben dürfte.
Die Kostenstruktur des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögen stellt sich wie folgt dar: Der Ausgabeaufschlag beträgt bei beiden Sondervermögen 4,00 %. Ein Rücknahmeabschlag darf bei beiden Sondervermögen nicht erhoben werden.
Die Kosten, die im Laufe des Geschäftsjahres abgezogen werden („Laufende Kosten“) lagen im letzten Geschäftsjahr beim übertragenden Sondervermögen bei 1,91 % p.a. Die laufenden Kosten des übernehmenden Sondervermögens lagen im letzten Geschäftsjahr hingegen bei 1,60 % p.a.
Bei beiden Sondervermögen ist eine erfolgsabhängige Vergütung vorgesehen, welche zum Übertragungsstichtag wie folgt geregelt ist: Die Vergütung beträgt je ausgegebenem Anteil 10 % des Betrages, um den der Anteilwert zum Ende einer Abrechnungsperiode den höchsten Anteilwert übersteigt, der jeweils zum Ende aller vorherigen Abrechnungsperioden erreicht wurde („High-Water-Mark“), jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
Die erste Abrechnungsperiode war vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.
Seite 3 von 5 Nachfolgend eine Übersicht über die Ausgestaltungsmerkmale und Unterschiede der beiden Sondervermögen: Ausgestaltung des MIC Anleihen Plus übertragendes Sondervermögen) Ausgestaltung des FIVV-Mandat- Rendite-UI3 (übernehmendes Sondervermögen) WKN / ISIN · A0NAAC / DE000A0NAAC7 · A0NAAE / DE000A0NAAE3 Ziele und Anlagepolitik · Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.
- Der Fonds investiert zu mindestens 51 % in Schuldverschreibungen.
Die geographische und branchenbezogene Aufteilung des Fondsvermögens soll sich nach der relativen Attraktivität der einzelnen Märkte richten.
Neben der weltweiten Streuung an den Rentenmärkten kann aus Gründen einer hohen Rendite auch in Aktien und Rohstoffaktien investiert werden.
- Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.
- Der Fonds investiert in verschiedene Anlageklassen. Mit einer flexiblen Anlagestrategie sollen die Chancen im Anleihenbereich aktiv genutzt werden. Die geographische und branchenbezogene Aufteilung des Fonds soll sich nach der relativen Attraktivität der einzelnen Märkte richten.
Dabei ist beabsichtigt, je nach Marktsituation zur Unterstützung der Rendite Aktien und Rohstoffexposure beizumischen.
Ertragsverwendung · thesaurierend · thesaurierend Derivateeinsatz · Der Fonds kann Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.
- Der Fonds kann Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.
Risiko- und Ertragsprofil · Fonds der Risikostufe 3 (3 von 7).
Der Fonds ist in Kategorie 3 eingestuft, weil sein Anteilpreis verhältnismäßig wenig schwankt und deshalb die Gewinnchance, aber auch das Verlustrisiko verhältnismäßig niedrig sein kann.
- Fonds der Risikostufe 3 (3 von 7).
Der Fonds ist in Kategorie 3 eingestuft, weil sein Anteilpreis verhältnismäßig wenig schwankt und deshalb die Gewinnchance, aber auch das Verlustrisiko verhältnismäßig niedrig sein kann.
Verwaltungsvergütung · maximal 0,40 % p.a. · maximal 0,40 % p.a.
Beratervergütung · maximal 1,00 % p.a. · maximal 1,00 % p.a.
Verwahrstellenvergütung · maximal 0,10 % p.a. (mindestens € 8.000,00 p.a.) · maximal 0,08 % p.a. (mindestens € 8.000,00 p.a.) Laufende Kosten · 1,91 % p.a. · 1,60 % p.a.
Fondswährung · EUR · EUR Erfolgsabhängige Vergütung · 10 % des Betrags, um den der Anteilwert zum Ende einer Abrechnungsperiode den höchsten Anteilwert übersteigt, der jeweils zum Ende aller vorherigen Abrechnungsperioden erreicht wurde („High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ ist der Anteilwert vom 31. Dezember 2012 bzw. bei späterer Auflegung wei- · 10 % des Betrags, um den der Anteilwert zum Ende einer Abrechnungsperiode den höchsten Anteilwert übersteigt, der jeweils zum Ende aller vorherigen Abrechnungsperioden erreicht wurde („High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ ist der Anteilwert vom 31. Dezember 2012 bzw. bei späterer Auflegung wei- 3 Für das übernehmende Sondervermögen ändert sich zum 15. Mai 2015 die Fondsbezeichnung in „FIVV-MICMandat- Rendite“.
Seite 4 von 5 terer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung.
Die Vergütung beträgt jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Gemischten Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode.
terer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung.
Die Vergütung beträgt jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Gemischten Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode.
Ausgabeaufschlag · maximal 4,00 % · maximal 4,00 % Rücknahmeabschlag · keiner · keiner Geschäftsjahr · 1. Januar – 31. Dezember4 · 1. Januar – 31. Dezember Fondsdomizil · Deutschland · Deutschland Vertriebsländer · Deutschland · Deutschland Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein und somit von ihrer bisherigen Behandlung – gegebenenfalls auch nur geringfügig – abweichen kann.
Bei dieser Verschmelzung kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral.
Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschaftete und noch nicht thesaurierte Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen.
Rechte der Anleger Die Ausgabe der Anteile des übertragenden Sondervermögens wird am 8. Mai 2015 eingestellt.
Die Anleger des übertragenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit bis zum 8. Mai 2015 ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden. Ein Umtausch der Anteile in Anteile eines anderen Sondervermögens der Gesellschaft ist nicht möglich, da die Gesellschaft kein weiteres Sondervermögen verwaltet, dessen Anlagegrundsätze mit denen des übertragenden Sondervermögens vergleichbar sind.
Anleger des übernehmenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben bis zum 8. Mai 2015 das Recht, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben oder ihre Anteile ohne weitere Kosten in Anteile des Sondervermögens Voba Pforzheim Premium R Fonds UI Anteilklasse P (WKN/ISIN: A0M8WY / DE000A0M8WY7) zu tauschen.
Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens, die nicht bis zum 8. Mai 2015 von ihrem kostenfreien Rückgabe- oder Umtauschrecht Gebrauch machen, können nach der erfolgten Verschmelzung unter Beachtung der vertraglichen Regelungen des übernehmenden Sondervermögens ihre Anteile börsentäglich zurückgeben.
Die Verschmelzung wird durch den Abschlussprüfer des übernehmenden Sondervermögens entsprechend den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB geprüft. Die Gesellschaft wird auf Anfrage den Anlegern der Sondervermögen eine Abschrift der Erklärung des Abschlussprüfers, ob die Verschmelzung den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB entsprochen hat (Prüfbericht), kostenlos zur Verfügung stellen.
Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag – Wirksamwerden der Verschmelzung 4 Für dieses Sondervermögen wird ein Rumpfgeschäftsjahr vom 01.01.2015 bis 15. 05. 2015 (Übertragungsstichtag) eingelegt.
Seite 5 von 5 Für Zwecke der Übertragung berechnet die Gesellschaft zum Übertragungsstichtag die Inventarwerte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens. Die Verwahrstelle bestätigt der Gesellschaft nach Prüfung die Fondsbewertung des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens.
Im Anschluss ermittelt die Gesellschaft das Umtauschverhältnis. Die Anzahl der Anteile des übernehmenden Sondervermögens errechnet sich aus dem Verhältnis des Inventarwertes des übernehmenden Sondervermögens zu dem Inventarwert des übertragenden Sondervermögens.
Das Umtauschverhältnis wird zum 15. Mai 2015 wie oben beschrieben berechnet und die so ermittelte Umtauschquote im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Der Übertragungsstichtag ist der 15. Mai 2015. Nach Ablauf des Übertragungsstichtages, 15. Mai 2015, 24:00 Uhr, ist die Übertragung zum 16. Mai 2015 (Aufnahmetag) gemäß § 189 Absatz 2 KAGB wirksam.
Wesentliche Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens Diesen Verschmelzungsinformationen sind die Wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens, in der ab dem 15. Mai 2015 gültigen Fassung beigefügt.