FondsVerschmelzung von Universal Fonds

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 Universal hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 15. Mai 2015 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KVG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KVG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds ISIN Aufnehmender Fonds ISIN
MIC Aktien Plus DE000A0NAAB9 FIVV-Aktien-Global-Select-UI DE0009790865

Die letzte Ausgabe sowie die letzte Rücknahme des „abgebenden Fonds“ hat über die FFB bereits stattgefunden.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.


Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Verschmelzungsinformationen zu der Verschmelzung des Gemischten Sondervermögens „MIC Aktien Plus“1 (übertragendes Sondervermögen, ISIN DE000A0NAAB9) mit dem OGAW-Sondervermögen „FIVV-Aktien-Global-Select-UI“ (übernehmendes Sondervermögen, ISIN DE0009790865) Beide Sondervermögen werden von der Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Anlageberater beider Sondervermögen ist die FIVV Finanzinformation & Vermögensverwaltung AG, München. Die Verwahrstelle beider Sondervermögen ist die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main (nachfolgend „Verwahrstelle“).

Das übertragende Sondervermögen „MIC Aktien Plus“ soll gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 37 Buchstabe a) des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) zum 15. Mai 2015 auf das übernehmende Sondervermögen „FIVVAktien- Global-Select-UI“2 verschmolzen werden (Verschmelzung durch Aufnahme). Hierfür werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen übertragen.

Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung Durch die Verschmelzung wird eine Erhöhung des Anlagevolumens erzielt, wodurch eine kosteneffizientere Verwaltung erreicht und somit die Wettbewerbsfähigkeit des übernehmenden Sondervermögens gesteigert wird. Zudem ermöglicht ein höheres Fondsvolumen grundsätzlich eine breitere Diversifikation.

Als übernehmendes Sondervermögen wurde der „FIVV-Aktien-Global-Select-UI“ festgelegt, da dieses Sondervermögen unter der rechtlichen Ausgestaltung als OGAW-Sondervermögen unter kosten- und aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten Effizienzvorteile erwarten lässt.

Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger Anleger des übertragenden Sondervermögens werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens, sofern sie nicht von ihrem Umtausch- oder Rückgaberecht Gebrauch machen (vgl. unten: Rechte der Anleger). Ihre Anteile an dem übertragenden Sondervermögen werden in Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen umgetauscht. Von da an sind auch für die Anleger des übertragenden Sondervermögens die Anlagebedingungen des übernehmenden Sondervermögens maßgeblich.

Eine Neuordnung der Portfolios im Sinne einer Neuausrichtung der Anlagestrategie beider Sondervermögen ist vor dem Übertragungsstichtag nicht geplant.

Nach vollzogener Verschmelzung wird sich die Anlagepolitik und Portfoliostruktur des übernehmenden Fonds faktisch nicht wesentlich ändern, allerdings wird die durch die Anlagebedingungen festgesetzte Mindestinvestitionsquote in Aktien („mindestens 51 %“) im Sinne einer größeren Flexibilisierung zum 15. Mai 2015 gestrichen. Zudem ist für die Anleger des übertragenden Sondervermögens zu beachten, dass die gesetzlichen Möglichkeiten der Anlage nach Verschmelzung nicht mehr die eines Gemischten Sondervermögens sind: Da das übernehmende Sondervermögen ein OGAW-Sondervermögen ist, kann das Sondervermögen nicht in Anteile an Sonstigen Sondervermögen investieren und Anteile an Immobilien- Sondervermögen dürfen nicht gehalten werden. Diese Investitionsmöglichkeiten sind allerdings ohnehin nicht Teil der Anlagestrategie des übertragenden Sondervermögens.

Beide Sondervermögen können Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.

1 Für dieses Sondervermögen wird ein Rumpfgeschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 15.05.2015 (Übertragungsstichtag) eingelegt.

2 Die Fondsbezeichnung lautet ab dem 15. Mai 2015 „FIVV-MIC-Mandat-Offensiv”.

Seite 2 von 5 Derzeit verhalten sich beide Sondervermögen hinsichtlich ihrer Risikostruktur und Ertragsstruktur ähnlich.

Das Risikoprofil beider Sondervermögen ist derzeit in Risikoklasse 5 (5 von 7) gemäß Leitlinie CESR 10-673 der Umsetzung der UCITS IV/ OGAW IV-Richtlinie eingestuft. Die Risikoeinstufung beider Sondervermögen kann sich im Zeitablauf gemäß der o.g. Leitlinie ändern.

Anleger des übertragenden Sondervermögens sollten berücksichtigen, dass das Rendite- und Risikoprofil des übertragenden Sondervermögens zukünftig der Anlagestrategie des übernehmenden Sondervermögens entspricht. Die mit der Anlage im übertragenden Sondervermögen verbundenen marktbedingten Kursschwankungen werden hinsichtlich der Schwankungsbreite aller Voraussicht nach vergleichbar sein, was ähnliche Gewinnchancen im übernehmenden Sondervermögen zur Folge haben dürfte.

Die Kostenstruktur des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögen stellt sich wie folgt dar: Der Ausgabeaufschlag beträgt bei beiden Sondervermögen 4,00 %, ein Rücknahmeabschlag darf bei beiden Sondervermögen nicht erhoben werden.

Die Kosten, die im Laufe des Geschäftsjahres abgezogen werden („Laufende Kosten“) lagen im letzten Geschäftsjahr beim übertragenden Sondervermögen bei 2,04 % p.a. Die laufenden Kosten des übernehmenden Sondervermögens lagen im letzten Geschäftsjahr hingegen bei 2,18 % p.a.

Bei beiden Sondervermögen ist eine erfolgsabhängige Vergütung vorgesehen, welche zum Übertragungsstichtag wie folgt geregelt ist: Die Vergütung beträgt je ausgegebenem Anteil 10 % des Betrages, um den der Anteilwert zum Ende einer Abrechnungsperiode den höchsten Anteilwert übersteigt, der jeweils zum Ende aller vorherigen Abrechnungsperioden erreicht wurde („High-Water-Mark“), jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode.

Die Abrechnungsperiode beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.

Im Unterschied zum übertragenden Sondervermögen, bei dem die erste Abrechnungsperiode am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2013 endete, beginnt sie beim übernehmenden Sondervermögen am 15. Mai 2015 und endet am 31. Dezember 2016.

Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden weder dem übertragenden noch dem übernehmenden Sondervermögen belastet. Die Kosten der Verschmelzung trägt die Gesellschaft.

Nachfolgend eine Übersicht über die Ausgestaltungsmerkmale und Unterschiede der beiden Sondervermögen: Ausgestaltung des MIC Aktien Plus (übertragendes Sondervermögen) Ausgestaltung des FIVV-Aktien- Global-Select-UI3 (übernehmendes Sondervermögen) WKN / ISIN · A0NAAB / DE000A0NAAB9 · 979086 / DE0009790865 Ziele und Anlagepolitik · Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

  • Der Fonds setzt sich zu mindes- · Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.
  • Der Fonds strebt mit einer flexib- 3 Die Fondsbezeichnung lautet ab dem 15. Mai 2015 „FIVV-MIC-Mandat-Offensiv”.

Seite 3 von 5 tens 51 % aus Aktien zusammen.

Die geographische und branchenbezogene Aufteilung des Fonds soll sich nach der relativen Attraktivität der einzelnen Märkte richten. Dabei ist beabsichtigt, vorwiegend in Aktien von Unternehmen zu investieren, die unter fundamentalen Aspekten ein überdurchschnittliches Potenzial aufweisen. Neben der weltweiten Streuung an den Aktienbörsen können je nach Situation auch die Möglichkeiten der Rohstoffund Rentenmärkte genutzt werden.

len Anlagestrategie an, die Chancen der internationalen Aktienmärkte zu nutzen. Die geographische und branchenbezogene Aufteilung des Fondsvermögens soll sich nach der relativen Attraktivität der einzelnen Märkte richten.

Dabei ist beabsichtigt, den Fonds vorwiegend in Aktien von Unternehmen, die unter fundamentalen Aspekten ein überdurchschnittliches Potenzial aufweisen, zu investieren.4 Ertragsverwendung · thesaurierend · thesaurierend Derivateeinsatz · Der Fonds kann Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.

  • Der Fonds kann Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern oder um höhere Wertzuwächse zu erzielen.

Risiko- und Ertragsprofil · Fonds der Risikostufe 5 (5 von 7).

Der Fonds ist in Kategorie 5 eingestuft, weil sein Anteilpreis verhältnismäßig stark schwankt und deshalb die Gewinnchance, aber auch das Verlustrisiko verhältnismäßig hoch sein kann.

  • Fonds der Risikostufe 5 (5 von 7).

Der Fonds ist in Kategorie 5 eingestuft, weil sein Anteilpreis verhältnismäßig stark schwankt und deshalb die Gewinnchance, aber auch das Verlustrisiko verhältnismäßig hoch sein kann.

Verwaltungsvergütung · maximal 0,40 % p.a. · maximal 0,40 % p.a.

Beratervergütung · maximal 1,50 % p.a. · maximal 1,40 % p.a.

Verwahrstellenvergütung · maximal 0,10 % p.a. (mindestens € 8.000,00 p.a.) · maximal 0,08 % p.a. (mindestens € 8.000,00 p.a.) Laufende Kosten · 2,04 % p.a. · 2,18 % p.a.

Fondswährung · EUR · EUR Erfolgsabhängige Vergütung · 10 % des Betrags, um den der Anteilwert zum Ende einer Abrechnungsperiode den höchsten Anteilwert übersteigt, der jeweils zum Ende aller vorherigen Abrechnungsperioden erreicht wurde („High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ ist der Anteilwert vom 31. Dezember 2012 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung.

Die Vergütung beträgt jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Gemischten Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode.

  • 10 % des Betrags, um den der Anteilwert zum Ende einer Abrechnungsperiode den höchsten Anteilwert übersteigt, der jeweils zum Ende aller vorherigen Abrechnungsperioden erreicht wurde („High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ ist der Anteilwert vom 15. Mai 2015 bzw.

bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung.

Die Vergütung beträgt jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswerts des OGAWSondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode.

4 Diese Anlagepolitik gilt ab dem 15. Mai 2015. Bis zu diesem Tag sind für das übernehmende Sondervermögen noch eine Mindestinvestitionsquote von 51 % in Aktien sowie ein Vergleichsindex festgelegt.

Seite 4 von 5 Ausgabeaufschlag · maximal 4,00 % · maximal 4,00 % Rücknahmeabschlag · keiner · keiner Geschäftsjahr · 1. Januar – 31. Dezember5 · 1. Januar – 31. Dezember Fondsdomizil · Deutschland · Deutschland Vertriebsländer · Deutschland · Deutschland, Österreich Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein und somit von ihrer bisherigen Behandlung – gegebenenfalls auch nur geringfügig – abweichen kann.

Bei dieser Verschmelzung kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral.

Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschaftete und noch nicht thesaurierte Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen.

Rechte der Anleger Die Ausgabe von Anteilen des übertragenden Sondervermögens wird am 8. Mai 2015 eingestellt.

Die Anleger des übertragenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, bis zum 8. Mai 2015 ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden. Ein Umtausch der Anteile in Anteile eines anderen Sondervermögens der Gesellschaft ist nicht möglich, da die Gesellschaft kein weiteres Sondervermögen verwaltet, dessen Anlagegrundsätze mit denen des übertragenden Sondervermögens vergleichbar sind.

Anleger des übernehmenden Sondervermögens, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben bis zum 8. Mai 2015 das Recht, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben oder ihre Anteile ohne weitere Kosten in Anteile des Sondervermögens ACATIS AKTIEN GLOBAL FONDS UI Ant. Kl.

A (WKN/ISIN: 978174 / DE0009781740) zu tauschen.

Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens, die nicht bis zum 8. Mai 2015 von ihrem kostenfreien Rückgabe- oder Umtauschrecht Gebrauch machen, können nach der erfolgten Verschmelzung unter Beachtung der vertraglichen Regelungen des übernehmenden Sondervermögens ihre Anteile börsentäglich zurückgeben.

Die Verschmelzung wird durch den Abschlussprüfer des übernehmenden Sondervermögens entsprechend den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB geprüft. Die Gesellschaft wird auf Anfrage den Anlegern der Sondervermögen eine Abschrift der Erklärung des Abschlussprüfers, ob die Verschmelzung den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB entsprochen hat (Prüfbericht), kostenlos zur Verfügung stellen.

Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag – Wirksamwerden der Verschmelzung Für Zwecke der Übertragung berechnet die Gesellschaft zum Übertragungsstichtag die Inventarwerte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens. Die Verwahrstelle bestätigt der Gesellschaft nach Prüfung die Fondsbewertung des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens.

Im Anschluss ermittelt die Gesellschaft das Umtauschverhältnis. Die Anzahl der Anteile des übernehmenden Sondervermögens errechnet sich aus dem Verhältnis des Inventarwertes des übernehmenden Sondervermögens zu dem Inventarwert des übertragenden Sondervermögens.

5 Für dieses Sondervermögen wird ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1.1.2015 bis 15.05.2015 (Übertragungsstichtag) eingelegt.

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Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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