Frankfurt Trust hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 31. März 2015 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KVG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KVG am Fusionstag bekannt gegeben.
Abgebender Fonds | WKN | Aufnehmender Fonds | WKN |
---|---|---|---|
FT New Generation | 977036 | FT UnternehmerWerte | A0KFFW |
Die letzte Ausgabe und Rücknahme des „abgebenden Fonds“ findet über die FFB am 17. März 2015 statt.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren. Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Verschmelzungsinformationen nach § 186 Kapitalanlagegesetzbuch
für die Anleger der Sondervermögen
FT New Generation – WKN: 977036 / ISIN: DE0009770362 und
FT UnternehmerWerte – WKN A0KFFW / ISIN: DE000A0KFFW9
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit werden Sie darüber informiert, dass die Kapitalanlagegesellschaft FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH (im Folgenden „Gesellschaft“) beschlossen hat, zum Stichtag 31.03.2015, welcher das Ende des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens ist, das Sondervermögen FT New Generation (im Folgenden „übertragendes Sondervermögen“) auf das Sondervermögen FT UnternehmerWerte (im Folgenden „übernehmendes Sondervermögen“) zu verschmelzen. Bei dem übertragenden und dem übernehmenden Sondervermögen handelt es sich um OGAW-Sondervermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches.
Bei der Verschmelzung der Sondervermögen handelt es sich um eine Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen. Das übertragende Sondervermögen soll durch die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das übernehmende Sondervermögen ohne Abwicklung aufgelöst werden.
Die nachfolgenden Verschmelzungsinformationen sollen Ihnen als den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens (im Folgenden „Anleger“) geeignete und präzise Informationen über die bevorstehende Verschmelzung vermitteln, damit Sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlagen bilden und ihre Rechte ausüben können.
Der Hintergrund und die Beweggründe der Verschmelzung sind unter Ziffer I. beschrieben, die potenziellen Auswirkungen werden in Ziffer II. erläutert. Unter Ziffer III. werden die spezifischen Rechte der Anleger dargelegt und Ziffer IV. umfasst die maßgeblichen Verfahrensaspekte und den geplanten Übertragungsstichtag.
Diese Verschmelzungsinformationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.frankfurt-trust.de abrufbar.
I. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung:
Die KVG hat das derzeitige Anlageuniversum des FT New Generation analysiert. Die Total Expense Ratio/ Gesamtkostenquote des FT New Generation liegt über dem Durchschnitt. Das Fondsvolumen des FT New Generation beträgt 22,6 Mio. Euro. Durch das geringe Fondsvolumen muss der FT New Generation derzeit vergleichsweise hohe Kosten tragen. Weitere Mittelzuflüsse für den FT New Generation sind nicht zu erwarten. Im Interesse der Anleger ist ein Bestehenbleiben des FT New Generation daher nicht zweckmäßig.
Der FT UnternehmerWerte ist das zur Verschmelzung des FT New Generation geeignete Sondervermögen, da bei beiden Fonds die Investition in Aktien im Fokus steht.
Bei beiden Sondervermögen dominiert der geographische Fokus auf Europa. Anlagen in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente dürfen lediglich bis zu einer festgelegten Höchstquote des Sondervermögens erworben werden, diese Quote ist bei beiden Investmentfonds identisch. Die historische Volatilität der beiden Fonds ist ähnlich (was auch an der gemeinsamen Risikokategorie 6 erkennbar ist).
Das Fondsvolumen des übertragenden Sondervermögens beträgt aktuell 22,6 Mio EUR (Stand: 25.09.2014), das des übernehmenden Sondervermögens 57,8 Mio EUR (Stand: 25.09.2014). Hintergrund der geplanten Verschmelzung des FT New Generation auf den FT UnternehmerWerte ist somit eine Steigerung des Fondsvolumens von 22,6 Mio. Euro auf 80,4 Mio. Euro (Stand: 25.09.2014). Das wiederum ermöglicht der KVG, eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der Anleger zu erreichen. Durch die Zusammenlegung auf ein Sondervermögen wird ebenso eine Reduzierung der Transaktions- und Prüfungskosten erreicht.
II. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung:
Die Anleger beider Sondervermögen werden nach erfolgter Verschmelzung von Kostenvorteilen profitieren können. Die Risiko-Ertragserwartungen werden vom übernehmenden Sondervermögen weiterhin aufrechterhalten, da es sich auch hier um einen Aktienfonds mit ähnlichem Risiko-Ertragsprofil handelt. Die Investoren des übertragenden Sondervermögens profitieren ab Verschmelzung von einer höheren Diversifikation im Aktienbereich (keine Spezialisierung auf den Technologiesektor und höhere Anzahl an Einzeltiteln im FT UnternehmerWerte). Die Anleger des FT New Generation profitieren nach erfolgter Verschmelzung auch von der günstigeren Kostenstruktur des übernehmenden Sondervermögens.
Die Anlagepolitik beider Sondervermögen lässt sich wie folgt beschreiben:
Sondervermögen
FT New Generation
Übertragendes Sondervermögen
FT UnternehmerWerte
Übernehmendes Sondervermögen
Anlagepolitik/-strategie
Ziel einer Anlage im FT New Generation ist es, an der Wertentwicklung europäischer aber auch teilweise aussereuropäischer Aktienmärkte teilzuhaben.
Ziel einer Anlage im FT UnternehmerWerte ist es, an der Wertentwicklung
der europäischen Aktienmärkte teilzuhaben.
Anlageschwerpunkt
Der Anlageschwerpunkt des FT New Generation liegt auf weltweiten Aktien von
Unternehmen vor allem aus dem Technologiesektor.
Mischung aus vor allem Large- und MidCaps.
Der Anlageschwerpunkt des FT UnternehmerWerte liegt auf europaweiten Aktien
von Gesellschaften, in denen die Eigentümer das Unternehmen leiten. Mischung aus vor allem Mid- und SmallCaps.
Anlagegrenzen im Überblick:
Die Gesellschaft geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass die Verschmelzung auf das übernehmende Sondervermögen keine Auswirkungen auf das Portfolio, die Anlageziele, die Anlagestrategie sowie die Wertentwicklung hat. Es ist nicht beabsichtigt, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.
Beide Sondervermögen werden unabhängig voneinander gemäß ihren jeweiligen Anlagestrategien bis zum Verschmelzungstermin am 31.03.2015 weiter geführt.
Das Geschäftsjahr des übernehmenden Sondervermögens endet jeweils zum 31. Dezember eines Jahres, das des übertragenden Sondervermögens endet zum 31. März eines Jahres. Die Verschmelzung des übertragenden Sondervermögens soll zum Ende des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens am 31.03.2015 wirksam werden.
Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenen Sondervermögens werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu Beginn des dem Übertragungsstichtags folgendem Tag beim übernehmenden Sondervermögen angesetzt.
Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung (Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten) werden weder von dem übertragenden noch von dem übernehmenden Sondervermögen getragen, sondern durch die Gesellschaft.
Durch die Verschmelzung des FT New Generation auf den FT UnternehmerWerte werden derzeit keine Kostenänderungen erwartet.
Die Verkaufsprospekte sowie die Halbjahres- und Jahresberichte des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens werden Ihnen auf Anfrage von der Gesellschaft kostenfrei zugesandt bzw. sind auf der Internetseite unter http://www.frankfurt-trust.de abrufbar.
III. Spezifische Rechte der Anleger
Die Gesellschaft verwaltet kein weiteres Sondervermögen, dessen Anlagegrundsätze mit denen des übertragenden oder des übernehmenden Sondervermögens vergleichbar ist. Die Gesellschaft kann Ihnen daher kein Sondervermögen zum kostenlosen Umtausch anbieten. Es besteht für Sie als Anleger der jeweiligen Sondervermögen jedoch die Möglichkeit der kostenfreien Rückgabe Ihrer Anteile.
Den Anlegern des übernehmenden Sondervermögens wird die Möglichkeit eingeräumt, der Gesellschaft bis zum 24.03.2015 die Anteile kostenfrei zurückzugeben. Anleger des übernehmenden Sondervermögens, die Ihre Anteile nicht zurückgeben, bleiben unverändert Anleger des übernehmenden Sondervermögens.
Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens wird die Möglichkeit eingeräumt, der Gesellschaft bis zum 24.03.2015 die Anteile kostenfrei zurückzugeben. Anleger des übertragenden Sondervermögens, die ihre Anteile nicht zurückgeben, werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens.
Das kostenlose Rückgaberecht besteht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der vorliegenden Informationen über die Verschmelzung an die Anleger und kann bis zum 24.03.2015 bei der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Der Gesamtwert der Anlage zum Übertragungsstichtag ändert sich für den Anleger des übertragenden Sondervermögens nicht, allerdings kann sich durch unterschiedliche Anteilspreise des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens, die Anzahl von Anteilen im Depot des Anlegers ändern.
Auf Anfrage wird den Anlegern der Sondervermögen eine Erklärung des Prüfers (KPMG AG Wirtschaftsprüfergesellschaft) gemäß § 185 Absatz 2 i.V.m. § 186 Absatz 3 Nr. 3 KAGB bezüglich der Verschmelzung kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Bericht ist bei der Gesellschaft (FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Bockenheimer Landstrasse 10, 60323 Frankfurt) schriftlich anzufordern. Die Prüfung erfolgt erst nach Abschluss der Verschmelzung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger des übertragenden Sondervermögens im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann. Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 189 KAGB erfüllt sind, so dass die Verschmelzung steuerneutral gem. § 14 InvStG durchgeführt werden kann.
Die im übertragenden Sondervermögen bis zum Übertragungsstichtag aufgelaufenen Erträge werden im Rahmen der Berechnung des Umtauschverhältnisses abzüglich der abzuführenden Kapitalertragsteuer berücksichtigt und gelten steuerlich als den Anlegern als zugeflossen. Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens erfolgt die Verschmelzung steuerneutral. Sollten sich wesentliche Umstände oder Bestimmungen in den Steuergesetzen ändern, könnte sich eine andere Betrachtungsweise ergeben. Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen.
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt diese Ausgabe daher nicht als Tausch und führt entsprechend nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.
Für die Anleger des aufnehmenden Sondervermögens ergeben sich keine steuerlichen Besonderheiten.
Sollte entgegen der bisherigen Planung die Verschmelzung nicht steuerneutral durchgeführt werden, wird der Umtausch wie ein Verkauf gewertet, so dass eventuelle Kursgewinne realisiert werden und die Kapitalertragssteuer unterliegen, sofern die Anteile des übertragenden Sondervermögens nach dem 31.12.2008 erworben wurden.
Hinweis:
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie stellen keine Rechts- und Steuerberatung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Verbindung zu setzen.
IV. Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag
Die Verschmelzung ist zum Stichtag am 31.03.2015 geplant.
Das Recht zur kostenlosen Rückgabe erlischt gemäß § 187 Abs. 1 Satz 2 KAGB fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses (31.03.2015). Es kann daher bis einschließlich 24.03.2015 bei der KVG geltend gemacht werden.
übernehmenden Sondervermögen kostenfrei umgetauscht, so dass die Anleger des übertragenden Sondervermögens, sofern sie sich nicht zur Rückgabe entscheiden, Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen erhalten. Die am Übertragungsstichtag (31.03.2015) im übertragenden Sondervermögen noch vorhandenen Vermögensgegenstände werden 1:1 auf das übernehmende Sondervermögen übertragen. Ausgegebene Anteile des übertragenden Sondervermögens werden mit Ablauf des Übertragungsstichtags kraftlos. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses neue Anteile des übernehmenden Sondervermögens an die bisherigen Anleger des übertragenden Sondervermögens ausgegeben.
Sofern Sie nicht von Ihrem oben unter III. beschriebenen Recht der kostenlosen Anteilrückgabe Gebrauch machen möchten, erhalten Sie als Anleger des übertragenden Sondervermögens nach Einbuchung durch Ihre depotführende Stelle Anteile am übernehmenden Sondervermögen.
Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses wird der Fondspreis des übertragenden Sondervermögens durch den Fondspreis des übernehmenden Sondervermögens dividiert.
Beispiel:
Fondspreis übertragender Fonds: 50,- €
Fondspreis übernehmender Fonds: 60,- €
Umtauschverhältnis: 1: 0,8333333333
Für einen Anteil des übertragenden Fonds erhalten Sie als Anleger 0,8333333333 Anteile des übernehmenden Fonds.
Hinweis:
Dies sind nur beispielhafte Zahlen. Die Berechnung des Umtauschverhältnisses kann erst zum Stichtag am 31.03.2015 erfolgen
V. Aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens
Dieser Verschmelzungsinformation liegen die wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens bei. Die Gesellschaft empfiehlt den Anlegern des übertragenden Sondervermögens, die wesentlichen Anlegerinformationen zu lesen.
Frankfurt, den 09.12.2014
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung