Hansainvest hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 29. August 2014 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.
Abgebender Fonds | WKN | Aufnehmender Fonds | WKN |
---|---|---|---|
antea | A0DPZJ | antea | ANTE1A |
Die letzte Ausgabe und Rücknahmen von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wird über die FFB am 19. August 2014 stattfinden.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die
Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Verschmelzungsinformationen gemäß
§ 186 Kapitalanlagegesetzbuch
HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH
Kapstadtring 8
22297 Hamburg
betreffend die Verschmelzung des
Sonstigen Investmentvermögens
antea
auf das Teilgesellschaftsvermögen
antea
der
antea Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen
Neuer Wall 54
20354 Hamburg
I. Einleitung
Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH (nachfolgend als „HANSAINVEST“
bezeichnet) ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 1
Abs. 16 Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend als „KAGB“ bezeichnet) mit Sitz in
Hamburg. Die Geschäftsführung der HANSAINVEST hat die Verschmelzung des von
ihr in der Rechtsform des Sondervermögens verwalteten Sonstigen Investmentvermögens
antea (nachfolgend als „Übertragender Fonds“ bezeichnet) auf das bei der antea
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und Teilgesellschafsvermögen
(nachfolgend als „antea InvAG“ bezeichnet) neu zu gründende Teilgesellschaftsvermögen
antea (nachfolgend als „Übernehmender Fonds“ bezeichnet), beschlossen.
Der Übertragende Fonds ist ein Sonstiges Investmentvermögen im Sinne der §§ 220
bis 224 KAGB. Der Übernehmende Fonds ist ein durch die Verschmelzung neu gegründetes
Sonstiges Teilgesellschaftsvermögen der antea InvAG im Sinne der §§ 191,
220 bis 224 KAGB.
Diese Verschmelzungsinformationen sollen den Anlegern des Übertragenden und den
zukünftigen Anlegern des Übernehmenden Fonds (nachstehend gemeinsam als „Anleger“
bezeichnet) geeignete und präzise Informationen über die bevorstehende Verschmelzung
vermitteln, damit sich die Anleger ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen
des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber
HANSAINVEST geltend machen können.
Die Hintergründe und Beweggründe der Verschmelzung werden im Abschnitt II. erläutert.
Soweit sich aus der Verschmelzung potenzielle Auswirkungen für die Anleger ergeben,
sind diese in Abschnitt III. näher beschrieben. Einzelheiten zu den spezifischen
Rechten der Anleger finden sich in Abschnitt IV. Die maßgeblichen Verfahrensaspekte
und der geplante Übertragungsstichtag sind in Abschnitt V. dargestellt.
Diese Verschmelzungsinformationen sind zusätzlich ab Genehmigung der Verschmelzung
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Internetseite
der HANSAINVEST unter www.hansainvest.de abrufbar.
II. Hintergrund und Beweggründe der geplanten Verschmelzung
Der Übertragende Fonds wird von der HANSAINVEST verwaltet und steht einer breiten
Anlegerschaft zur Verfügung. Aktuell verfügt der Übertragende Fonds über ein Fondsvolumen
von rund EUR 155 Mio.
Der Übertragende Fonds investiert vorwiegend in Aktien, fest- und variabel verzinsliche
Wertpapiere, strukturierte Produkte oder Zertifikate. Dabei wird stets auf eine breite
Streuung des Risikos geachtet. Der Übertragende Fonds darf nach geltenden Vertragsbedingungen
in sämtliche für ein Sonstiges Investmentvermögen zulässigerweise
erwerbbaren Vermögensgegenstände investieren. Dabei hat HANSAINVEST die gesetzlich
geltenden Anlage- und Ausstellergrenzen zu beachten.
Bei dem Übernehmenden Fonds handelt es sich um ein Teilgesellschaftsvermögen der
antea InvAG, das durch die Verschmelzung gegründet wird. Die antea InvAG ist eine
durch die HANSAINVEST extern verwaltete Investmentaktiengesellschaft gemäß § 112
– 3 –
Abs. 1 KAGB. Es handelt sich um ein Investmentvermögen mit gesellschaftsrechtlicher
Struktur, im Gegensatz zum Sondervermögen vertraglicher Form. Die Anleger einer Investmentaktiengesellschaft
sind begrifflich keine Anteilinhaber sondern Aktionäre, wobei
die von ihnen gehaltenen Anlageaktien keine Verwaltungsrechte an der Investmentaktiengesellschaft
gewähren, insbesondere keine Stimmrechte und kein Recht zur
Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft. Die Stimmrechte
sind ausschließlich in den sogenannten Unternehmensaktien verbrieft. Die Unternehmensaktien
der antea InvAG werden zu 100 Prozent von der antea ag mit Sitz in
Hamburg gehalten. Das anfängliche Gesellschaftskapital der antea InvAG betrug EUR
120.000. Die Anlagestrategie des Übernehmenden Fonds ist identisch mit der Anlagestrategie
des Übertragenden Fonds.
Durch die Verschmelzung soll insbesondere der grenzüberschreitende Vertrieb von
Anteilen am Investmentvermögen antea vereinfacht werden. Gesellschaftsrechtlich
strukturierte Investmentvermögen, so auch die Teilgesellschaftvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
sind im internationalen Vergleich eine gängige, zum Teil auch
die häufiger anzutreffende, Form von Investmentvermögen. Dadurch wird der internationale
Vertrieb von Fondsanteilen an einem solchen Investmentvermögen grundsätzlich
begünstigt. Ferner hat es sich in der Praxis gezeigt, dass Investmentvermögen in gesellschaftsrechtlicher
Einkleidung oftmals bei geringerem administrativem Aufwand im
Ausland einbehaltene Quellensteuer erstattet bekommen.
Aufgrund der Übernahme der externen Verwaltung der antea InvAG durch die HANSAINVEST
wird HANSAINVEST für den Übernehmenden Fonds im Wesentlichen die
gleichen administrativen Aufgaben übernehmen wie zuvor für den Übertragenden
Fonds.
III. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger
Aufgrund der Art der Verschmelzung, einer Verschmelzung zur Neugründung, entsteht
der Übernehmende Fonds erst durch die Verschmelzung. Folglich existieren derzeit
keine Aktionäre des Übernehmenden Fonds, auf die die Verschmelzung Auswirkungen
haben könnte.
Die Verschmelzung hat jedoch Auswirkungen auf die Anleger des Übertragenden
Fonds. Diese werden zukünftig keine Anteile an einem Sondervermögen mehr halten,
sondern Anlageaktionäre einer Investmentaktiengesellschaft sein. Auswirkungen auf
das Investment der Anleger hat dies jedoch insofern nicht, als die Anlagestrategien des
Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds identisch sind. Bei beiden
Fonds handelt es sich um Sonstige Investmentvermögen mit identischen Anlage- und
Ausstellergrenzen.
Auswirkungen hat die Verschmelzung für die Anleger des Übertragenden Fonds im
Hinblick auf die Kosten. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt:
1. Kostenstruktur
Die derzeitige Kostenstruktur des Übertragenden Fonds und die künftige Kostenstruktur
des Übernehmenden Fonds stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar: Die Verwaltungsvergütung
des Übertragenden Fonds liegt bei 0,28 Prozent p.a. (mindestens je-
4 –
doch EUR 35.000), die Verwahrstellenvergütung liegt bei 0,045 Prozent p.a. (mindestens
jedoch EUR 15.000) und die Asset-Manager-Vergütung liegt bei 1,48 Prozent p.a.
Bei dem Übernehmenden Fonds beträgt die Verwaltungsvergütung 0,28 Prozent p.a.
Die Vergütung des externen Verwalters wird aus der Verwaltungsvergütung von der
antea InvAG an die Verwaltungsgesellschaft gezahlt. Die Verwahrstellenvergütung beträgt
bei 0,03 Prozent p.a. (mindestens jedoch EUR 15.000), die Asset-Manager-
Vergütung liegt bei 1,48 Prozent p.a.
Die Unterschiede zwischen der Kostenstruktur des Übertragenden Fonds und der künftigen
Kostenstruktur des Übernehmenden Fonds werden im Folgenden tabellarisch
gegenübergestellt:
Kriterium Übertragender Fonds Übernehmender Fonds
Kosten
Verwaltungsvergütung: 0,28 Prozent p.a., mindestens
EUR 35.000 p.a.
0,28 Prozent p.a., mindestens
EUR 35.000 p.a.
Gebühr des externen
Verwalters Fällt nicht an
Wird aus der Verwaltungsvergütung
von der antea
InvAG an die Verwaltungsgesellschaft
gezahlt
Ausgabeaufschlag:
(fällt nicht im Rahmen
der Verschmelzung an)
5,00 Prozent 5,00 Prozent
Rücknahmeabschlag: wird nicht erhoben wird nicht erhoben
Verwahrstellenvergütung:
0,045 Prozent p.a., mindestens
EUR 15.000 p.a.
0,03 Prozent p.a., mindestens
EUR 15.000 p.a.
Vergütung für den Asset
Manager 1,48 Prozent p.a. 1,48 Prozent p.a.
Messung des Marktrisikos
und der Liquidität
durch Dritte
0,1 Prozent p.a. 0,1 Prozent p.a.
Bewertung der Vermögensgegenstände
durch Dritte
0,1 Prozent p.a. 0,1 Prozent p.a.
Laufende Kosten
(ohne Transaktionskosten):
2,23 Prozent
(Angabe für das Geschäftsjahr
vom 01. Oktober 2012
bis zum 30. September 2013)
2,20 Prozent
(Prognose für den Zeitraum
ab Auflage des Übernehmenden
Fonds am 30. August
2014 bis zum 31. August
2015)
Erfolgsabhängige Vergütung,
sog. Perfor-
Die HANSAINVEST kann für
die Verwaltung des Sonder-
Die antea InvAG kann für die
Verwaltung des Teilgesell-
5 –
mance Fee vermögens je ausgegebenen
Anteil ferner eine erfolgsabhängige
Vergütung in Höhe
von bis zu 10 Prozent
(Höchstbetrag) des Betrages
erhalten, um den der Anteilwert
am Ende einer Abrechnungsperiode
den Anteilwert
am Anfang der Abrechnungsperiode
übersteigt (absolut
positive Anteilwertentwicklung),
jedoch höchstens insgesamt
bis zu 15 Prozent des
Durchschnittswerts des Sondervermögens
in der Abrechnungsperiode.
schaftsvermögens je ausgegebener
Aktie ferner eine
erfolgsabhängige Vergütung
in Höhe von bis zu
10 Prozent (Höchstbetrag)
des Betrages erhalten, um
den der Aktienwert am Ende
einer Abrechnungsperiode
den Aktienwert am Anfang
der Abrechnungsperiode
übersteigt (absolut positive
Aktienwertentwicklung), jedoch
höchstens insgesamt
bis zu 15 Prozent des
Durchschnittswerts des Teilgesellschaftsvermögens
in
der Abrechnungsperiode.
Die Abrechnungsperiode beginnt
am 01.10. und endet am
30.09. eines Kalenderjahres.
Die erste Abrechnungsperiode
beginnt am 30.08.2014
und endet am 31.08.2015.
Die weiteren Abrechnungsperioden
beginnen am
01.09. und enden am 31.08.
eines Kalenderjahres.
Die erfolgsabhängige Vergütung
wird durch den Vergleich
des Anteilwertes am Ende
der Abrechnungsperiode mit
dem Anteilwert am Anfang
der Abrechnungsperiode in
Prozent ermittelt. Der Anteilwert
wird grundsätzlich gemäß
§ 168 Abs. 1 KAGB berechnet,
d.h. abzüglich aller
Kosten, allerdings mit Ausnahme
von zu Lasten des
Investmentvermögens erfolgten
Ausschüttungen und geleisteten
Steuerzahlungen.
Die erfolgsabhängige Vergütung
wird durch den Vergleich
des Aktienwerts am
Ende der Abrechnungsperiode
mit dem Aktienwert am
Anfang der Abrechnungsperiode
in Prozent ermittelt.
Der Aktienwert wird grundsätzlich
gemäß § 168 Abs. 1
KAGB berechnet, d.h. abzüglich
aller Kosten, allerdings
mit Ausnahme von zu
Lasten des Teilgesellschaftsvermögens
erfolgten
Ausschüttungen und geleisteten
Steuerzahlungen.
Entsprechend dem Ergebnis
eines täglichen Vergleichs
wird eine angefallene erfolgs-
Entsprechend dem Ergebnis
eines täglichen Vergleichs
wird eine angefallene er-
6 –
abhängige Vergütung im Investmentvermögen
je ausgegebenen
Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der
vereinbarten Wertsteigerung
oder der „High water mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode
bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
folgsabhängige Vergütung
im Teilgesellschaftsvermögen
je ausgegebener Aktie
zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten
der vereinbarten
Wertsteigerung oder der
„High water mark“ wieder
aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende,
zurückgestellte erfolgsabhängige
Vergütung
kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung
kann nur entnommen
werden, wenn der Anteilwert
am Ende der Abrechnungsperiode
den Höchststand des
Anteilwertes des Investmentvermögens,
der am Ende der
fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden
erzielt wurde,
übersteigt. Für das Ende der
ersten Abrechungsperiode
nach Auflegung des Investmentvermögens
findet Satz 1
keine Anwendung; für das
Ende der zweiten, dritten,
vierten und fünften Abrechnungsperiode
nach Auflegung
findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Anteilwert
den Höchststand des
Anteilwertes am Ende der
ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden
Abrechnungsperioden
übersteigen muss.
Die erfolgsabhängige Vergütung
kann nur entnommen
werden, wenn der Aktienwert
am Ende der Abrechnungsperiode
den Höchststand
des Aktienwerts des Teilgesellschaftsvermögens,
der
am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden
erzielt wurde, übersteigt.
Für das Ende der ersten
Abrechungsperiode nach
Auflegung des Teilgesellschaftsvermögens
findet
Satz 1 keine Anwendung; für
das Ende der zweiten, dritten,
vierten und fünften Abrechnungsperiode
nach Auflegung
findet Satz 1 mit der
Maßgabe Anwendung, dass
der Aktienwert den Höchststand
des Aktienwerts am
Ende der ein, zwei, drei bzw.
vier vorhergehenden Abrechnungsperioden
übersteigen
muss.
2. Wesentliche Anlagechancen und -risiken
Für die Anleger des Übertragenden Fonds entstehen nach Einschätzung der HANSAINVEST
infolge der Verschmelzung keine über die mit ihrer derzeitigen Anlage verbundenen
hinausgehende Chancen und Risiken. Der Übertragende und der Übernehmende
Fonds verfolgen identische Anlagestrategien. Ebenso gelten für beide Fonds
identische Aussteller- und Anlagegrenzen. Durch die Verschmelzung ergeben sich keine
neuen, anderweitigen Chancen und Risiken für die Anleger des Übertragenden
– 7 –
Fonds. Die Verschmelzung dient lediglich der Änderung der Rechtsform des Übertragenden
Fonds von einem vertraglich ausgestalteten Sondervermögen hin zu einem
gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft.
Im Folgenden werden die Ertrags- und Risikoprofile sowie die Anlagegrenzen der an
der Verschmelzung beteiligten Investmentvermögen tabellarisch gegenübergestellt:
Kriterium, Übertragender Fonds Übernehmender Fonds
Risiko- und
Ertragsprofil:
1. Dieser Fonds ist in Kategorie
4 eingestuft, weil sein Anteilpreis
moderat schwankt und
deshalb sowohl Verlustrisiken
wie Gewinnchancen moderat
sind.
1. Dieser Fonds ist in Kategorie
4 eingestuft, weil sein Anteilpreis
moderat schwankt und
deshalb sowohl Verlustrisiken
wie Gewinnchancen moderat
sind.
2. Der Fonds setzt Derivatgeschäfte
ein, um höhere
Wertzuwächse zu erzielen.
Die erhöhten Chancen gehen
mit erhöhten Verlustrisiken
einher.
2. Der Fonds setzt Derivatgeschäfte
ein, um höhere Wertzuwächse
zu erzielen. Die
erhöhten Chancen gehen mit
erhöhten Verlustrisiken einher.
3. Der Fonds schließt Geschäfte
mit verschiedenen
Vertragspartnern ab. Wenn
ein Vertragspartner insolvent
wird, kann er offene Forderungen
des Fonds nicht mehr
oder nur noch teilweise begleichen.
3. Der Fonds schließt Geschäfte
mit verschiedenen Vertragspartnern
ab. Wenn ein Vertragspartner
insolvent wird,
kann er offene Forderungen
des Fonds nicht mehr oder
nur noch teilweise begleichen.
4. Der Fonds kann Verluste
erleiden, die in Folge des
Versagens von internen Verfahren,
Mitarbeitern und Systemen
der Kapitalanlagegesellschaft
oder durch äußere
Ereignisse (Naturkatastrophen)
eintreten.
4. Der Fonds kann Verluste
erleiden, die in Folge des
Versagens von internen Verfahren,
Mitarbeitern und Systemen
der Gesellschaft oder
durch äußere Ereignisse (Naturkatastrophen)
eintreten.
5. Mit der Verwahrung von
Vermögensgegenständen,
insbesondere im Ausland,
kann ein Verlustrisiko verbunden
sein, das aus Insolvenz,
Sorgfaltspflichtverletzungen
oder missbräuchlichem
Verhalten des Verwah-
5. Mit der Verwahrung von
Vermögensgegenständen,
insbesondere im Ausland,
kann ein Verlustrisiko verbunden
sein, das aus Insolvenz,
Sorgfaltspflichtverletzungen
oder missbräuchlichem
Verhalten des Verwah-
8 –
rers oder eines Unterverwahrers
resultieren kann.
rers oder eines Unterverwahrers
resultieren kann.
Anlagegrenzen
Übertragender Fonds Übernehmender Fonds
1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu
100 Prozent des Wertes des Sonstigen
Sondervermögens in Wertpapieren
gemäß § 1 Nr. 1 der Besonderen
Anlagebedingungen und nach Maßgabe
des § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen
anlegen.
1. Die Gesellschaft darf insgesamt
bis zu 100 Prozent des Wertes des
Teilgesellschaftsvermögens in Wertpapieren
gemäß § 2 Nr. 1 der Anlagebedingungen
anlegen.
2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu
100 Prozent des Wertes des Sonstigen
Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten
gemäß § 1 Nr. 2 der Besonderen
Anlagebedingungen und
nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen
Anlagebedingungen anlegen.
2. Die Gesellschaft darf insgesamt
bis zu 100 Prozent des Wertes des
Teilgesellschaftsvermögens in Geldmarktinstrumenten
gemäß § 2 Nr. 2
der Anlagebedingungen anlegen.
3. Bis zu 100 Prozent des Wertes des
Sonstigen Sondervermögens dürfen in
Bankguthaben gemäß § 1 Nr. 3 der
Besonderen Anlagebedingungen und
nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gehalten
werden.
3. Bis zu 100 Prozent des Wertes
des Teilgesellschaftvermögens dürfen
in Bankguthaben gemäß § 2 Nr. 3 der
Anlagebedingungen gehalten werden.
4. Bis zu 100 Prozent des Wertes des
Sonstigen Sondervermögens dürfen in
Investmentanteile gemäß § 1 Nr. 4a
der Besonderen Anlagebedingungen
und in Anteile oder Aktien an Gemischten
Investmentvermögen gemäß
§ 1 Nr. 4b der Besonderen Anlagebedingungen
angelegt werden.
4. Bis zu 100 Prozent des Wertes
des Teilgesellschaftvermögens dürfen
in Investmentanteile gemäß § 2 Abs. 4
Buchst. a) der Anlagebedingungen
und in Anteile oder Aktien an Gemischten
Investmentvermögen gemäß
§ 2 Abs. 4 Buchst. b) der Anlagebedingungen
angelegt werden.
a) Für das Sonstige Sondervermögen
können bis zu einer Höhe von 100
Prozent Anteile oder Aktien an in-, EUoder
ausländischen Investmentvermögen
erworben werden, die nach ihren
Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien
investiert sind (Aktienfonds).
a) Für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens
können bis zu einer Höhe
von 100 Prozent Anteile oder Aktien
an in-, EU- oder ausländischen Investmentvermögen
erworben werden,
die nach ihren Anlagebedingungen
vorwiegend in Aktien investiert sind
(Aktienfonds).
b) Für das Sonstige Sondervermögen b) Für Rechnung des Teilgesellschafts-
9 –
können bis zu einer Höhe von 100
Prozent Anteile oder Aktien an in-, EUoder
ausländischen Investmentvermögen
erworben werden, die nach ihren
Anlagebedingungen vorwiegend in
zinstragende Wertpapiere investiert
sind (Rentenfonds).
vermögens können bis zu einer Höhe
von 100 Prozent Anteile oder Aktien
an in-, EU- oder ausländischen Investmentvermögen
erworben werden,
die nach ihren Anlagebedingungen
vorwiegend in zinstragende Wertpapiere
investiert sind (Rentenfonds).
c) Für das Sonstige Sondervermögen
können bis zu einer Höhe von 100
Prozent Anteile oder Aktien an inländischen,
EU- oder ausländischen Investmentvermögen
erworben werden,
die nach ihren Anlagebedingungen
mindestens 85 Prozent des Wertes
des Vermögens in Bankguthaben,
Geldmarktinstrumenten (§ 194 KAGB)
oder in Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen,
die überwiegend
in Geldmarktinstrumenten anlegen, investieren.
c) Für Rechnung des Teilgesellschaftvermögens
können bis zu einer Höhe
von 100 Prozent Anteile oder Aktien
an inländischen, EU- oder ausländischen
Investmentvermögen erworben
werden, die nach ihren Anlagebedingungen
mindestens 85 Prozent des
Wertes des Vermögens in Bankguthaben,
Geldmarktinstrumenten (§ 194
KAGB ) oder in Anteilen oder Aktien
an Investmentvermögen, die überwiegend
in Geldmarktinstrumenten anlegen,
investieren.
d) Für das Sonstige Sondervermögen
können bis zu einer Höhe von 100
Prozent Anteile oder Aktien an inländischen,
EU- oder ausländischen Gemischten
Investmentvermögen gemäß
§ 1 Nr. 4b der Besonderen Anlagebedingungen
erworben werden, die ihrerseits
nach den Anlagebedingungen
folgende Investitionen vorsehen können:
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Bankguthaben, Investmentanteile
gemäß § 196 KAGB, Derivate,
Sonstige Anlageinstrumente gemäß §
198 KAGB, Anteile und Aktien an Investmentvermögen
gemäß § 219 Abs.
1 Nr. 2 und Abs. 3 KAGB.
d) Für Rechnung des Teilgesellschaftvermögens
können bis zu einer Höhe
von 100 Prozent Anteile oder Aktien
an inländischen, EU- oder ausländischen
Gemischten Investmentvermögen
gemäß § 2 Abs. 4 Buchst. b) der
Anlagebedingungen erworben werden,
die ihrerseits nach den Anlagebedingungen
folgende Investitionen vorsehen
können: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Bankguthaben, Investmentanteile
gemäß § 196 KAGB, Derivate,
Sonstige Anlageinstrumente gemäß
§ 198 KAGB, Anteile und Aktien
an Investmentvermögen gemäß § 219
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 KAGB.
5. Bis zu 30 Prozent des Wertes des
Sonstigen Sondervermögens dürfen in
Anteile an Sonstigen Investmentvermögen
gemäß § 1 Nr. 4c der Besonderen
Anlagebedingungen gemäß der
folgenden Grundsätze angelegt werden:
5. Bis zu 30 Prozent des Wertes des
Teilgesellschaftsvermögens dürfen in
Anteile an Sonstigen Investmentvermögen
gemäß § 2 Abs. 4 Buchst. c)
der Anlagebedingungen gemäß der
folgenden Grundsätze angelegt werden:
5.1 Arten und Anlagestrategien der Sonstigen
Investmentvermögen:
5.1 Arten und Anlagestrategien der Sonstigen
Investmentvermögen:
Die Gesellschaft wird für Rechnung des Die Gesellschaft wird für Rechnung des
– 10 –
Sonstigen Sondervermögens nur solche
Anteile oder Aktien an Investmentvermögen
erwerben, die
Teilgesellschaftvermögens nur solche
Anteile oder Aktien an Investmentvermögen
erwerben, die
a) ihr Vermögen von einer Verwahrstelle
oder einem Prime Broker, der die Voraussetzungen
des § 85 Abs. 4 Nr. 2
KAGB erfüllt, verwahren lassen oder
die Funktionen der Verwahrstelle von
einer anderen vergleichbaren Einrichtung
wahrnehmen lassen,
a) ihr Vermögen von einer Verwahrstelle
oder einem Prime Broker, der die Voraussetzungen
des § 85 Abs. 4 Nr. 2
KAGB erfüllt, verwahren lassen oder
die Funktionen der Verwahrstelle von
einer anderen vergleichbaren Einrichtung
wahrnehmen lassen,
b) nach ihren Anlagebedingungen bzw.
ihrer Anlagestrategie folgende Vermögensgegenstände
bzw. eine Mischung
hieraus erwerben dürfen:
– Wertpapiere,
– Geldmarktinstrumente,
– Bankguthaben,
– Derivate,
– Sonstige Anlageinstrumente gemäß
§ 198 KAGB, wobei nicht die Beschränkungen
nach § 197 Abs. 1
KAGB zu beachten sind,
– Anteile oder Aktien an Investmentvermögen
gemäß der §§ 196, 218
KAGB sowie an entsprechenden
EU- und ausländischen Investmentvermögen,
– Edelmetalle,
– Unverbriefte Darlehensforderungen.
b) nach ihren Anlagebedingungen bzw.
ihrer Anlagestrategie folgende Vermögensgegenstände
bzw. eine Mischung
hieraus erwerben dürfen:
– Wertpapiere,
– Geldmarktinstrumente,
– Bankguthaben,
– Derivate,
– Sonstige Anlageinstrumente gemäß
§ 198 KAGB, wobei nicht die Beschränkungen
nach § 197 Abs. 1
KAGB zu beachten sind,
– Anteile oder Aktien an Investmentvermögen
gemäß der §§ 196, 218
KAGB sowie an entsprechenden
EU- und ausländischen Investmentvermögen,
– Edelmetalle,
– Unverbriefte Darlehensforderungen.
5.2. Anlagegrenzen für Sonstige Investmentvermögen
5.2. Anlagegrenzen für Sonstige Investmentvermögen
a) Die Gesellschaft kann Sonstige Investmentvermögen
auswählen, denen
gestattet ist,
– bis zu 100 Prozent ihres Vermögens
in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten
(auch auf Fremdwährung
lautend) und bis zu 10 Prozent
ihres Vermögens in Anteilen oder
Aktien an Investmentvermögen gemäß
§ 196 KAGB, die ausschließlich
in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente
anlegen dürfen,
sowie in Anteilen oder Aktien an
entsprechenden EU- und ausländia)
Die Gesellschaft kann Sonstige Investmentvermögen
auswählen, denen
gestattet ist,
– bis zu 100 Prozent ihres Vermögens
in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten
(auch auf Fremdwährung
lautend) und bis zu 10 Prozent
ihres Vermögens in Anteilen oder
Aktien an Investmentvermögen gemäß
§ 196 KAGB, die ausschließlich
in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente
anlegen dürfen,
sowie in Anteilen oder Aktien an
entsprechenden EU- und ausländi-
11 –
schen Investmentvermögen anzulegen
und eine Mindestliquidität in
Form von Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten
und Geldmarktfonds
nicht vorgesehen ist;
und/oder
– Derivate unbeschränkt einzusetzen,
– für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger kurzfristige Kredite nur bis
zur Höhe von 20 Prozent des Vermögens
aufzunehmen, wenn die
Bedingungen der Kreditaufnahme
marktüblich sind und dies in den
Anlagebedingungen des Sonstigen
Investmentvermögens vorgesehen
ist.
schen Investmentvermögen anzulegen
und eine Mindestliquidität in
Form von Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten
und Geldmarktfonds
nicht vorgesehen ist;
und/oder
– Derivate unbeschränkt einzusetzen,
– für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger kurzfristige Kredite nur bis
zur Höhe von 20 Prozent des Vermögens
aufzunehmen, wenn die
Bedingungen der Kreditaufnahme
marktüblich sind und dies in den
Anlagebedingungen des Sonstigen
Investmentvermögens vorgesehen
ist.
b) Die Sonstigen Investmentvermögen
dürfen keine Vermögensgegenstände
für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger verkaufen, die im Zeitpunkt
des Geschäftsabschlusses nicht zum
Investmentvermögen gehören (Leerverkaufsverbot).
b) Die Sonstigen Investmentvermögen
dürfen keine Vermögensgegenstände
für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger verkaufen, die im Zeitpunkt
des Geschäftsabschlusses nicht zum
Investmentvermögen gehören (Leerverkaufsverbot).
c) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als
zwei Sonstige Investmentvermögen
vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager
anlegen. Sie darf nicht in
ausländische Zielfonds aus Staaten
anlegen, die bei der Bekämpfung der
Geldwäsche nicht im Sinne internationaler
Vereinbarungen kooperieren.
c) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als
zwei Sonstige Investmentvermögen
vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager
anlegen. Sie darf nicht in
ausländische Zielfonds aus Staaten
anlegen, die bei der Bekämpfung der
Geldwäsche nicht im Sinne internationaler
Vereinbarungen kooperieren.
5.3. Auswahlprozess für Sonstige Investmentvermögen
5.3. Auswahlprozess für Sonstige Investmentvermögen
Die Gesellschaft wählt die Sonstigen Investmentvermögen
nach deren Anlagestrategien,
den historischen Renditen und
Standardabweichungen, der Korrelation
zu anderen Sonstigen Investmentvermögen
mit ähnlichen oder identischen Anlagestrategien
oder Benchmarks aus. Sie
kann in alle Arten von in-, EU-und ausländischen
Sonstigen Investmentvermögen
anlegen.
Die Gesellschaft wählt die Sonstigen Investmentvermögen
nach deren Anlagestrategien,
den historischen Renditen und
Standardabweichungen, der Korrelation
zu anderen Sonstigen Investmentvermögen
mit ähnlichen oder identischen Anlagestrategien
oder Benchmarks aus. Sie
kann in alle Arten von in-, EU-und ausländischen
Sonstigen Investmentvermögen
anlegen.
6. Für das Sonstige Sondervermögen
können alle Arten von Derivaten im
nachfolgend beschriebenen Umfang
6. Für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens
können alle Arten
von Derivaten im nachfolgend be-
12 –
erworben werden: schriebenen Umfang erworben werden:
a) Bis zu 100 Prozent des Wertes des
Sonstigen Sondervermögens können
in Derivate gemäß § 197 Abs. 1 KAGB
angelegt werden.
a) Bis zu 100 Prozent des Wertes des
Teilgesellschaftvermögens können in
Derivate gemäß § 197 Abs. 1 KAGB
angelegt werden.
b) In Derivate, welche nicht die Voraussetzungen
des § 197 Abs. 1 KAGB erfüllen,
können insgesamt bis zu 30
Prozent des Wertes des Sonstigen
Sondervermögens angelegt werden,
wobei die für Rechnung des Sonstigen
Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle
und Unverbrieften Darlehensforderungen
auf diese Grenze anzurechnen
sind.
b) In Derivate, welche nicht die Voraussetzungen
des § 197 Abs. 1 KAGB erfüllen,
können insgesamt bis zu 30
Prozent des Wertes des Teilgesellschaftvermögens
angelegt werden,
wobei die für Rechnung des Teilgesellschaftvermögens
gehaltenen
Edelmetalle und Unverbrieften Darlehensforderungen
auf diese Grenze
anzurechnen sind.
7. Für das Sonstige Sondervermögen
können alle Arten von Edelmetallen
gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 3 KAGB erworben
werden, wobei unter Anrechnung
der für das Sonstige Sondervermögen
gehaltenen Unverbrieften Darlehensforderungen
und Derivaten,
welche nicht den Anforderungen des §
197 Abs. 1 KAGB entsprechen, insgesamt
bis zu 30 Prozent des Wertes
des Sondervermögens in Edelmetallen
angelegt werden können.
7. Für Rechnung des Teilgesellschaftvermögens
können alle Arten
von Edelmetallen gemäß § 221 Abs. 1
Nr. 3 KAGB erworben werden, wobei
unter Anrechnung der für Rechnung
des Teilgesellschaftvermögens gehaltenen
Unverbrieften Darlehensforderungen
und Derivaten, welche nicht
den Anforderungen des § 197 Abs. 1
KAGB entsprechen, insgesamt bis zu
30 Prozent des Wertes des Teilgesellschaftvermögens
in Edelmetallen angelegt
werden können.
8. Für das Sonstige Sondervermögen
können alle Arten von Unverbrieften
Darlehensforderungen gemäß § 221
Abs. 1 Nr. 4 KAGB erworben werden,
wobei unter Anrechnung der für das
Sonstige Sondervermögen gehaltenen
Edelmetalle und Derivaten, welche
nicht den Anforderungen des § 197
Abs. 1 KAGB entsprechen, insgesamt
bis zu 30 Prozent des Wertes des
Sonstigen Sondervermögens in Unverbrieften
Darlehensforderungen angelegt
werden können.
8. Für Rechnung des Teilgesellschaftvermögens
können alle Arten
von Unverbrieften Darlehensforderungen
gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 4 KAGB
erworben werden, wobei unter Anrechnung
der für Rechnung des Teilgesellschaftvermögens
gehaltenen
Edelmetalle und Derivaten, welche
nicht den Anforderungen des § 197
Abs. 1 KAGB entsprechen, insgesamt
bis zu 30 Prozent des Wertes des
Teilgesellschaftvermögens in Unverbrieften
Darlehensforderungen angelegt
werden können.
9. Eine Mindestliquidität gemäß § 224
Abs. 2 Nr. 3 KAGB muss nicht gehalten
werden.
9. Eine Mindestliquidität gemäß §
224 Abs. 2 Nr. 3 KAGB muss nicht
gehalten werden.
– 13 –
Weitere Informationen, insbesondere die Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen
sowie der Verkaufsprospekt des Übertragenden Fonds sind kostenlos bei der
HANSAINVEST oder auf deren Internetseite www.hansainvest.de erhältlich bzw. abrufbar.
Die zukünftigen Anlagebedingungen und der zukünftige Verkaufsprospekt des
Übernehmenden Fonds sind kostenlos bei der antea InvAG oder auf deren Internetseite
www.antea-fonds.de erhältlich bzw. abrufbar.
3. Rechte der Anteilinhaber des Übertragenden Fonds nach der Verschmelzung
Die Rechte der Anteilinhaber des Übertragenden Fonds ändern sich durch die Verschmelzung
nicht. Sowohl bei dem Übertragenden als auch bei dem Übernehmenden
Fonds handelt es sich um Sonstige Investmentvermögen im Sinne der §§ 220 bis 224
KAGB bzw. im Sinne der §§ 191, 108 Abs. 2, 220 bis 224 KAGB. Auch der Gesamtwert
der Anlagen ändert sich für die Anleger des Übertragenden Fonds nicht. Vor der
Verschmelzung können die Anteilinhaber des Übertragenden Fonds noch Anteile des
Übertragenden Fonds kaufen und verkaufen, nach Wirksamwerden der Verschmelzung
werden die bisherigen Anteilinhaber zu Anlageaktionären des Übernehmenden
Fonds und im Besitz von Aktien des Übernehmenden Fonds sein, welche sie dann
kaufen und verkaufen können.
4. Steuerliche Auswirkungen infolge der Verschmelzung
Änderungen der steuerlichen Behandlung für die Anleger ergeben sich aufgrund der
Verschmelzung der beiden Fonds nicht. Die Erträge des Übertragenden Fonds und die
Erträge des Übernehmenden Fonds werden grundsätzlich thesauriert. Des Weiteren
kommt es im Rahmen der Verschmelzung zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven.
Es gilt § 14 Investmentsteuergesetz.
5. Kosten der Verschmelzung
Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden weder dem
Übertragenden noch dem Übernehmenden Fonds belastet. Die Kosten der Verschmelzung
trägt die antea InvAG.
6. Neuordnung des Portfolios
Die HANSAINVEST als Verwaltungsgesellschaft des Übertragenden Fonds und die antea
InvAG als Investmentgesellschaft des Übernehmenden Fonds beabsichtigen nicht,
vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios (im
Sinne einer signifikanten Änderung der Zusammensetzung des Portfolios) vorzunehmen.
7. Erwartete Ergebnisse
Die Verschmelzung wird keine Auswirkungen auf die Performance der beteiligten
Fonds haben. Es wird angestrebt, die positiven Ergebnisse des Übertragenden Fonds
zukünftig im Übernehmenden Fonds zu erreichen. Die letzten Jahresergebnisse des
Übertragenden Fonds können auf der Internetseite www.hansainvest.de eingesehen
werden.
– 14 –
8. Jahres- und Halbjahresberichte
Da es sich sowohl bei dem Übertragenden Fonds als auch bei dem Übernehmenden
Fonds um Sonstige Investmentvermögen im Sinne der §§ 220 bis 224 KAGB bzw. im
Sinne der §§ 191, 108 Abs. 2, 220 bis 224 KAGB handelt, ergeben sich hinsichtlich der
Verschmelzung keine Änderungen bezüglich der Veröffentlichung von Halbjahres- und
Jahresberichten. Geschäftsjahresende des Übertragenden Fonds ist der 30.09. eines
jeden Jahres. Geschäftsjahresende des Übernehmenden Fonds ist der 31.08. eines
jeden Jahres.
IV. Spezifische Rechte der Anleger im Hinblick auf die geplante Verschmelzung
Die Anleger des Übernehmenden Fonds haben im Rahmen der Verschmelzung das
Recht auf Rückgabe ihrer Anteile. In diesem Rahmen fallen für eine Rückgabe der Anteile
für die Anleger keine weiteren Kosten an. Das Rückgaberecht entsteht im Zeitpunkt
der Unterrichtung durch der Anleger durch die Verschmelzungsinformationen
und erlischt fünf Arbeitstage vor der Berechnung des Umtauschverhältnisses. Dieser
Zeitraum muss mindestens 30 Tage betragen. Zum Übertragenden Fonds besteht kein
vergleichbares Sondervermögen bzw. Investmentvermögen, das von einem Unternehmen
der HANSAINVEST-Gruppe verwaltet wird. Die Anteile am Übertragenden
Fonds können daher nicht in Anteile an einem vergleichbaren Sondervermögen bzw.
Investmentvermögen umgetauscht werden.
Die Anleger des Übertragenden Fonds, die nicht von ihrem kostenfreien Rückgaberecht
Gebrauch machen, können nach der erfolgten Verschmelzung unter Beachtung
der vertraglichen Regelungen des Übernehmenden Fonds Ihre Aktien grundsätzlich
börsentäglich zurückgeben. Als Informationsunterlagen stehen den Aktionären die Jahresabschlüsse
und die Halbjahresberichte des Übernehmenden Fonds zur Verfügung.
Die bis zur Verschmelzung aufgelaufenen Erträge des Übertragenden Fonds werden
steuerneutral in den Übernehmenden Fonds übertragen.
HANSAINVEST stellt zum Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht entsprechend
den Vorgaben des § 104 KAGB in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KAGB auf.
Die Verschmelzung wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, die Verwahrstelle
oder den Abschlussprüfer entsprechend den Vorgaben des § 185 Abs. 2 KAGB geprüft.
Die Berichte dieser Prüfung können die Aktionäre kostenlos bei der antea InvAG
anfordern.
Eine Barzahlung ist bei dieser Verschmelzung nicht vorgesehen.
V. Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag
Für Zwecke der Übertragung berechnet HANSAINVEST zum Übertragungsstichtag die
Inventarwerte des Übertragenden Fonds. Die Verwahrstelle des Übertragenden Fonds
bestätigt HANSAINVEST nach Prüfung die Fondsbewertung des Übertragenden
Fonds. Im Anschluss ermittelt HANSAINVEST das Umtauschverhältnis unter Berücksichtigung
einer möglichen Thesaurierung des Übertragenden Fonds. Die Anzahl der
Anlageaktien am Übernehmenden Fonds, die jeder Anteilinhaber des Übertragenden
Fonds erhält, ist identisch mit der Anzahl seiner am Übertragenden Fonds gehaltenen
– 15 –
Anteile.
Der Übertragungsstichtag ist der 29.08.2014. Nach Ablauf des Übertragungsstichtages,
29.08.2014, 24:00 Uhr, ist die Übertragung gemäß § 189 KAGB wirksam.
Es ist nicht geplant, aufgrund der Verschmelzung die Ausgabe und Rücknahme der
Anteile des Übertragenden Fonds über den dargestellten Umfang hinaus auszusetzen.
Die Verschmelzung wird zum 29.08.2014, 24 Uhr wirksam.
VI. Aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen des Übernehmenden
Fonds
Aktuelle Fassungen der wesentlichen Anlegerinformationen der an der Verschmelzung
beteiligten Investmentvermögen sind diesen Verschmelzungsinformationen als Anlage
beigefügt.
Hamburg, den 15. Juli 2014
Die Geschäftsleitung
Anlagen:
• Wesentliche Anlegerinformationen für das Sondervermögen „antea“
• Wesentliche Anlegerinformationen für das Teilgesellschaftsvermögen der antea InvAG
„antea“
Wesentliche Anlegerinformationen
Seite 1 von 2
Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um
Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken einer Anlage
in ihn zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.
antea
WKN / ISIN: A0DPZJ / DE000A0DPZJ8
Verwaltet von der HANSAINVEST Hanseatische Investment-
GmbH. Die HANSAINVEST gehört zur SIGNAL IDUNA Gruppe.
Ziele und Anlagepolitik
Das Ziel der Anlagepolitik des antea ist ein stetiger Wertzuwachs.
Um dies zu erreichen, wird die Gesellschaft für das
Sondervermögen nur in solche in- und ausländischen
Vermögensgegenstände (z.B. Investmentanteile) investieren, die
Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Das
Sondervermögen investiert je nach Marktlage in Aktien, fest- und
variabel verzinsliche Wertpapiere, strukturierte Produkte oder
Zertifikate, Bankguthaben und Geldmarktinstrumente. Dabei wird
stets auf eine breite Streuung des Risikos geachtet.
Anteile an Immobiliensondervermögen, Single-Hedgefonds und
Unternehmensbeteiligungen dürfen seit dem 22.07.2013 nicht
mehr erworben werden. Vor diesem Datum etwaig erworbene
Anteile dürfen weiterhin gehalten werden.
Das Fondsmanagement darf für den Fonds Derivatgeschäfte zum
Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und
der Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu spekulativen
Zwecken, einsetzen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der
Vertragsbedingungen die tatsächliche Anlagestrategie jederzeit
ohne vorherige Information an die Anleger zu ändern.
Die Erträge verbleiben im Fonds und erhöhen den Wert der
Anteile.
Die Anleger können von der Kapitalanlagegesellschaft
grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der Anteile
verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch die
Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies
unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen erforderlich
erscheinen lassen.
Empfehlung: Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht
geeignet, die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren aus
dem Fonds wieder zurückziehen wollen.
Risiko- und Ertragsprofil
Dieser Risikoindikator beruht auf historischen Daten; eine
Vorhersage künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die
Einstufung des Fonds kann sich künftig ändern und stellt keine
Garantie dar. Auch ein Fonds, der in Kategorie 1 eingestuft wird,
stellt keine völlig risikolose Anlage dar.
Der antea ist in Kategorie 4 eingestuft, weil sein Anteilpreis
moderat schwankt und deshalb sowohl Verlustrisiken als auch
Gewinnchancen moderat sind.
Folgende Risiken haben auf die Einstufung keinen unmittelbaren
Einfluss, können aber trotzdem für den Fonds von Bedeutung
sein:
– Risiken aus Derivateinsatz: Der Fonds setzt Derivatgeschäfte
ein, um höhere Wertzuwächse zu erzielen. Die erhöhten Chancen
gehen mit erhöhten Verlustrisiken einher.
– Kontrahentenrisiken: Der Fonds schließt Geschäfte mit
verschiedenen Vertragspartnern ab. Wenn ein Vertragspartner
insolvent wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr
oder nur noch teilweise begleichen.
– Operationelle Risiken: Der Fonds kann Verluste erleiden, die in
Folge des Versagens von internen Verfahren, Mitarbeitern und
Systemen der Kapitalanlagegesellschaft oder durch äußere
Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen) eintreten.
– Verwahrrisiken: Mit der Verwahrung von
Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland kann ein
Verlustrisiko verbunden sein, das aus Insolvenz,
Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten
des Verwahrers oder eines Unterverwahrers resultieren kann.
Seite 2 von 2
Kosten
Einmalige Kosten vor und nach der Anlage:
Ausgabeauf- und
Rücknahmeabschläge
5%
0%
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer
Anlage vor der Anlage / vor der Auszahlung Ihrer Rendite
abgezogen wird.
Kosten, die vom Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden
(diese umfassen auch die Kosten der Fonds, in die der antea
investiert ist, aber nicht die erfolgsbezogene Vergütung und die
Transaktionskosten):
Laufende Kosten 2,23%
Kosten, die der Fonds unter bestimmten Umständen zu tragen
hat:
An die Wertentwicklung des
Fonds gebundene Gebühren
Die erfolgsabhängige
Vergütung beträgt bis zu 10%
der positiven Wertentwicklung
des Sondervermögens im
Kalenderjahr. Eine negative
Wertentwicklung muss
aufgeholt werden.
Im letzten Geschäftsjahr
wurden 0,07%
Erfolgsvergütung berechnet.
Aus den Gebühren und sonstigen Kosten wird die laufende
Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens sowie der
Vertrieb der Fondsanteile finanziert. Anfallende Kosten verringern
die Ertragschancen des Anlegers.
Der hier angegebene Ausgabeaufschlag/ Rücknahmeabschlag ist
ein Höchstbetrag. Im Einzelfall kann er geringer ausfallen. Den
tatsächlich für Sie geltenden Betrag können Sie beim Vertreiber
der Fondsanteile erfragen.
Die hier angegebenen laufenden Kosten fielen im letzten
Geschäftsjahr des Fonds an, das im September 2013 endete. Sie
können von Jahr zu Jahr schwanken.
Nähere Informationen zu den Kosten können Sie dem Abschnitt
“Verwaltungskosten und sonstige Kosten” des
Verkaufsprospektes entnehmen.
Frühere Wertentwicklung
Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist keine Garantie für
die künftige Entwicklung.
Bei der Berechnung wurden sämtliche Kosten und Gebühren
mit Ausnahme des Ausgabeaufschlags/ des
Rücknahmeabschlags abgezogen.
Der antea wurde am 23.10.2007 aufgelegt. Die Angaben zur
Wertentwicklung im Jahr der Auflegung des Fonds beziehen
sich daher nicht auf das volle Kalenderjahr.
Die historische Wertentwicklung wurde in Euro berechnet.
Praktische Informationen
Depotbank des Fonds ist die Donner & Reuschel AG, Hamburg.
Den Verkaufsprospekt und die aktuellen Berichte, die aktuellen
Anteilpreise sowie weitere Informationen zu dem Fonds erhalten
Sie in deutscher Sprache in elektronischer oder in Papierform
kostenlos bei der HANSAINVEST oder auf unserer Homepage
www.hansainvest.com unter der Rubrik “FONDS & DEPOTS”,
Unterrubrik “Unsere Fonds”.
Der Fonds unterliegt dem deutschen Investmentsteuergesetz.
Dies kann Auswirkungen darauf haben, wie Sie bzgl. Ihrer
Einkünfte aus dem Fonds besteuert werden.
Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH kann
lediglich auf der Grundlage einer in diesem Dokument
enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die irreführend,
unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts
vereinbar ist.
Dieser Fonds ist in Deutschland zugelassen und wird durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reguliert.
Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH ist in
Deutschland zugelassen und wird durch die BaFin reguliert.
Diese wesentlichen Informationen für den Anleger sind zutreffend
und entsprechen dem Stand vom 21.01.2014.
Wesentliche Anlegerinformationen
Seite 1 von 2
Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um
Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken einer Anlage
in ihn zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.
antea
Teilgesellschaftsvermögen der antea InvAG
WKN / ISIN: ANTE1A / DE000ANTE1A3
Extern verwaltet von der HANSAINVEST Hanseatische Investment-
GmbH. Die HANSAINVEST gehört zur SIGNAL IDUNA
Gruppe.
Ziele und Anlagepolitik
Das Ziel der Anlagepolitik des antea ist ein stetiger Wertzuwachs.
Um dies zu erreichen, wird die Gesellschaft für das
Sondervermögen nur in solche in- und ausländischen
Vermögensgegenstände (z.B. Investmentanteile) investieren, die
Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Das
Sondervermögen investiert je nach Marktlage in Aktien, fest- und
variabel verzinsliche Wertpapiere, strukturierte Produkte oder
Zertifikate, Bankguthaben und Geldmarktinstrumente. Dabei wird
stets auf eine breite Streuung des Risikos geachtet.
Das Fondsmanagement darf für den Fonds Derivatgeschäfte zum
Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und
der Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu spekulativen
Zwecken, einsetzen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der
Anlagebedingungen die tatsächliche Anlagestrategie jederzeit
ohne vorherige Information an die Anleger zu ändern.
Die Erträge verbleiben im Fonds und erhöhen den Wert der
Aktien.
Die Anleger können von der Kapitalverwaltungsgesellschaft
grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der Aktien verlangen.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann jedoch die Rücknahme
aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter
Berücksichtigung der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen
lassen.
Empfehlung: Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht
geeignet, die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren aus
dem Fonds wieder zurückziehen wollen.
Risiko- und Ertragsprofil
Dieser Risikoindikator beruht auf historischen Daten; eine
Vorhersage künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die
Einstufung des Fonds kann sich künftig ändern und stellt keine
Garantie dar. Auch ein Fonds, der in Kategorie 1 eingestuft wird,
stellt keine völlig risikolose Anlage dar.
Der antea ist in Kategorie 4 eingestuft, weil sein Anteilpreis
moderat schwankt und deshalb sowohl Verlustrisiken als auch
Gewinnchancen moderat sind.
Folgende Risiken haben auf die Einstufung keinen unmittelbaren
Einfluss, können aber trotzdem für den Fonds von Bedeutung
sein:
– Risiken aus Derivateinsatz: Der Fonds setzt Derivatgeschäfte
ein, um höhere Wertzuwächse zu erzielen. Die erhöhten Chancen
gehen mit erhöhten Verlustrisiken einher.
– Kontrahentenrisiken: Der Fonds schließt Geschäfte mit
verschiedenen Vertragspartnern ab. Wenn ein Vertragspartner
insolvent wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr
oder nur noch teilweise begleichen.
– Operationelle Risiken: Der Fonds kann Verluste erleiden, die in
Folge des Versagens von internen Verfahren, Mitarbeitern und
Systemen der Kapitalanlagegesellschaft oder durch äußere
Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen) eintreten.
– Verwahrrisiken: Mit der Verwahrung von
Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland kann ein
Verlustrisiko verbunden sein, das aus Insolvenz,
Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten
des Verwahrers oder eines Unterverwahrers resultieren kann.
Seite 2 von 2
Kosten
Einmalige Kosten vor und nach der Anlage:
Ausgabeauf- und
Rücknahmeabschläge
5%
0%
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer
Anlage vor der Anlage / vor der Auszahlung Ihrer Rendite
abgezogen wird.
Kosten, die vom Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden
(diese umfassen auch die Kosten der Fonds, in die der antea
investiert ist, aber nicht die erfolgsbezogene Vergütung und die
Transaktionskosten):
Laufende Kosten 2,23%
Kosten, die der Fonds unter bestimmten Umständen zu tragen
hat:
An die Wertentwicklung des
Fonds gebundene Gebühren
Die erfolgsabhängige
Vergütung beträgt bis zu 10%
der positiven Wertentwicklung
des Sondervermögens im
Kalenderjahr. Eine negative
Wertentwicklung muss
aufgeholt werden.
Aus den Gebühren und sonstigen Kosten wird die laufende
Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens sowie der
Vertrieb der Fondsanteile finanziert. Anfallende Kosten verringern
die Ertragschancen des Anlegers.
Der hier angegebene Ausgabeaufschlag/ Rücknahmeabschlag ist
ein Höchstbetrag. Im Einzelfall kann er geringer ausfallen. Den
tatsächlich für Sie geltenden Betrag können Sie beim Vertreiber
der Fondsanteile erfragen.
Bei den an dieser Stelle ausgewiesenen laufenden Kosten handelt
es sich um eine Kostenschätzung, die auf Daten des
Sondervermögens “antea” basiert, das am 29.08.2014 auf das
neu gegründete Teilgesellschaftsvermögen “antea” verschmolzen
wird.
Nähere Informationen zu den Kosten können Sie dem Abschnitt
“Verwaltungskosten und sonstige Kosten” des
Verkaufsprospektes entnehmen.
Frühere Wertentwicklung
Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist keine Garantie für
die künftige Entwicklung.
Bei der Berechnung wurden sämtliche Kosten und Gebühren
mit Ausnahme des Ausgabeaufschlags/ des
Rücknahmeabschlags abgezogen.
Der antea wurde am 23.10.2007 in der Rechtsform des sog.
Sondervermögens aufgelegt und wird zum 29.08.2014 auf das
neu gegründete Teilgesellschaftvermögen “antea”
verschmolzen. Dargestellt ist die historische Wertentwicklung
des Sondervermögens “antea”.
Die historische Wertentwicklung wurde in Euro berechnet. Die
Angaben zur Wertentwicklung im Jahr der Auflegung des
Sondervermögens beziehen sich nicht auf das volle
Kalenderjahr.
Praktische Informationen
Verwahrstelle des Fonds ist die Caceis Bank Deutschland GmbH.
Den Verkaufsprospekt und die aktuellen Berichte, die aktuellen
Anteilpreise sowie weitere Informationen zu dem Fonds erhalten
Sie in deutscher Sprache in elektronischer oder in Papierform
kostenlos bei der HANSAINVEST oder auf unserer Homepage
www.hansainvest.com unter der Rubrik “FONDS & DEPOTS”,
Unterrubrik “Unsere Fonds”.
Der Fonds unterliegt dem deutschen Investmentsteuergesetz.
Dies kann Auswirkungen darauf haben, wie Sie bzgl. Ihrer
Einkünfte aus dem Fonds besteuert werden.
Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH kann
lediglich auf der Grundlage einer in diesem Dokument
enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die irreführend,
unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts
vereinbar ist.
Dieser Fonds ist in Deutschland zugelassen und wird durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reguliert.
Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH ist in
Deutschland zugelassen und wird durch die BaFin reguliert.
Diese wesentlichen Informationen für den Anleger sind zutreffend
und entsprechen dem Stand vom 29.08.2014.