Im August 2014 trat in Deutschland das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft. Doch gerade einmal 100 Berater haben seitdem eine Erlaubnis nach Paragraf 34h Gewerbeordnung (GewO) beantragt.
Denn um Kunden gegen Honorar beraten zu dürfen, ist eine 34h-Erlaubnis – noch – nicht notwendig. Warum sich einige Berater trotzdem für § 34h entschieden haben – und andere nicht.
Die Stimmen hat Finanzberater Holger Scheve gesammelt und freundlicherweise DAS INVESTMENT.com zur Verfügung gestellt.
Pro 34h
Objektive Maßstäbe
Rene Harders: „Wir sind bekennende honorarbasierte Finanz- und Vermögensberater. Zulassung als Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO untermauert diesen Anspruch nun auch nach objektiven Maßstäben.“
Klare Abgrenzung zu Mischmodellen
Lothar Eller: „Der § 34h ist eine klare Abgrenzung zu Mischmodellen”
Sicherheit für den Kunden
Elgin Gorissen-van Hoek: „Nur beim Honorar-Finanzanlagenberater kann der Mandant 100 Prozent sicher sein: Der Berater ist wirklich unabhängig und steht auf der Seite des Mandanten“.
Interessenskonflikte und Fehlanreize durch hohe Provisionszahlungen entfallen
Reiner Braun: Interessenskonflikte und Fehlanreize durch hohe Provisionszahlungen entfallen bei einer Zulassung nach §34h GewO. Der Gesetzgeber hat bewusst als letzten Wortbestandteil -berater und nicht wie beim 34f -vermittler gewählt: Für mich ein ganz wesentlicher Unterschied.”
Abgrenzung vom kurzfristigen Verkauf
Carsten Skop: Mit seiner 34h-Zulassung kann sich der Berater vom kurzfristigen Verkauf und auf maximale Provisionserlöse ausgerichteten Bank- und Versicherungsvertrieben abgrenzen.
Pro 34 f
Beide Modelle können unabhängige Finanzberatung bieten
Holger Scheve: „Beide Zulassungsmodelle können eine unabhängige Finanzberatung bieten. Unerlässlich ist aber das absolute Transparenzgebot: Wer alles offenlegt, macht Entscheidungsprozesse transparent, zeigt mögliche Abhängigkeiten und schafft die Voraussetzung, ausschließlich den individuellen Bedürfnissen entsprechend zu beraten.
Honorarberatung steuerlich benachteiligt
Holger Scheve: “Steuerlich ist die Honorarberatung zudem erheblich benachteiligt: Umsatzsteuer auf Honorare muss erhoben werden, auf Provisionen aber nicht”.
Keine aktive Entscheidung
Stefan Adam: Ich habe mich nicht gegen 34h entschieden, sondern nur noch nicht dafür. Im Grunde bin ich vom Modell der Honorarberatung überzeugt, praktiziere dies auch seit 2011 mit dem 34f”, ergänzt
Keine faktischen Vorteile des 34h
Alexander Marx: „Ich kann keine faktischen Vorteile des 34h erkennen. Und der Begriffsschutz ist in der Praxis irrelevant, weil die Begriffe eh keiner kennt und „Honoraranlagenberater” noch dazu ein Wortungetüm ist“
Flexibilität
Holger Scheve: “Wer auf Begriffe wie Honorar-Finanzanlagenberater oder Honorar-Anlageberater keinen Wert legt, ist mit der Erlaubnis nach §34f GewO bestens aufgestellt und zudem viel flexibler”.
Wortungetüm „Honorar-Finanzanlagenberater”
Marc Keizl: Wer versteht das Wortungetüm „Honorar-Finanzanlagenberater“? Wer kann es unterscheiden zu „Honorar-Anlageberater“ und zu jeglichem anderen Begriff? Ist das wirklich wichtig für die Kunden? Wir denken, dass die Politik sich selbst ein Denkmal setzen wollte – „Wir haben was getan“ – dies aber nicht voll im Kundeninteresse umgesetzt hat.”
Von: Svetlana Kerschner
Quelle: DAS INVESTMENT.