SJB | Korschenbroich, 11.05.2015.Am 31. Dezember 2014 lief für Berater nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO) die Übergangsfrist für den Sachkundenachweis ab. Doch galt diese Frist auch für Alte Hasen? Nein, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.Wer seine Prüfberichte bis Ende vergangenen Jahres nicht vorgelegt hatte, kann es immer noch tun, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth.
Unabhängige Vermittler von Kapitalanlagen benötigen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO). Für deren Erteilung ist unter anderem ein Sachkundenachweis erforderlich.
Langjährig tätige Vermittler, sogenannte „Alte Hasen“ konnten für die Erlaubnis statt einer Sachkundeprüfung auch eine ununterbrochene Berufspraxis seit dem 1. Januar 2006 nachweisen. Hierfür mussten für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorgelegt werden.Am 31. Dezember 2014 ist nun die Frist abgelaufen, die in der Übergangsregelung bei Einführung der Finanzanlagenvermittlererlaubnis gewährte wurde (Paragraf 157 Abs. 3 GewO). Diese erlaubte die vorläufige Erteilung der Gewerbeerlaubnis ohne Sachkundenachweis. Soweit der Sachkundenachweis bis zum Ende der Übergangsfrist nicht erbracht wurde, erlosch die Erlaubnis nach dem Gesetz automatisch.
Allgemein wurde bisher davon ausgegangen, dass diese Übergangsfrist nicht nur für diejenigen galt, die ihre Sachkunde durch eine Prüfung nachzuweisen hatten, sondern auch für die Alten-Hasen. Wer also seine Prüfberichte nach der MaBV für die Jahre 2006 bis 2011 nicht bis zum 31. Dezember 2015 vorgelegt hat, dessen vorläufig erteilte Gewerbeerlaubnis wäre somit zwischenzeitlich erloschen.
Eine durch die auf Vermittlerrecht spezialisiert Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu diesem Thema weist aber nunmehr einen anderen Weg. Sie eröffnet neue, eventuell zeitlich unbegrenzte Chancen für „Alte Hasen“, die wegen bisher fehlender Prüfberichte die Erlaubnis nur wieder verloren haben.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Neustadt (Einstweilige Anordnung, Beschluss vom 30.04.2015 – 4 L 310/15.NW, nicht rechtskräftig) galt die Ausschlussfrist der Übergangsregelung nur für den Sachkundenachweis, also für die Pflicht die Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachzuweisen. Der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit seit 2006 befreie aber “Alten Hasen” gerade von der Pflicht eine Sachkundeprüfung abzulegen und stelle daher gerade keinen Sachkundenachweis dar. Nach Ansicht des Gerichts erscheine es widersprüchlich, dass ein Vermittler, der auch erst nach dem 1. Januar 2015 nachweist, dass er nach der Alte-Hasen-Regelung von der Sachkundeprüfung befreit ist, seine Erlaubnis verlieren kann.
Nachdem die Verwaltungsgerichte „Alten Hasen“ zunächst die Möglichkeit eröffnet haben, nicht rechtzeitig eingereichte Prüfberichte nachzureichen und nunmehr erste Entscheidungen ermöglichen, Prüfberichte auch bei vorher abgegebenen Negativerklärungen vorzulegen, wird der Anwendungsbereich der Alten-Hasen-Regelung durch diese Entscheidung noch weiter ausgedehnt.
Wir raten daher allen Vermittlern, deren Gewerbeerlaubnis nach Aussage der zuständigen Erlaubnisbehörde mangels rechtzeitiger Vorlage der Prüfberichte zum Jahreswechsel angeblich erloschen sei, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen.
Von: Dietmar Goerz
Quelle: DAS INVESTMENT.