Wir informieren Sie darüber, dass folgender Fonds zum 26. Juni 2015 liquidiert wird. Dies bedeutet, dass der gesamte Fonds aufgelöst und das angelegte Kapital einschließlich der aufgelaufenen Erträge an die Anteilinhaber anteilig ausgeschüttet wird.
Fondsname | WKN | ISIN |
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db x-trackers S&P 500 ETF 3C | DBX0F4 | LU0490619193 |
Die letzte Ausgabe und Rücknahme findet über die FFB am 16. Juni 2015 statt.
Wir werden den Liquidationserlös der Referenzbankverbindung gutschreiben. Kunden, die zum Zeitpunkt der Liquidation ein FFB-Fondsdepot :plus eingerichtet haben, werden wir den Liquidationserlös auf dem Abwicklungskonto gutschreiben.
Kunden, die Pläne oder Bestände in diesem Fonds haben, werden durch uns sowohl über die Auflösung als auch die Einstellung ihres Planes informiert.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
Sitz: 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg
R.C.S. Luxembourg B-119.899
(die “Gesellschaft”)
Luxemburg, 8. Mai 2015
WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER DES
Anteilsklasse 3C (ISIN: LU0490619193)
Anteilsklasse 4C (ISIN: LU0490619276)
Anteilsklasse 6C (ISIN: LU0490619607)
(jeweils eine “Anteilsklasse” und zusammen die “Anteilsklassen”)
des db x-trackers S&P 500 UCITS ETF
(der “Teilfonds”)
Zur Klarstellung: Für die anderen Anteilsklassen des Teilfonds, d. h. die Anteilsklassen 1C, 2C und 8C, erfolgt keine Zwangsrücknahme und diese sind von den in dieser Mitteilung aufgeführten Änderungen nicht betroffen.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft (der “Verwaltungsrat”) setzt Sie hiermit von seinem Beschluss in Kenntnis, die Anteilsklassen im Rahmen einer Zwangsrücknahme aller Anteile der betreffenden Anteilsklassen zu schließen (die “Schließungen”) und Ihnen die Möglichkeit zu geben, den Ihrem Bestand in der jeweiligen Anteilsklasse entsprechenden Teil der Vermögenswerte der Anteilsklasse nach den Schließungen in die Klassen 1C-EUR Hedged, 2C-GBP Hedged bzw. 3C-CHF Hedged (jeweils eine “Übernehmende Anteilsklasse” und zusammen die “Übernehmenden Anteilsklassen”) des db x-trackers S&P 500 UCITS ETF (Prospective DR) (der “Übernehmende Teilfonds”), ein bestehender Teilfonds von Concept Fund Solutions plc (der “Übernehmende Fonds”), bei dem es sich um einen irischen OGAW mit Sitz unter der Anschrift 78 Sir John Rogerson’s Quay Dublin 2, Irland, handelt, wie in nachstehender Tabelle aufgeführt, einzubringen (die “Einlagen”).
Anteilsklassen
(ISIN)
Übernehmende
Anteilsklassen
Klasse 3C
LU0490619193
Klasse 1C-EUR Hedged
IE00BM67HW99
Klasse 4C
LU0490619276
Klasse 2C-GBP Hedged
IE00BM67HX07
Klasse 6C
LU0490619607
Klasse 3C-CHF Hedged
IE00B8KMSQ34
Die Schließungen und die in diesem Zusammenhang getätigten Einlagen werden zum 26. Juni 2015 (der “Stichtag”) oder zu einem anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Termin wirksam.
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Hierin verwendete Begriffe haben die ihnen in den aktuellen Prospekten der Gesellschaft und (gegebenenfalls) des Übernehmenden Fonds zugewiesene Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
1. Gründe für die Schließungen
Die Entscheidung für die Schließungen wurde aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in Bezug auf das von der Deutschen Bank AG, handelnd durch ihre Niederlassung London, vertriebene Fondsangebot getroffen, um so die wirtschaftliche Rationalisierung der Fondspalette fortzusetzen, sowie vor dem Hintergrund der potenziellen Vorteile hinsichtlich der Wertentwicklung, die die Einlage den Anlegern bieten könnte. Die Gesellschaft ist zu der Auffassung gelangt, dass die Anteilsklassen, deren Basiswerte ausgewählte Bestandteile der währungsgesicherten Indizes S&P 500 EUR Benchmark Index, S&P 500 GBP Benchmark Index bzw. S&P 500 CHF Benchmark Index sind, im Übernehmenden Fonds eine bessere Wertentwicklung aufweisen werden.
2. Die Einlagen
Der Verwaltungsrat hat festgestellt, dass die Einlagen im Interesse der Anleger wären, da die Übernehmenden Anteilsklassen (als Anteilsklassen des in Irland ansässigen Übernehmenden Fonds) gegebenenfalls von bestimmten Steuerabkommen profitieren, wenn sie eine direkte Anlagepolitik verfolgen. Solche Vorteile können bei durch einen irischen Teilfonds getätigten direkten Anlagen an einigen Märkten im Vergleich zu einem Luxemburger Teilfonds bestimmte Performancevorteile mit sich bringen.
Anteilsinhaber, die sich für die Einlagen entscheiden, müssen keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Anteilsinhaber erhalten zum Stichtag eine bestimmte Anzahl von Anteilen an der jeweiligen Übernehmenden Anteilsklasse (die “Neuen Anteile”) als Ersatz für ihre aktuellen Anteile an der entsprechenden Anteilsklasse, deren Wert den Liquidationserlösen entspricht, die ihnen auf Basis des Nettoinventarwerts der vormals gehaltenen Anteile der betreffenden Anteilsklasse zustehen.
Bei Anteilsinhabern, die nach dem Stichtag keine Anteile der Übernehmenden Anteilsklassen halten möchten oder sich nicht zur Einhaltung der vorstehend aufgeführten Bedingungen verpflichten und ihre Anteile an den Anteilsklassen gegen Erhalt einer Barzahlung zurückgeben möchten, erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des aktuellen Prospekts der Gesellschaft. Rücknahmeanträge müssen bis 17.00 Uhr (Ortszeit Luxemburg) am 18. Juni 2015 am Sitz der Gesellschaft eingegangen sein (die “Annahmefrist”). Rücknahmen werden kostenfrei bearbeitet (wobei jedoch die aktuellen Verkaufspreise der Anlagen sowie die in Zusammenhang mit dem Verkauf anfallenden Kosten, ungeachtet der im Nettoinventarwert der Anteile der jeweiligen Anteilsklasse enthaltenen Liquidationskosten, berücksichtigt werden).
Beträge, die aus einem beliebigen Grund nicht an Anteilsinhaber gezahlt werden können, werden auf ein Treuhandkonto bei der Caisse de Consignation (die “Caisse”) überwiesen und zugunsten der berechtigten Person dort hinterlegt. Die Ansprüche auf entsprechend hinterlegte Beträge verfallen gemäß den in Luxemburg geltenden Rechtsvorschriften. Personen mit Anspruch auf diese Beträge müssen sich direkt mit der Caisse de Consignation in Verbindung setzen, wobei die Gesellschaft auf Anfrage Kontaktdaten und weitere Informationen zur Verfügung stellt.
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft keine Rücknahmegebühr für den Verkauf von Anteilen am Sekundärmarkt erhebt. Aufträge für den Verkauf von Anteilen über eine Börse können über einen zugelassenen Intermediär oder Börsenmakler platziert werden. Anteilsinhaber sollten beachten, dass Aufträge am Sekundärmarkt indes Kosten verursachen können, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat und für die die vorstehend genannte Befreiung von Rücknahmegebühren nicht gilt.
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Der Handel in den Anteilsklassen wird vom 19. Juni 2015 bis zum Stichtag ausgesetzt. Für den Fall, dass die Aussetzung aufgrund unvorhergesehener Umstände zu einem anderen Termin erfolgen und/oder der Aussetzungszeitraum verlängert werden muss, werden die Anteilsinhaber entsprechend informiert.
3. Gegenüberstellung der wesentlichen Merkmale des Teilfonds und des Übernehmenden Teilfonds
a) Ähnlichkeiten bei den Hauptmerkmalen:
Der Teilfonds und der Übernehmende Teilfonds weisen folgende ähnliche Merkmale auf:
– Der Teilfonds und der Übernehmende Teilfonds werden als Exchange Traded Fund (OGAW-ETF) eingestuft;
– Anteilsinhaber der Anteilsklasse halten weiterhin Anteile an einer regulierten Investmentgesellschaft und profitieren von den allgemeinen Schutzmechanismen für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG. Vorbehaltlich nachstehender anders lautender Bestimmungen gewähren beide Fonds somit den Anteilsinhabern sehr ähnliche Rechte.
– Der Teilfonds und der Übernehmende Teilfonds verfolgen ähnliche Anlageziele, was bedeutet, dass die mit einer Anlage in den Teilfonds verbundenen Risiken weitgehend denen des Übernehmenden Teilfonds entsprechen.
– Alle Anteilsklassen und diesen entsprechende Übernehmende Anteilsklassen lauten auf dieselbe Währung.
– Alle Anteilsklassen und diesen entsprechende Übernehmende Anteilsklassen verfügen über ähnliche Gebührenstrukturen, wie nachstehend ausgeführt.
– Der Teilfonds und der Übernehmende Teilfonds haben ähnliche Bezeichnungen mit der zusätzlichen Kennung “(Prospective DR)” im Falle des Übernehmenden Teilfonds, um die nachstehend unter b) aufgeführten Unterschiede in der Anlagepolitik deutlich zu machen.
b) Wesentliche Unterschiede:
Anteilsinhaber sollten die folgenden wesentlichen Unterschiede beachten:
– Die Gesellschaft ist ein Luxemburger OGAW im Sinne des Gesetzes von 2010, wobei es sich bei dem Übernehmenden Fonds um einen irischen OGAW im Sinne der Vorschriften der European Communities (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations 2011 (S.I. No. 352 of 2011) in ihrer jeweils geltenden Fassung handelt. Ab dem Stichtag werden Anteilsinhaber der Anteilsklasse, die ihre Anteile nicht vor Ablauf der Annahmefrist (wie oben unter 2. definiert) zurückgeben, zu Anteilsinhabern eines irischen OGAW.
– Der Teilfonds verfolgt derzeit eine indirekte Anlagepolitik (wie im Prospekt der Gesellschaft definiert), während der Übernehmende Teilfonds vor den Einlagen sowohl eine indirekte als auch eine direkte Anlagepolitik (wie im geltenden Nachtrag zum Prospekt des Übernehmenden Fonds definiert) verfolgen kann. Es sei angemerkt, dass der Übernehmende Teilfonds derzeit eine direkte Anlagepolitik verfolgt und diese auch nach den Einlagen beibehalten wird. Zur Klarstellung: Das Anlageziel und der Referenzindex des Übernehmenden Teilfonds bleiben unverändert. Der Übernehmende Teilfonds trägt nicht die mit der Änderung der Anlagepolitik verbundenen Kosten.
Der Nachtrag in Bezug auf den Übernehmenden Teilfonds wird nach dem Stichtag angepasst.
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– Die Beschreibung der für den Teilfonds einerseits und den Übernehmenden Teilfonds andererseits geltenden indirekten Anlagepolitik unterscheidet sich zum Teil wie folgt:
o Zur Erreichung des Anlageziels kann der Teilfonds:
– einen Finanzkontrakt (Derivategeschäft) mit der Deutschen Bank eingehen, um den Großteil der Zeichnungserlöse gegen eine Rendite des jeweiligen Basiswertes auszutauschen (ein “Funded Swap”) und/oder
– in übertragbare Wertpapiere anlegen und Derivategeschäfte in Bezug auf die übertragbaren Wertpapiere und den jeweiligen Basiswert mit der Deutschen Bank eingehen, um die Rendite des jeweiligen Basiswertes zu erzielen (ein “Unfunded Swap”).
o Um sein Anlageziel zu erreichen, kann der Übernehmende Teilfonds, jeweils unter Einhaltung der Anlagebeschränkungen, in übertragbare Wertpapiere (die “Investierten Anlagen”) investieren und/oder mit dem Swap-Kontrahenten zu marktüblichen Bedingungen ausgehandelte Index-Swap-Vereinbarungen ((ein) “Swap(s)”) einsetzen. Ziel des Swap ist es, die Wertentwicklung der und/oder den Ertrag aus den Investierten Anlagen gegen die Wertentwicklung des Referenzindex auszutauschen. Alle Anteilsklassen des Übernehmenden Teilfonds haben dasselbe Portfolio an Investierten Anlagen.
– In Bezug auf den Teilfonds eingereichte Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge am Primärmarkt können nur dann am gleichen Tag berücksichtigt werden, wenn sie bis 17.00 Uhr Ortszeit Luxemburg eingegangen sind (der “Transaktionstag”). Die geltende Frist für die taggleiche Berücksichtigung von Anträgen auf Zeichnung oder Rücknahme in Bezug auf den Übernehmenden Teilfonds am Primärmarkt ist 14.30 Uhr Ortszeit Dublin (die “Annahmefrist”).
– Nicht identisch sind die Verwaltungsstruktur der Gesellschaft und des Übernehmenden Fonds sowie die verschiedenen Dienstleister, die für die tägliche Anlageverwaltung, sonstige Verwaltungsaufgaben und den Vertrieb verantwortlich sind;
o Im Gegensatz zu dem Teilfonds, der unter der Verwaltung von Deutsche Asset & Wealth Management Investment S.A., einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, steht, ist der Übernehmende Fonds ein eigenverwalteter OGAW, und folglich wird der Übernehmende Teilfonds nicht von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft verwaltet.
o Deutsche International Corporate Services (Ireland) Limited fungiert als Anlageverwalter (der “Anlageverwalter”) des Übernehmenden Teilfonds. Des Weiteren hat der Anlageverwalter Deutsche Asset and Wealth Management Investment GmbH als Anlageunterverwalter (der “Anlageunterverwalter”) des Übernehmenden Teilfonds zur Durchführung bestimmter Anlageverwaltungsfunktionen bestellt. Der Anlageunterverwalter hat zudem Deutsche Asset Management (UK) Limited als Portfoliounterverwalter (der “Portfoliounterverwalter”) des Übernehmenden Teilfonds bestellt. Anlageverwalter des Teilfonds ist State Street Global Advisors Limited;
o State Street Fund Services (Ireland) Limited fungiert als Verwaltungsstelle und Registerstelle des Übernehmenden Fonds. State Street Bank Luxembourg S.A. fungiert als Verwaltungsstelle der Gesellschaft;
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o State Street Custodial Services (Ireland) Limited fungiert als Depotbank des Übernehmenden Fonds. State Street Bank Luxembourg S.A. fungiert als Depotbank der Gesellschaft, und o PricewaterhouseCoopers wurde als Wirtschaftsprüfer des Übernehmenden Fonds bestellt. Ernst & Young S.A. ist Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft.
– In der nachfolgenden Tabelle sind weitere Unterschiede aufgeführt. Anteilsinhaber werden für weitere Informationen zum Übernehmenden Teilfonds auf den Prospekt des Übernehmenden Fonds verwiesen. Sofern nicht anders angegeben, haben die nachstehend verwendeten Begriffe die ihnen im jeweiligen Prospekt zugewiesene Bedeutung.