Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Oppenheim Fonds

ffb_300_200.jpgGemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Oppenheim Rentenstrategie K 979952 DE0009799528

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.

Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH
Köln
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
für den Fonds
Oppenheim Renten Strategie K
Auf Grund des Erfordernisses der Genehmigung der Kostenklauseln von Publikumsfonds
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde § 30 Kosten der
Verwaltung / Sonstige Kosten der Besonderen Vertragsbedingungen in Anlehnung an die
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Muster-Kostenklauseln
neu gefasst.
Die Änderungen treten zum 1. Juli 2013 in Kraft.
Die ab dem 1. Juli 2013 gültigen Besonderen Vertragsbedingungen sind nachfolgend
abgedruckt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Oppenheim
Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der
Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen
Oppenheim Renten Strategie K,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 24 Erwerbbare Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände in- und
ausländischer Aussteller erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
§ 25 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
(1) Anlagegrundsätze / Anlageschwerpunkt
Das Sondervermögen muss mindestens zu 51 % seines Wertes aus Schuldverschreibungen
bestehen, die eine kürzere Restlaufzeit aufweisen und auf Euro lauten.
Dieser Anlageschwerpunkt kann teilweise auch durch den Erwerb von Anteilen an anderen
Investmentvermögen abgebildet werden, die nach ihren Vertragsbedingungen oder ihren
Satzungen ihrerseits überwiegend in Vermögensgegenstände i.S.v. Satz 1 investieren. In
diesem Fall wird für die Einhaltung des Anlageschwerpunktes der minimale Anteil an
Vermögensgegenständen i.S.v. Satz 1 in diesem Investmentvermögen berücksichtigt.
Geschäfte, die Aktienindex-Terminkontrakte sowie Optionsrechte auf Aktienindices und
Aktienindex-Terminkontrakte zum Gegenstand haben, dürfen nicht abgeschlossen werden.
(2) Wertpapiere
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis
zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG erwerben.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absatz 1 und 2
InvG anzurechnen
(3) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Aussteller
Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Aussteller im
Sinne des § 60 Absatz 2 InvG jeweils bis zu 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen,
wenn diese von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen
Gebietskörperschaften, einem anderen Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder den
Europäischen Gemeinschaften ausgegeben oder garantiert worden sind.
(4) Geldmarktinstrumente
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis
zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Geldmarktinstrumente im Sinne von § 48 InvG
erwerben.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60
Absatz 1 und 2 InvG anzurechnen.
(5) Bankguthaben
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis
zu 49 % des Wertes des Sondervermögens Bankguthaben im Sinne von § 49 InvG halten.
(6) Investmentanteile gemäß § 50 InvG
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis
zu 49 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 50
InvG oder diesen vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen bzw.
Investmentaktiengesellschaften (Richtlinienkonforme Investmentvermögen) gemäß folgenden
Grundsätzen erwerben.
1. Bei der Auswahl erwerbbarer Richtlinienkonformer Investmentvermögen richtet sich die
Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw.
Jahresberichten. Es kann in alle Arten von in- und ausländischen Richtlinienkonformer
Investmentvermögen investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder
strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.
2. Richtlinienkonforme Investmentvermögen dürfen nur erworben werden, sofern deren
Vertragsbedingungen bzw. deren Satzungen vorsehen, dass sie selbst nur jeweils zu
maximal 10 % ihres Wertes in Anteile an wiederum anderen Investmentvermögen
investieren dürfen.
3. Die in Pension genommenen Anteile an Richtlinienkonformen Investmentvermögen sind
auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.
ANLAGEAUSSCHUSS
§ 26 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden
oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
Die Aufgaben und Befugnisse des Anlageausschusses werden ggf. in dessen
Geschäftsordnung bestimmt.
ANTEILKLASSEN
§ 27 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der
Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes
einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der
Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser
Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt
im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer
Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung)
darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
Derivate im Sinne des § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem
Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die
Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des
Sondervermögens zu vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem
Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und ggf. die
Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse
entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse
zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden
Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des
Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften,
Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale)
werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen
beschrieben.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON
ANTEILEN UND KOSTEN
§ 28 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 29 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt – unabhängig von ggf. bestehenden Anteilklassen – bis
zu 2 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere
Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der
Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert.
§ 30 Kosten der Verwaltung / Sonstige Kosten
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Verwaltungsvergütung
Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche
Vergütung in Höhe von 1/365 von bis zu 0,75 % des Wertes des Sondervermögens des
vorangegangenen Börsentags.
b) Weitere Vergütungen, die an die Kapitalanlagegesellschaft neben der
Verwaltungsvergütung zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
20% der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40% der Reinerträge (Erträge nach
Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich
der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen
die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit
diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
c) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind, z. B. bei Auslagerungen oder
Beratungsmandaten
Die Gesellschaft zahlt für die Beratung oder das ausgelagerte Management des
Sondervermögens eine monatliche Vergütung in Höhe von 1/12 von 0,10 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens am Ende eines Monats.
Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1a) abgedeckt.
d) Beschränkung der Gebühren:
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a)
und 1c) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,75 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den täglichen Werten des
Sondervermögens der aktuellen Abrechnungsperiode errechnet wird, betragen.
2) Es wird keine Depotbankvergütung berechnet.
3) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
Sondervermögens:
a. bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und
des Auflösungsberichtes;
d. Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer
im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen
über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e. Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f. Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
g. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
h. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
i. Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
j. Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
k. Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
l. Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung
bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
m. Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
n. Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
o. im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern;
4) Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden
dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. Die Gesellschaft ist berechtigt,
im Zusammenhang mit diesen Handelsgeschäften für das Sondervermögen im Einklang
mit § 26 InvVerOV angenommene geldwerte Vorteile von Brokern und Händlern zu
behalten, die sie im Interesse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen nutzt.
Diese Leistungen umfassen zum Beispiel Leistungen wie Research, Finanzanalysen und
Markt- und Kursinformationssysteme und können von den Brokern und Händlern selbst
oder von Dritten erstellt worden sein.
5) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen
Investmentvermögen berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder
indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden,
mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu
legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 31 Ausschüttung
(1) Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus
Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Veräußerungsgewinne und
sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können
ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge
15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht
übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch
vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des
Geschäftsjahres.
(5) Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante
Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert.
§ 32 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten
anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des
zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder
an.
§ 33 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des
folgenden Jahres.
_______________________________
Die Änderungen werden außerdem auf der Internetseite www.oppenheim-fonds.de
veröffentlicht.
Köln, (Datum der Veröffentlichung)
Die Geschäftsführung

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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