Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgendem Fonds:
Fondsname WKN ISIN Modulor LSE 1 A0DPKD DE000A0DPKD3
Detaillierte Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger. Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main 24. Januar 2013
Hanseatische Investment-GmbH Hamburg
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Verwaltungsvergütung
in Höhe von bis zu 2,5 % des Wertes des Sondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der Monatsendwerte des betreffenden Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt, im Jahresund Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für
das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen
entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Erfolgsabhängige Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner
eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages
erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang
der Abrechnungsperiode um den 3-Monats-Euribor übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens insgesamt bis zu 10 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.
cc) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Anteilwertes am Ende der Abrechnungsperiode mit dem Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode in Prozent ermittelt.
Der Anteilwert wird grundsätzlich gemäß § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InvG berechnet, d.h. abzüglich
aller Kosten, allerdings mit Ausnahme von zu Lasten des Sondervermögens erfolgten
Ausschüttungen und geleisteten Steuerzahlungen.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende
der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am
Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende
der ersten Abrechungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung;
für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes
des Sondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Bewertung von Vermögensgegenständen
durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte
des betreffenden Monats.
c) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für im Zusammenhang mit Vertriebszulassungen
im Ausland durch Dritte anfallende Kosten soweit es sich nicht um Rechts- und Steuerberatungskosten
sowie Gebühren oder Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden handelt, eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a), 2. a) bis c)
als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,8 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des
betreffenden Monats betragen.
4. Die Depotbank erhält eine jährliche Vergütung von bis zu 0,08 % des Wertes des Sondervermögens,
bezogen auf den Durchschnitt der Monatsendwerte des betreffenden Jahres zum Ende des
Geschäftsjahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass
die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu
Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich
der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind.
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment- Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für
die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.“