Änderung der Vertragsbedingungen bei Union Fonds

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FFB -FondsDepotbank Ihrer SJB FondsSkyline 1989 e.K.

Wir informieren Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
UniEuropaRenta A 971132 LU0003562807
UniFavorit: Renten 970882 LU0006041197
UniAsia 971267 LU0037079034
UniRenta Corporates A 972045 LU0039632921

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.


Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

Hinweisbekanntmachung

UnionInvestment Luxembourg S.A.

DieUnion Investment Luxembourg S.A. (die „Verwaltungsgesellschaft“)weist die Anteilinhaber des Fonds: UniRentaCorporates, einen von ihr verwalteten, nach TeilI des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen fürgemeinsame Anlagen („Gesetz vom 17. Dezember 2010“) aufgelegtenFonds auf folgende, mit Wirkung zum 01. Oktober 2014 in Kraft tretendeÄnderungen des Verkaufsprospektes hin:

§Neufassung der Kostenregelung:Einführung einer Pauschalgebühr sowie Anpassungen hinsichtlich dererfolgsabhängigen Verwaltungsvergütung: 

 

Die Verwaltungsgesellschaft hatbeschlossen, ab dem 01. Oktober 2014 eine Pauschalgebühr einzuführen.Die Pauschalgebühr deckt nachfolgende Vergütungen und Aufwendungenab:

a) Vergütung der Depotbank;

b) Bankübliche Depot- undLagerstellengebühren für die Verwahrung von Vermögensgegenständen;

c) Honorare der Abschlussprüfer;

d) Kosten für die Beauftragung vonStimmrechtsvertretungen;

e) Kosten für Hauptverwaltungstätigkeiten,wie zum Beispiel die Fondsbuchhaltung sowie das Berichts- und Meldewesen.

Die unter Buchstabe a) genannteVergütung der Depotbank beinhaltet das prozentuale jährliche Entgelt.Nicht inbegriffen in der Pauschalgebühr und daher weiterhin separat derDepotbank aus dem Fondsvermögen zustehend sind dieBearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu EUR 150,00 je Transaktion,die nicht über sie gehandelt wird sowie die Erstattung der an Broker zuzahlenden Kommissionen und Transaktionskosten, die ihr in Rechnung gestelltwerden.

Die Pauschalgebühr wirdauf Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds währenddes entsprechenden Monats berechnet und ist am ersten Bewertungstag desFolgemonats zahlbar. Für den Fonds kann gemäß Artikel 25 (Kostenfür die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens) desSonderreglements die nachfolgend aufgeführte maximale Pauschalgebühr(in Prozent p.a.) erhoben werden. DieVerwaltungsgesellschaft erhält für den Fonds gemäß derÜbersicht „Der Fonds im Überblick“ die nachfolgendaufgeführte tatsächliche Pauschalgebühr (in Prozent <spanclass=SpellE>p.a.):

DieVerwaltungsgesellschaft hat beschlossen die Kostenregelung hinsichtlich dererfolgsabhängigen Verwaltungsvergütung ab dem 01. Oktober 2014anzupassen. Die bis zum 30. September 2014 zurückgestellte erfolgsbezogeneVerwaltungsvergütung wird gemäß den Bestimmungen der aktuellenVerkaufsprospekte von der Verwaltungsgesellschaft zum nächstenregulären Entnahmetermin entnommen. Im Rahmen der neuen Regelung dererfolgsabhängigen Vergütung für die Verwaltung des Fonds wirdeine Höchstgrenze für die erfolgsabhängige Vergütungvorgesehen. Ein Kostenabzug vor Vergleich mit dem jeweiligenVergleichsvermögen ist künftig nicht mehr möglich. Ferner wirdein fünfjährig rollierender Verlustvortragbzw. eine Höchststandsregelung für die letzten fünfvorhergehenden Abrechnungsperioden eingeführt, die dazu führen, dasseine mögliche erfolgsabhängige Vergütung auch dann nichtentnommen werden darf, sofern ein solcher Verlustvortrag besteht bzw. derHöchststand des Anteilwertes, der am Ende der fünf vorhergehendenAbrechnungsperioden erzielt wurde, nicht übertroffen wird. Des Weiterenwird die Regelung klarer untergliedert. Die neue Regelung in der Übersicht„Der Fonds im Überblick“ in der Rubrik „ErfolgsabhängigeVerwaltungsvergütung“ lautet wie folgt:

a) Definition dererfolgsabhängigen Vergütung

Die Gesellschaft kann fürdie Verwaltung des Sondervermögens ferner eine erfolgsabhängigeVergütung in Höhe von bis zu 25 Prozent (Höchstbetrag) desBetrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindexam Ende einer Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformanceüber den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 2,5 Prozent desDurchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode diePerformance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung),so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichungwird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag proAnteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen.Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nurdann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver <spanclass=SpellE>Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativenVortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende derAbrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht derVergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Einverbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neueAbrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächstenAbrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung,so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen <spanclass=SpellE>Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Beider Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge dervorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.

b) Definition derAbrechnungsperiode

Beginn und Ende der erstenAbrechnungsperiode sowie der nachfolgenden Abrechnungsperioden werden in deruntenstehenden Tabelle für den jeweiligen Fonds bzw. Teilfondsausgewiesen.

c) Vergleichsindex

Als Vergleichsindex wird der inder untenstehenden Tabelle für den jeweiligen Fonds bzw. Teilfondsausgewiesene Index verwendet.

d) Performanceberechnung

Die erfolgsabhängigeVergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mitder Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methodeberechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Bei der <spanclass=SpellE>BVI-Methode handelt es sich um eine internationalanerkannte Standard-Methode zur Wertentwicklungsberechnung vonInvestmentvermögen. Diese ermöglicht eine einfache, nachvollziehbareund exakte Berechnung. Die Wertentwicklung stellt dabei die prozentualeVeränderung zwischen dem angelegten Vermögen zu Beginn desAnlagezeitraumes und seinem Wert am Ende des Anlagezeitraumes dar. Ausschüttungenwerden rechnerisch dabei umgehend in neue Fondsanteile investiert, um eineVergleichbarkeit der Wertentwicklungen ausschüttender und thesaurierenderFonds sicherzustellen. Die dem Sondervermögen belasteten Kostendürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindexabgezogen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichswird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung imSondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklungwährend der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird einein der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte,erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleichwieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende,berechnete erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. Fallsder Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenenanderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.

e) NegativeAnteilwertentwicklung

Die erfolgsabhängigeVergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende desAbrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumesunterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).

 

Fondsname:

Geänderte beziehungsweise neue Kostenregelung zu:

Ab dem 1. Oktober 2014 geltende Konditionen / Angaben:

UniRenta Corporates T

Erste Abrechnungsperiode

1. Oktober 2014 – 30. September 2015

Nachfolgende Abrechnungsperiode (Beginn/Ende)

1. Oktober/ 30. September

Vergleichsvermögen

100% Merrill Lynch US Corporates Large Cap Index

Anpassung FATCA

Im Verkaufsprospekt (Verwaltungs- / Sonderreglement) werdengemäß dem Gesetz vom 6. April 2013 über dematerialisierteWertpapiere in Konformität mit FATCA neue Bestimmungen zur Umsetzung desVerfahrens der Dematerialisierung von effektivenStücken aufgenommen, wobei noch im Umlauf befindliche Stücke bisspätestens 31.12.2016 zurückgegeben bzw. eingezogen und umgewandeltwerden müssen.

BetroffeneAnleger, die mit den vorgenannten Änderungen nicht einverstanden sind,können ihre Anteile bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank odereiner Zahlstelle letztmalig am Handelstag 30. September 2014 bis 16.00 Uhr ohneKosten zurückgeben.

Bei den Zahl- und Vertriebsstellen, der Depotbank sowie derVerwaltungsgesellschaft sind zum 01. Oktober 2014 der aktualisierteVerkaufsprospekt nebst Verwaltungs- und Sonderreglement kostenloserhältlich.

Luxemburg, im August 2014

UnionInvestment Luxembourg S.A.

 

 

 

Hinweisbekanntmachung

Union Investment Luxembourg S.A.

Die Union Investment <spanclass=SpellE>Luxembourg S.A. (die „Verwaltungsgesellschaft“)weist die Anteilinhaber des Fonds: UniAsia,einen von ihr verwalteten, nach Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17.Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetzvom 17. Dezember 2010“) aufgelegten Fonds auf folgende, mit Wirkung zum01. Oktober 2014 in Kraft tretende Änderungen des Verkaufsprospektes hin:

§ Neufassung derKostenregelung: Einführung einer Pauschalgebühr sowie Anpassungenhinsichtlich der erfolgsabhängigen Verwaltungsvergütung: 

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>DieVerwaltungsgesellschaft hat beschlossen, ab dem 01. Oktober 2014 einePauschalgebühr einzuführen. Die Pauschalgebühr decktnachfolgende Vergütungen und Aufwendungen ab:

a) Vergütung der Depotbank;

b) Bankübliche Depot- und Lagerstellengebühren fürdie Verwahrung von Vermögensgegenständen;

c) Honorare der Abschlussprüfer;

d) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsvertretungen;

e) Kosten für Hauptverwaltungstätigkeiten, wie zumBeispiel die Fondsbuchhaltung sowie das Berichts- und Meldewesen.

Die unter Buchstabe a)genannte Vergütung der Depotbank beinhaltet das prozentuale jährlicheEntgelt. Nicht inbegriffen in der Pauschalgebühr und daher weiterhinseparat der Depotbank aus dem Fondsvermögen zustehend sind dieBearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu EUR 150,00 je Transaktion,die nicht über sie gehandelt wird sowie die Erstattung der an Broker zuzahlenden Kommissionen und Transaktionskosten, die ihr in Rechnung gestelltwerden.

DiePauschalgebühr wird auf Basis des kalendertäglichenNettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats berechnetund ist am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar. Für den Fondskann gemäß Artikel 25 (Kosten für die Verwaltung und Verwahrungdes Fondsvermögens) des Sonderreglements die nachfolgend aufgeführtemaximale Pauschalgebühr (in Prozent p.a.)erhoben werden. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für den Fondsgemäß der Übersicht „Der Fonds im Überblick“die nachfolgend aufgeführte tatsächliche Pauschalgebühr (inProzent p.a.):

Die Verwaltungsgesellschaft hat beschlossen die Kostenregelunghinsichtlich der erfolgsabhängigen Verwaltungsvergütung ab dem 01.Oktober 2014 anzupassen. Die bis zum 30. September 2014 zurückgestellteerfolgsbezogene Verwaltungsvergütung wird gemäß denBestimmungen der aktuellen Verkaufsprospekte von der Verwaltungsgesellschaftzum nächsten regulären Entnahmetermin entnommen. Im Rahmen der neuenRegelung der erfolgsabhängigen Vergütung für die Verwaltung desFonds wird eine Höchstgrenze für die erfolgsabhängigeVergütung vorgesehen. Ein Kostenabzug vor Vergleich mit dem jeweiligenVergleichsvermögen ist künftig nicht mehr möglich. Ferner wirdein fünfjährig rollierender Verlustvortragbzw. eine Höchststandsregelung für die letzten fünfvorhergehenden Abrechnungsperioden eingeführt, die dazu führen, dasseine mögliche erfolgsabhängige Vergütung auch dann nichtentnommen werden darf, sofern ein solcher Verlustvortrag besteht bzw. derHöchststand des Anteilwertes, der am Ende der fünf vorhergehendenAbrechnungsperioden erzielt wurde, nicht übertroffen wird. Des Weiterenwird die Regelung klarer untergliedert. Die neue Regelung in der Übersicht„Der Fonds im Überblick“ in der Rubrik „ErfolgsabhängigeVerwaltungsvergütung“ lautet wie folgt:

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>a) Definition dererfolgsabhängigen Vergütung

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Die Gesellschaft kannfür die Verwaltung des Sondervermögens ferner eineerfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 25 Prozent(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung dieEntwicklung des Vergleichsindex am Ende einer Abrechnungsperiodeübersteigt (Outperformance über denVergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 2,5 Prozent desDurchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode diePerformance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung),so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichungwird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag proAnteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen.Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nurdann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver <spanclass=SpellE>Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativenVortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende derAbrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht derVergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Einverbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neueAbrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächstenAbrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung,so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen <spanclass=SpellE>Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Beider Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge dervorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.

b) Definition derAbrechnungsperiode

Beginn und Ende derersten Abrechnungsperiode sowie der nachfolgenden Abrechnungsperioden werden inder untenstehenden Tabelle für den jeweiligen Fonds bzw. Teilfondsausgewiesen.

c) Vergleichsindex

Als Vergleichsindex wirdder in der untenstehenden Tabelle für den jeweiligen Fonds bzw. Teilfondsausgewiesene Index verwendet.

d) Performanceberechnung

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Dieerfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklungdes Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der <spanclass=SpellE>BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiodeermittelt. Bei der BVI-Methode handelt es sich umeine international anerkannte Standard-Methode zur Wertentwicklungsberechnung von Investmentvermögen. Diese ermöglicht eine einfache, nachvollziehbareund exakte Berechnung. Die Wertentwicklung stellt dabei die prozentualeVeränderung zwischen dem angelegten Vermögen zu Beginn desAnlagezeitraumes und seinem Wert am Ende des Anlagezeitraumes dar.Ausschüttungen werden rechnerisch dabei umgehend in neue Fondsanteileinvestiert, um eine Vergleichbarkeit der Wertentwicklungen ausschüttenderund thesaurierender Fonds sicherzustellen. Die dem Sondervermögenbelasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung desVergleichsindex abgezogen werden. Entsprechend dem Ergebnis einestäglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängigeVergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt dieAnteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der desVergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisherzurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend demtäglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende derAbrechnungsperiode bestehende, berechnete erfolgsabhängige Vergütungkann entnommen werden. Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird dieGesellschaft einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle desgenannten Index tritt.

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>e) NegativeAnteilwertentwicklung Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dannentnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes denAnteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negativeAnteilwertentwicklung).

<![if !supportMisalignedColumns]>
<![endif]>

Fondsname:

Geänderte beziehungsweise neue Kostenregelung zu:

Ab dem 1. Oktober 2014 geltende Konditionen / Angaben:

UniAsia

Erste Abrechnungsperiode

01. Oktober 2014 – 31. März 2016

Nachfolgende Abrechnungsperiode (Beginn/Ende)

1. April/ 31. März

Vergleichsvermögen

75% MSCI AC Asia free ex Japan Index + 25% MSCI Japan Index

 

<spanstyle=’font-family:Arial;color:black’>

Anpassung FATCA

Im Verkaufsprospekt (Verwaltungs- / Sonderreglement) wirdgemäß dem Gesetz vom 6. April 2013 über dematerialisierteWertpapiere in Konformität mit FATCA neue Bestimmungen zur Umsetzung desVerfahrens der Dematerialisierung von effektivenStücken aufgenommen, wobei noch im Umlauf befindliche Stücke bisspätestens 31.12.2016 zurückgegeben bzw. eingezogen und umgewandeltwerden müssen.

Betroffene Anleger, die mit den vorgenannten Änderungen nichteinverstanden sind, können ihre Anteile bei der Verwaltungsgesellschaft,der Depotbank oder einer Zahlstelle letztmalig am Handelstag 30. September 2014bis 16.00 Uhr ohne Kosten zurückgeben.

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Bei den Zahl- und Vertriebsstellen, der Depotbank sowie derVerwaltungsgesellschaft sind zum 01. Oktober 2014 der aktualisierteVerkaufsprospekt nebst Verwaltungs- und Sonderreglement kostenloserhältlich.

Luxemburg, im August 2014

UnionInvestment Luxembourg S.A.

 

 

 

Hinweisbekanntmachung

Union Investment Luxembourg S.A.

Die Union Investment Luxembourg S.A.(die „Verwaltungsgesellschaft“) weist die Anteilinhaber des Fonds: <spanclass=SpellE>UniEuropaRenta, einen von ihr verwalteten, nach TeilI des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen fürgemeinsame Anlagen („Gesetz vom 17. Dezember 2010“) aufgelegtenFonds auf folgende, mit Wirkung zum 01. Oktober 2014 in Kraft tretendeÄnderungen des Verkaufsprospektes hin:

§ <spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Neufassung derKostenregelung: Einführung einer Pauschalgebühr sowie Anpassungenhinsichtlich der erfolgsabhängigen Verwaltungsvergütung: <spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>DieVerwaltungsgesellschaft hat beschlossen, ab dem 01. Oktober 2014 einePauschalgebühr einzuführen. Die Pauschalgebühr decktnachfolgende Vergütungen und Aufwendungen ab:

a) Vergütung der Depotbank;

b) Bankübliche Depot- und Lagerstellengebühren fürdie Verwahrung von Vermögensgegenständen;

c) Honorare der Abschlussprüfer;

d) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsvertretungen;

e) Kosten für Hauptverwaltungstätigkeiten, wie zumBeispiel die Fondsbuchhaltung sowie das Berichts- und Meldewesen.

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Die unter Buchstabe a)genannte Vergütung der Depotbank beinhaltet das prozentuale jährlicheEntgelt. Nicht inbegriffen in der Pauschalgebühr und daher weiterhinseparat der Depotbank aus dem Fondsvermögen zustehend sind dieBearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu EUR 150,00 je Transaktion,die nicht über sie gehandelt wird sowie die Erstattung der an Broker zuzahlenden Kommissionen und Transaktionskosten, die ihr in Rechnung gestelltwerden.

DiePauschalgebühr wird auf Basis des kalendertäglichenNettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats berechnetund ist am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar. Für den Fondskann gemäß Artikel 25 (Kosten für die Verwaltung und Verwahrungdes Fondsvermögens) des Sonderreglements die nachfolgend aufgeführtemaximale Pauschalgebühr (in Prozent p.a.)erhoben werden. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für den Fondsgemäß der Übersicht „Der Fonds im Überblick“die nachfolgend aufgeführte tatsächliche Pauschalgebühr (inProzent p.a.):

Die Verwaltungsgesellschaft hat beschlossen die Kostenregelunghinsichtlich der erfolgsabhängigen Verwaltungsvergütung ab dem 01.Oktober 2014 anzupassen. Die bis zum 30. September 2014 zurückgestellteerfolgsbezogene Verwaltungsvergütung wird gemäß denBestimmungen der aktuellen Verkaufsprospekte von der Verwaltungsgesellschaftzum nächsten regulären Entnahmetermin entnommen. Im Rahmen der neuenRegelung der erfolgsabhängigen Vergütung für die Verwaltung desFonds wird eine Höchstgrenze für die erfolgsabhängigeVergütung vorgesehen. Ein Kostenabzug vor Vergleich mit dem jeweiligenVergleichsvermögen ist künftig nicht mehr möglich. Ferner wirdein fünfjährig rollierender Verlustvortragbzw. eine Höchststandsregelung für die letzten fünfvorhergehenden Abrechnungsperioden eingeführt, die dazu führen, dasseine mögliche erfolgsabhängige Vergütung auch dann nichtentnommen werden darf, sofern ein solcher Verlustvortrag besteht bzw. derHöchststand des Anteilwertes, der am Ende der fünf vorhergehendenAbrechnungsperioden erzielt wurde, nicht übertroffen wird. Des Weiterenwird die Regelung klarer untergliedert. Die neue Regelung in der Übersicht„Der Fonds im Überblick“ in der Rubrik „ErfolgsabhängigeVerwaltungsvergütung“ lautet wie folgt:

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>a) Definition dererfolgsabhängigen Vergütung

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Die Gesellschaft kannfür die Verwaltung des Sondervermögens ferner eineerfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 25 Prozent(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung dieEntwicklung des Vergleichsindex am Ende einer Abrechnungsperiodeübersteigt (Outperformance über denVergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 2,5 Prozent desDurchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode diePerformance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung),so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichungwird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag proAnteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen.Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nurdann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver <spanclass=SpellE>Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativenVortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende derAbrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht derVergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Einverbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neueAbrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächstenAbrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung,so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen <spanclass=SpellE>Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Beider Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge dervorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>b) Definition derAbrechnungsperiode

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Beginn und Ende derersten Abrechnungsperiode sowie der nachfolgenden Abrechnungsperioden werden inder untenstehenden Tabelle für den jeweiligen Fonds bzw. Teilfondsausgewiesen.

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>c) Vergleichsindex

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Als Vergleichsindex wirdder in der untenstehenden Tabelle für den jeweiligen Fonds bzw. Teilfondsausgewiesene Index verwendet.

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>d) Performanceberechnung

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Dieerfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklungdes Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der <spanclass=SpellE>BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiodeermittelt. Bei der BVI-Methode handelt es sich umeine international anerkannte Standard-Methode zur Wertentwicklungsberechnung

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<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>vonInvestmentvermögen. Diese ermöglicht eine einfache, nachvollziehbareund exakte Berechnung. Die Wertentwicklung stellt dabei die prozentualeVeränderung zwischen dem angelegten Vermögen zu Beginn desAnlagezeitraumes und seinem Wert am Ende des Anlagezeitraumes dar. Ausschüttungenwerden rechnerisch dabei umgehend in neue Fondsanteile investiert, um eineVergleichbarkeit der Wertentwicklungen ausschüttender und thesaurierenderFonds sicherzustellen. Die dem Sondervermögen belasteten Kostendürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindexabgezogen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichswird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung imSondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklungwährend der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird einein der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte,erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleichwieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende,berechnete erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. Fallsder Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenenanderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>e) NegativeAnteilwertentwicklung

Dieerfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn derAnteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn desAbrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).

<![if !supportMisalignedColumns]>
<![endif]>

Fondsname:

Geänderte beziehungsweise neue Kostenregelung zu:

Ab dem 1. Oktober 2014 geltende Konditionen / Angaben:

UniEuropaRenta A

Erste Abrechnungsperiode

1. Oktober 2014 – 30. September 2015

Nachfolgende Abrechnungsperiode (Beginn/Ende)

1. Oktober/ 30. September

Vergleichsvermögen

JP Morgan Government Bond Index Europe (Traded index, total return performance auf Euro-Basis)

<spanstyle=’font-family:Arial;color:black’>

Anpassung FATCA

Im Verkaufsprospekt (Verwaltungs- / Sonderreglement) werdengemäß dem Gesetz vom 6. April 2013 über dematerialisierteWertpapiere in Konformität mit FATCA neue Bestimmungen zur Umsetzung desVerfahrens der Dematerialisierung von effektivenStücken aufgenommen, wobei noch im Umlauf befindliche Stücke bisspätestens 31.12.2016 zurückgegeben bzw. eingezogen und umgewandeltwerden müssen.

Betroffene Anleger, die mit den vorgenannten Änderungen nichteinverstanden sind, können ihre Anteile bei der Verwaltungsgesellschaft,der Depotbank oder einer Zahlstelle letztmalig am Handelstag 30. September 2014bis 16.00 Uhr ohne Kosten zurückgeben.

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Bei den Zahl- und Vertriebsstellen, der Depotbank sowie derVerwaltungsgesellschaft sind zum 01. Oktober 2014 der aktualisierteVerkaufsprospekt nebst Verwaltungs- und Sonderreglement kostenloserhältlich.

Luxemburg, im August 2014

Union Investment Luxembourg S.A.

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Hinweisbekanntmachung

Union Investment Luxembourg S.A.

Die Union Investment Luxembourg S.A.(die „Verwaltungsgesellschaft“) weist die Anteilinhaber des Fonds: <spanclass=SpellE>UniFavorit: Renten, einen von ihrverwalteten, nach Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010über Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz vom 17.Dezember 2010“) aufgelegten Fonds auf folgende, mit Wirkung zum 01.Oktober 2014 in Kraft tretende Änderungen des Verkaufsprospektes hin:

§ <spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Neufassung derKostenregelung: Einführung einer Pauschalgebühr sowie Anpassungenhinsichtlich der erfolgsabhängigen Verwaltungsvergütung: <spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>DieVerwaltungsgesellschaft hat beschlossen, ab dem 01. Oktober 2014 einePauschalgebühr einzuführen. Die Pauschalgebühr decktnachfolgende Vergütungen und Aufwendungen ab:

a) Vergütung der Depotbank;

b) Bankübliche Depot- und Lagerstellengebühren fürdie Verwahrung von Vermögensgegenständen;

c) Honorare der Abschlussprüfer;

d) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsvertretungen;

e) Kosten für Hauptverwaltungstätigkeiten, wie zumBeispiel die Fondsbuchhaltung sowie das Berichts- und Meldewesen.

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Die unter Buchstabe a)genannte Vergütung der Depotbank beinhaltet das prozentuale jährlicheEntgelt. Nicht inbegriffen in der Pauschalgebühr und daher weiterhinseparat der Depotbank aus dem Fondsvermögen zustehend sind dieBearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu EUR 150,00 je Transaktion,die nicht über sie gehandelt wird sowie die Erstattung der an Broker zuzahlenden Kommissionen und Transaktionskosten, die ihr in Rechnung gestelltwerden.

DiePauschalgebühr wird auf Basis des kalendertäglichenNettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats berechnetund ist am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar. Für den Fondskann gemäß Artikel 25 (Kosten für die Verwaltung und Verwahrungdes Fondsvermögens) des Sonderreglements die nachfolgend aufgeführtemaximale Pauschalgebühr (in Prozent p.a.)erhoben werden. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für den Fondsgemäß der Übersicht „Der Fonds im Überblick“die nachfolgend aufgeführte tatsächliche Pauschalgebühr (inProzent p.a.):

Die Verwaltungsgesellschaft hat beschlossen die Kostenregelunghinsichtlich der erfolgsabhängigen Verwaltungsvergütung ab dem 01.Oktober 2014 anzupassen. Die bis zum 30. September 2014 zurückgestellteerfolgsbezogene Verwaltungsvergütung wird gemäß denBestimmungen der aktuellen Verkaufsprospekte von der Verwaltungsgesellschaftzum nächsten regulären Entnahmetermin entnommen. Im Rahmen der neuenRegelung der erfolgsabhängigen Vergütung für die Verwaltung des Fondswird eine Höchstgrenze für die erfolgsabhängige Vergütungvorgesehen. Ein Kostenabzug vor Vergleich mit dem jeweiligenVergleichsvermögen ist künftig nicht mehr möglich. Ferner wirdein fünfjährig rollierender Verlustvortragbzw. eine Höchststandsregelung für die letzten fünf vorhergehendenAbrechnungsperioden eingeführt, die dazu führen, dass einemögliche erfolgsabhängige Vergütung auch dann nicht entnommenwerden darf, sofern ein solcher Verlustvortrag besteht bzw. derHöchststand des Anteilwertes, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperiodenerzielt wurde, nicht übertroffen wird. Des Weiteren wird die Regelungklarer untergliedert. Die neue Regelung in der Übersicht „Der Fondsim Überblick“ in der Rubrik „ErfolgsabhängigeVerwaltungsvergütung“ lautet wie folgt:

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>a) Definition dererfolgsabhängigen Vergütung

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Die Gesellschaft kannfür die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil fernereine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 25 Prozent(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung amEnde einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstabherangezogenen Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode um 1,5 Prozentübersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 2,5 Prozent desDurchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. AlsVergleichsmaßstab wird das in der untenstehenden Tabelle für denjeweiligen Fonds bzw. Teilfonds ausgewiesene Vergleichsvermögen verwendet.

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>b) Definition derAbrechnungsperiode

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Beginn und Ende derersten Abrechnungsperiode sowie der nachfolgenden Abrechnungsperioden werden inder untenstehenden Tabelle für den jeweiligen Fonds bzw. Teilfondsausgewiesen.

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>c) Performanceberechnung

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Dieerfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklungdes Vergleichsmaßstabs mit der Anteilwertentwicklung, die nach der <spanclass=SpellE>BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unterBerücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertesermittelt. Bei der BVI-Methode handelt es sich umeine international anerkannte Standard-Methode zur Wertentwicklungsberechnungvon Investmentvermögen. Diese ermöglicht eine einfache,nachvollziehbare und exakte Berechnung. Die Wertentwicklung stellt dabei dieprozentuale Veränderung zwischen dem angelegten Vermögen zu Beginndes Anlagezeitraumes und seinem Wert am Ende des Anlagezeitraumes dar.Ausschüttungen werden rechnerisch dabei umgehend in neue Fondsanteileinvestiert, um eine Vergleichbarkeit der Wertentwicklungen ausschüttenderund thesaurierender Fonds sicherzustellen. Entsprechend dem Ergebnis einestäglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängigeVergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteilzurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerungoder der „High water mark“wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende,berechnete erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>d) Aufholung/“Highwater mark“-Regelungen

<spanstyle=’font-size:11.5pt;font-family:Arial;color:black’>Dieerfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn derAnteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertesdes Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehendenAbrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende derersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten undfünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit derMaßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand desAnteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehendenAbrechnungsperioden übersteigen muss.

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Fondsname:

Geänderte beziehungsweise neue Kostenregelung zu:

Ab dem 1. Oktober 2014 geltende Konditionen / Angaben:

UniFavorit: Renten

Erste Abrechnungsperiode

01. Oktober 2014 – 31. Januar 2016

Nachfolgende Abrechnungsperiode (Beginn/Ende)

1. Februar/ 31. Januar

Vergleichsvermögen

100% 3-Monats-Euribor + 300 Basispunkte

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Anpassung FATCA

Im Verkaufsprospekt (Verwaltungs- / Sonderreglement) werdengemäß dem Gesetz vom 6. April 2013 über dematerialisierteWertpapiere in Konformität mit FATCA neue Bestimmungen zur Umsetzung desVerfahrens der Dematerialisierung von effektivenStücken aufgenommen, wobei noch im Umlauf befindliche Stücke bisspätestens 31.12.2016 zurückgegeben bzw. eingezogen und umgewandeltwerden müssen.

Betroffene Anleger, die mit den vorgenannten Änderungen nichteinverstanden sind, können ihre Anteile bei der Verwaltungsgesellschaft,der Depotbank oder einer Zahlstelle letztmalig am Handelstag 30. September 2014bis 16.00 Uhr ohne Kosten zurückgeben.

Bei den Zahl- und Vertriebsstellen, der Depotbank sowie derVerwaltungsgesellschaft sind zum 01. Oktober 2014 der aktualisierteVerkaufsprospekt nebst Verwaltungs- und Sonderreglement kostenloserhältlich.

Luxemburg, im August 2014

UnionInvestment Luxembourg S.A.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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