Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
UBS (Lux) Money Market Fund – GBP | 971184 | LU0006277635 |
UBS (Lux) Money Market Fund – USD | 971186 | LU0006277684 |
UBS (Lux) Money Market Fund – EUR | 971303 | LU0006344922 |
UBS (Lux) Money Market Fund – CHF | 972035 | LU0033502740 |
UBS (Lux) Money Market Fund – CAD | 972038 | LU0033504282 |
UBS (Lux) Money Market Fund – AUD | 972219 | LU0066649970 |
Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
UBS Fund Management (Luxembourg) S.A.
Geschäftssitz: 33A avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg
Registre de Commerce et des Sociétés: Luxembourg B 154.210
(die “Verwaltungsgesellschaft”)
Mitteilung an die Anteilinhaber von UBS (Lux) Money Market Fund (der „Fonds“) Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft möchte Sie über folgende Änderungen im Verkaufsprospekt des Fonds, Version Februar 2015, in Kenntnis setzen:
1) Im Abschnitt “Collateral Management” wird darüber informiert, dass die Verwaltungsgesellschaft beschlossen hat, von der dort näher beschriebenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen und eine Besicherung von bis zu 50% des Nettovermögens des jeweiligen Subfonds in Staatsanleihen zu akzeptieren, ausgegeben und garantiert durch die folgenden Staaten: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Deutschland und Schweiz.
2) Die Cut-off-Zeit wird von 16.00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) auf 15.00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) abgeändert. Ab dem 1. Juli 2015 werden Zeichnungs- und Rücknahmeanträge („Aufträge“) die bis spätestens 15.00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) an einem Geschäftstag („Auftragstag“) bei der Administrationsstelle erfasst worden sind (Cut-off-Zeit), am nächsten Geschäftstag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwertes abgewickelt.
3) Im Abschnitt “Rücknahme von Anteilen” wird klargestellt, dass der Gegenwert der zur Rücknahme eingereichten Anteile eines Subfonds spätestens am dritten Geschäftstag nach dem Auftragstag (Valutatag) ausbezahlt wird, es sei denn, dass gemäss gesetzlichen Vorschriften, wie Devisen- und Zahlungsbeschränkungen,
oder auf Grund sonstiger, ausserhalb der Kontrolle der Depotbank liegender Umstände sich die Überweisung des Rücknahmebetrages in das Land, wo die Rücknahme beantragt wurde, als unmöglich erweist. Durch die Aufnahme des Zusatzes “spätestens” wird eine Angleichung an die bereits bei der Ausgabe von Anteilen angewendete Methodik vorgenommen.
4) Die Gebührenstruktur des Fonds, wie im Kapitel “Kosten zur Lasten des Fonds” des Verkaufsprospektes beschrieben, wird ab dem 1. April 2015 wie folgt geändert:
1. Für die Verwaltung, das Portfolio Management und ggf. den Vertrieb des Fonds sowie für alle Aufgaben der Depotbank wie die Verwahrung des und Aufsicht über das Fondsvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen im Kapitel „Depotbank und Hauptzahlstelle“ aufgeführten Aufgaben, stellt die Verwaltungsgesellschaft zulasten des Fonds eine maximale pauschale Verwaltungskommission des Nettoinventarwertes des Fonds gemäss nachfolgender Angaben in Rechnung.
Diese wird pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt (maximale pauschale Verwaltungskommission).
Der effektiv angewandte Satz der maximalen pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
2. Nicht in der maximalen pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die folgenden Vergütungen und Nebenkosten, welche zusätzlich dem Fondsvermögen belastet werden:
a) Sämtliche aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/Brief-Spanne, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.). Diese Kosten werden grundsätzlich beim Kauf bzw. Verkauf der betreffenden Anlagen verrechnet. In Abweichung hiervon sind diese Nebenkosten, die durch Anund Verkauf von Anlagen bei der Abwicklung von Ausgabe und Rücknahme von Anteilen anfallen, durch die Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss Kapitel „Nettoinventarwert, Ausgabe-, Rücknahme- und Konversionspreis“ gedeckt.
b) Abgaben an die Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation und Verschmelzung des Fonds sowie allfällige Gebühren der Aufsichtsbehörden und ggf. der Börsen an welchen die Subfonds notiert sind;
c) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation und Verschmelzungen des Fonds sowie sonstige Honorare, die an die Prüfgesellschaft für ihre Dienstleistungen gezahlt werden, die sie im Rahmen des Fondsbetriebs erbringt und sofern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erlaubt;
d) Honorare für Rechts- und Steuerberater sowie Notare im Zusammenhang mit Gründungen, Registrierungen in Vertriebsländern, Änderungen, Liquidation und Verschmelzungen des Fonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Fonds und seiner Anleger, sofern dies nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften explizit ausgeschlossen wird;
e) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Fonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten;
f) Kosten für rechtliche Dokumente des Fonds (Prospekte, KIID, Jahres- und Halbjahresberichte sowie jegliche anderen rechtlich erforderlichen Dokumente im Domizilland sowie in den Vertriebsländern);
g) Kosten für eine allfällige Eintragung des Fonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;
h) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Fonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater;
i) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds;
j) Alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Interessen der Anleger durch die Verwaltungsgesellschaft, den Portfolio Manager oder die Depotbank verursacht werden;
k) Bei Teilnahme an Sammelklagen im Interesse der Anleger darf die Verwaltungsgesellschaft die daraus entstandenen Kosten Dritter (z.B. Anwalts- und Depotbankkosten) dem Fondsvermögen belasten. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft UBS Fund Management (Luxembourg) S.A.
Geschäftssitz: 33A avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg
Registre de Commerce et des Sociétés: Luxembourg B 154.210
(die “Verwaltungsgesellschaft”)
sämtliche administrativen Aufwände belasten, sofern diese nachweisbar sind und im Rahmen der Offenlegung der TER (Total Expense Ratio) des Fonds ausgewiesen resp. berücksichtigt werden;
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann Retrozessionen zur Deckung der Vertriebstätigkeit des Fonds bezahlen.
Sofern in den oben beschriebenen Änderungen nicht ausdrücklich anders angegeben, treten diese am 13. Februar 2015 in Kraft. Anteilinhaber, die mit den oben unter 2) und 4) beschriebenen Änderungen nicht einverstanden sind, können bis zum jeweiligen Inkrafttretungsdatum von ihrem kostenlosen Rückgaberecht Gebrauch machen. Die Änderungen sind dem Verkaufsprospekt des Fonds, Version Februar 2015, sowie gegebenenfalls den Vertragsbedingungen des Fonds zu entnehmen.
Zahl- und Informationsstelle in Deutschland:
UBS Deutschland AG,
Bockenheimer Landstrasse 2-4, D-60306 Frankfurt am Main
Luxemburg, den 13. Februar 2015 | Die Verwaltungsgesellschaft
Mitteilung gemäß § 167 Absatz 3 KAGB