Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen der folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
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PowerShares EQQQ Nasdaq-100 UCITS ETF | 801498 | IE0032077012 |
PowerShares FTSE RAFI US 1000 UCITS ETF | A0M2EA | IE00B23D8S39 |
PowerShares Global Buyback Achievers UCITS ETF . | A114UD | IE00BLSNMW37 |
Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu den Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Sehr geehrter Anteilinhaber,
der Verwaltungsrat der PowerShares Global Funds Ireland plc (die „Gesellschaft“) möchte Ihnen mitteilen, dass Dr. Sybille Hofmann, ein nicht geschäftsführendes
Verwaltungsratsmitglied der PowerShares Global Funds Ireland plc (die „Gesellschaft“), zum 24. Mai 2016 aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft zurückgetreten ist. Dr. Hofmann wird mit dem Verwaltungsrat zusammenarbeiten, um ihren Nachfolger auszuwählen und zu bestellen und damit einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.
Daher wurde die Beschlussvorlage 4 zur Wahl von Sybille Hofmann zum Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft zurückgezogen. Die übrigen in der am 29. April 2016 an die Anteilinhaber versandten Mitteilung aufgeführten Beschlussvorlagen wurden bei der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Mai 2016 verabschiedet. Dazu gehört der Sonderbeschluss, der Änderungen der Satzung der Gesellschaft (die „Satzung“) vorschlug. Die zum 25. Mai 2016 in Kraft tretenden Änderungen der Satzung sind nachstehend ausgeführt:
1. Die aktuelle Definition von „Transaktionsgebühren“ in der Satzung soll gelöscht und durch eine neue Definition von „Transaktionsgebühren“ (siehe unten) ersetzt werden, um die Offenlegungsanforderungen der Central Bank of Ireland zu erfüllen, denen zufolge die maximalen Zeichnungs- und Rücknahmegebühren in der Satzung offengelegt werden müssen. Die Änderung der Definition wird keine höheren Gebühren zur Folge haben.
„Transaktionsgebühren“ sind Kosten, die bei der Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen der Gesellschaft an einen Vermittler oder Anlageverwalter eines Fonds zu zahlen sind. Nähere Angaben hierzu sind im Verkaufsprospekt zu finden. Die maximale Zeichnungsgebühr darf nicht höher sein als fünf Prozent des Zeichnungsbetrags, und die maximale Rücknahmegebühr darf nicht höher sein als drei Prozent des zurückgenommenen Betrags.“
2. Es wurde ein neuer Artikel 4(k) hinzugefügt, der sich auf den Einsatz von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit Devisen- und Zinsabsicherung auf Ebene der Anteilklasse in Übereinstimmung mit dem Verkaufsprospekt und den Anforderungen der Zentralbank bezieht.
3. Artikel 7(a) wurde aktualisiert, um klarzustellen, dass in Fällen, wenn die Gesellschaft Zahlungen für die Anteile in einer anderen Währung als der Basiswährung eines Fonds erhält, sie den erhaltenen Betrag in die Basiswährung des Fonds umrechnen (lassen) kann.
4. Artikel 10(d) wurde geändert, um die Offenlegungsanforderungen der irischen Zentralbank zu erfüllen, die fordern, dass in der Satzung erwähnt sein muss, dass die Gesellschaft die maximale Rücknahmegebühr nicht ohne vorherige Genehmigung durch die Anteilinhaber erhöhen darf.
5. Artikel 10(h) wurde aktualisiert, um die Anforderungen von Bestimmung 33 (3) der OGAW-Verordnung der Zentralbank widerzuspiegeln. Wenn für die Rücknahmen an einem Handelstag eine Obergrenze gilt, haben die an diesem Handelstag eingegangenen Rücknahmeanträge im Allgemeinen Vorrang gegenüber später, am nächsten Handelstag eingegangenen Rücknahmeanträgen.
6. Artikel 12(a) soll geändert werden, um klarzustellen, dass der Nettoinventarwert in der Basiswährung ausgedrückt werden muss. Wenn die Währung einer bestimmten Klasse eines Fonds nicht die Basiswährung des Fonds ist, muss der Nettoinventarwert dagegen in der Währung dieser Klasse ausgedrückt werden.
7. Ein neuer Artikel 12(b) mit folgendem Wortlaut wurde eingefügt:
„Die Kosten und alle im Zusammenhang mit Instrumenten, die zum Zwecke der Absicherung eines Währungsengagements zu Gunsten einer bestimmten Anteilklasse eines Fonds abgeschlossen wurden (wenn die Währung einer bestimmten Anteilklasse anders als die Basiswährung des Fonds ist), verbundenen Verpflichtungen/Vorteile sowie alle zu diesen Zwecken vorgenommenen Transaktionen sind ausschließlich dieser Klasse zurechenbar.“
8. Ein neuer Artikel 31 wurde eingefügt, um den Offenlegungsanforderungen der Central Bank of Ireland in Bezug auf Kassenkonten von Umbrella-Fonds gerecht zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
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Für und im Namen von
PowerShares Global Funds Ireland plc
Leslie Schmidt
Verwaltungsratsmitglied