Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
RP Global Real Estate T | A0KEYG | DE000A0KEYG6 |
RP Global Real Estate A | A0Q989 | DE000A0Q9892 |
Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
Hamburg
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das Gemischte Sondervermögen RP Global Real Estate
(künftig: RP Immobilienanlagen & Infrastruktur)
RP Immobilienanlagen & Infrastruktur
(Anteilklasse A: ISIN DE000A0Q9892 // WKN A0Q989
Anteilklasse T: ISIN DE000A0KEYG6 // WKN A0KEYG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH teilt mit, dass bei dem Gemischten Sondervermögen „RP Global Real Estate“ die Besonderen Anlagebedingungen geändert werden. Auf Grund einer Änderung der Anlagestrategie wird das Gemischte Sondervermögen künftig umbenannt. In Zukunft lautet der Name des Investmentvermögens „RP Immobilienanlagen & Infrastruktur“.
Die Änderung der Besonderen Anlagebedingungen wurde vorgenommen, um für das Sondervermögen eine eindeutige Formulierung des Anlageschwerpunktes umzusetzen. Zudem wurde der Anlageschwerpunkt neben dem Thema Immobilien um das Thema Infrastruktur erweitert.
Im Rahmen der Anlagestrategie ergeben sich daher folgende Änderungen:
1. Der bisherige Anlageschwerpunkt „Immobilien“ wird auf den Schwerpunkt „Immobilien und Infrastruktur“ erweitert.
2. Mindestens 51 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens werden in Anlagen aus dem Bereich Immobilien und Infrastruktur investiert bzw. gehalten; bislang war die 51%- Quote nur als „Soll“-Vorschrift formuliert.
3. Eine Investition in Anlagen aus dem Bereich Immobilien und Infrastruktur beinhalten indirekte Investments über bestimmte Vermögensgegenstände, wie z.B. Anleihen, Aktien, bestimmte Anteile an Investmentvermögen, Schuldverschreibungen (Delta 1-Zertifikate).
4. Eine Anlage von mehr als 35 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten im Sinne des § 206 Abs. 2 bis 3 KAGB ist künftig nicht mehr möglich.
Darüber hinaus werden einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Die Änderung der Besonderen Anlagebedingungen tritt zum 5. Oktober 2015 in Kraft.
Mit der Änderung der Besonderen Anlagebedingungen ist eine Änderung der Anlagegrundsätze verbunden. Sie haben daher die Möglichkeit, die Rücknahme Ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen.
Weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen, die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.
Die ab dem 5. Oktober 2015 geltenden Besonderen Anlagebedingungen sind nachfolgend
abgedruckt.
Hamburg, im Juli 2015
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
– Die Geschäftsführung –
BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen RP Immobilienanlagen & Infrastruktur,
die nur in Verbindung mit den für dieses Gemischte Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten, die durch die nachfolgenden Vorschriften ergänzt und konkretisiert werden.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Gemischte Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände
in- und ausländischer Emittenten erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der AABen,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,
4. Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 der AABen, mit Ausnahme von Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 6 Buchstabe b) der AABen,
5. Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 9 der AABen,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.
§ 2
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
1. Anlagegrundsätze/Anlageschwerpunkt
Mindestens 51 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens werden in Anlagen aus dem Bereich Immobilien und Infrastruktur investiert bzw. gehalten. Mit einer Investition in Anlagen aus dem Bereich Immobilien und Infrastruktur ist ein indirektes Investment über die nachstehend genannten Vermögensgegenstände gemeint:
a) Offene Immobilienfonds
Offene Immobilienfonds umfassen Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 6 Buchstabe a) der AABen. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen richtete sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahres bzw. Jahresberichten. Nach den vorgenannten Unterlagen waren folgende Immobilien-Investitionen zulässig:
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts.
Es konnte in alle Arten von in- und ausländischen Immobilien-Sondervermögen investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung war nicht erforderlich. Erwerbbare Immobilien-Sondervermögen mussten nach ihren Anlagebedingungen vorsehen, dass sie selbst nur jeweils zu maximal 10 % ihres Wertes in Anteile an wiederum anderen Investmentvermögen investieren dürfen. Diese Begrenzung galt nicht, soweit das erwerbbare Immobilien-Sondervermögen in Anteile im Sinne des § 253 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 KAGB oder vergleichbare Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie vergleichbare ausländische Investmentvermögen (Geldmarktfonds) investiert.
Mit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches zum 22. Juli 2013 dürfen keine Anteile an Immobilien-Sondervermögen mehr erworben werden. Anteile an Immobilien- Sondervermögen, die vor dem 22. Juli 2013 erworben wurden, dürfen weiter gehalten werden.
Die Gesellschaft darf bis zu 50 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens Anteile an den vorgenannten Offenen Immobilienfonds halten. In Anteile an einem einzigen Immobilien-Sondervermögen dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Immobilien- Sondervermögens halten.
Die in Pension genommenen Anteile an Immobilien-Sondervermögen sind auf die Emittentengrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
b)
(i) Anleihen von Emittenten aus dem Bereich Immobilien, das heißt aus einer Branche, die sich überwiegend mit der Entwicklung, Produktion (insbesondere Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen, Bearbeitung von Grundstücken, Herstellung von für Bauvorhaben benötigte Vorprodukte z.B. Fertighausteile, Gebäudeausstattung, Installationen, Baustoffe, Gewerke sowie den entsprechenden Produktionsprozessen), Bewirtschaftung und Vermarktung von Immobilien beschäftigt.
(ii) Anleihen von Emittenten aus dem Bereich Infrastruktur, konkret aus den Branchen Bauindustrie (wie Hoch- und Tiefbau, Straßenbau, Baustoffe), Versorgung (wie Energie- und Wasserversorgung, Netzbetreiber), Entsorgung (wie Recycling und Müllentsorgung), Verkehr (wie Autobahnen, Flug- und Seehäfen, Bahnunternehmen), Transport und Logistik (wie Flug- und Fuhrunternehmen, Speditionen), Gesundheitswesen (wie Krankenhäuser und Seniorenheime) und Kommunikation (wie Errichtung und das Betreiben von Telekommunikationsnetzen).
c)
(i) Aktien von Immobiliengesellschaften, Immobilien-Investmentgesellschaften einschließlich Real Estate Investment Trusts (REITs) gemäß dem Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz – REITG), wobei es sich bei den REITs um solche handeln muss, die nach der für sie maßgeblichen Rechtsordnung steuerlich den Status eines Real Estate Investment Trust aufweisen.
(ii) Aktien von Unternehmen, die überwiegend im Immobilien- und Infrastruktur- Bereich tätig sind. Emittenten von Aktien im Immobilien- und Infrastruktur- Bereich, die für dieses Gemischte Sondervermögen erworben werden, müssen den in § 2 Absatz 1 Buchstabe b) definierten Branchen zuzuordnen sein.
d) Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 4, sofern diese überwiegend in Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) investiert sind. Bei der Auswahl der hiernach erwerbbaren Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebedingungen bzw. Satzungen und/oder deren aktuellen Halbjahresbzw. Jahresberichten bzw. nach vergleichbaren Unterlagen bei EU- oder ausländischen offenen Investmentvermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital.
e) Schuldverschreibungen (z.B. Delta 1 – Zertifikate)
(i) auf Immobilien- und Infrastrukturanlagen im Sinne der vorstehenden Buchstaben b) und c),
(ii) auf Anteile an Investmentvermögen im Sinne des vorstehenden Buchstabens d),
(iii) auf offene oder geschlossene, inländische, EU- oder ausländische AIF, die überwiegend in Immobilien investiert sind, sowie
(iv) auf offene oder geschlossene, inländische, EU- oder ausländische AIF, die überwiegend in andere offene oder geschlossene, inländische, EU- oder ausländische AIF im Sinne des vorstehenden Buchstaben (iii) investiert sind.
Für sämtliche der in diesem Buchstaben e) genannten Schuldverschreibungen sind die Erwerbbarkeitsvoraussetzungen des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie der Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.
2. Wertpapiere
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von § 5 der AABen erwerben.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
3. Geldmarktinstrumente
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis zu 49 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens Geldmarktinstrumente im Sinne von § 6 der AABen erwerben.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Emittentengrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
4. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens erworben werden, und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht überschreiten.
5. Bankguthaben
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis zu 49 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens Bankguthaben im Sinne von
§ 7 der AABen halten. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
6. Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens Anteile an inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 196 KAGB oder diesen vergleichbaren EU- oder ausländischen offenen Investmentvermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital (Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB) gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:
a) Bei der Auswahl erwerbbarer Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebedingungen bzw. Satzungen und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten bzw. nach vergleichbaren Unterlagen bei EU oder ausländischen offenen Investmentvermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital. Es kann in alle Arten von in- und ausländischen Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.
b) Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB dürfen nur erworben werden, sofern deren Anlagebedingungen bzw. deren Satzungen vorsehen, dass sie selbst nur jeweils zu maximal 10 % ihres Wertes in Anteile an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EUInvestmentvermögen oder ausländischen offenen AIF investieren dürfen.
c) Die in Pension genommenen Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB sind auf die Emittentengrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
7. Anteile an Gemischten Investmentvermögen
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens Anteile an Gemischten Sondervermögen gemäß den §§ 218 und 219 KAGB oder diesen vergleichbaren EU- oder ausländischen offenen Investmentvermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital (Gemischte Investmentvermögen) gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:
a) Nach den Anlagebedingungen dieser erwerbbaren Gemischten Investmentvermögen können vorbehaltlich der Beschränkungen aus nachfolgenden Ziffern grundsätzlich Investitionen vorgesehen sein in
? Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
? Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB,
? Bankguthaben gemäß § 195 KAGB,
? Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB,
? Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 KAGB,
? Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB,
? Anteile an Investmentvermögen gemäß §§ 218 bis 219 und 220 bis 224 KAGB, ? Aktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital gemäß §§ 218 bis 219 und 220 bis 224 KAGB.
In Anteile an einem einzigen Gemischten Investmentvermögen dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Gemischten Investmentvermögens erwerben.
b) Bei der Auswahl erwerbbarer Gemischter Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebedingungen bzw. Satzungen und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten bzw. nach vergleichbaren Unterlagen bei EU- oder ausländischen offenen Investmentvermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital. Es kann in alle Arten von in- und ausländischen Gemischten Investmentvermögen investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.
c) Die in Pension genommenen Anteile an Gemischten Investmentvermögen sind auf die Emittentengrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
8. Anteile an Sonstigen Investmentvermögen
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis zu 10 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens Anteile an Sonstigen Sondervermögen gemäß den §§ 220 bis 224 KAGB oder diesen vergleichbaren EU- oder ausländischen offenen Investmentvermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital (Sonstige Investmentvermögen) gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:
a) Bei der Auswahl erwerbbarer Sonstiger Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebedingungen bzw. Satzungen und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten bzw. nach vergleichbaren Unterlagen bei EU- oder ausländischen offenen Investmentvermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital. Es kann in alle Arten von in- und ausländischen Sonstigen Investmentvermögen investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.
b) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sonstige Investmentvermögen vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in ausländische offene Sonstige Investmentvermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.
c) In den erwerbbaren Sonstigen Investmentvermögen dürfen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 % des Wertes dieses Sonstigen Investmentvermögens sowie nur aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen dieses Sonstigen Investmentvermögens vorgesehen ist.
d) Sonstige Investmentvermögen dürfen auch erworben werden, wenn sie ihre Mittel unbegrenzt in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und/oder Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 196 KAGB anlegen dürfen, die ihrerseits ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen. Eine Mindestliquidität in Form von Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln muss in erwerbbaren Sonstigen Investmentvermögen nicht vorgesehen sein. Der Einsatz von Derivaten in erwerbbaren Sonstigen Investmentvermögen kann unbeschränkt erfolgen.
e) Investmentvermögen, die Sonstigen Sondervermögen im Sinne der §§ 220 bis 224 KAGB entsprechen, dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Verwahrstelle oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Verwahrstelle von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.
f) Erwerbbare Sonstige Investmentvermögen dürfen keine Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Investmentvermögen gehören (Leerverkaufsverbot).
g) Die in Pension genommenen Anteile an Sonstigen Investmentvermögen sind auf die Emittentengrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
ANLAGEAUSSCHUSS
§ 3
Anlageausschuss
Die Gesellschaft bedient sich mit Blick auf das Gemischte Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses Die Aufgaben und Befugnisse des Anlageausschusses werden ggf. in dessen Geschäftsordnung bestimmt.
ANTEILKLASSEN
§ 4
Anteilklassen
1. Für das Gemischte Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilswertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens zu vermeiden.
3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und ggf. die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5
Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt – unabhängig von ggf. bestehenden Anteilklassen – bis zu 5,0 % des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.
2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Nettoinventarwert des Anteils.
§ 7
Kosten
1. a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens für jede Anteilklasse eine tägliche Vergütung von 1/365 von bis zu 1,35 % des am vorangegangenen Börsentag festgestellten anteiligen Wertes des Gemischten Sondervermögens.
Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft erhält für die Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften für Rechnung des Gemischten Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Die Verwahrstelle erhält eine tägliche Vergütung von 1/365 von bis zu 0,15 % des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Gemischten Sondervermögens.
3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Gemischten Sondervermögens:
a) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der Jahres- und Halbjahresberichte;
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Gemischten Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Gemischten Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Gemischten Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Gemischten Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) ggf. Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Gemischten Sondervermögens durch Dritte;
h) im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehende Steuern.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Gemischten Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Nr. 4 berechnet worden sind. Bei Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Gemischten Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
§ 8
Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern Die Informationen gemäß § 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB werden den Anlegern per dauerhaftem Datenträger übermittelt. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 KAGB sind daneben in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium zu veröffentlichen.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 9
Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Gemischten Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Gemischten Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
5. Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert.
§ 10
Thesaurierung der Erträge
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im Gemischten Sondervermögen wieder an.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Gemischten Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.